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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.09.1852
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1852-09-15
- Erscheinungsdatum
- 15.09.1852
- Sprache
- Deutsch
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Dandciihoeik sc Rupr-cht in Eöttingcn. 6167. LibliotkecL kistoriev-nsturplis pliz'sicv-iliemic» et mstliemstirn. Orsx. v. lü. 2uc.Ii«I6. 2. IslirA. 1. Mt. ^r. 8. ^8 , 6168. — msäico-vkirui-Aiv» pksrmscsutivo «ksnstcL St veteiinsr!!». nkSA. v. 6. 7. k'. W. Hu^rsokb. 6. Islirg. 1. Mt. xr. 8. * 6 6169. — pbilvloAics. Hrsg. v. l^. kupi-sckt. 5.7skrA I. Mt. ßr.8. ^ 6170. — tkeoloxics. HrsA. v. Ö. 7. K. sV. kupreckt. 5. 7Ll>rg. I. 6lt. 8t. 8. *4 dl-i Bcrlagö-Comptoir in Hamburg. 6171. Roloff, I. F., die Erstickung durch Kohiendampf zu verhüten u. viel Brennmaterial zu ersparen durch luftdichten Ofenverschluß, gr. 8. Geh- *>/s-? 6172. Theater, das, d. Auslandes. In Bearbeitungen v. W. Friedrich. 1. Bd. 11. Lfg- 2. Ausl-, 3- Bd. 11. Lfg. u. 4. Bd. 1. u. 2. Lfg. gr. 8. Geh. n 2 nhal >: >, > >- L°"nz u. seine Schwester. Frei nach d. Franz. III, I I. Margarethen'« LieblingSfarben. Nach Bayard. IV, >. tleberraschungen. Nach Setibe. 2. Drei Farben. Nach Tesnoyer. N l ch t a rn t l i Erkeinitniß des Rheinischen Nevisions- und Kassationshofes vom 16. Juni 1832 — den Begriff des Nachdrucks betreffend. Mittelst eines am 4. Februar 1833 zu Berlin geschloffenen Vertrages übertrug die Geheime Ober-Regierungs-Räthin Körner der Nicolai'schen Buchhandlung zu Berlin den Verlag einerGesammt- ausgabe der Werke ihres im Jahre 1813 unverheicathet und kin derlos verstorbenen Sohnes Theodor Körner, welche außer den bereits gedruckten Schriften noch mehrere eingedruckte, sowie ein Vorwort des Geheimen Obec-Regierungs-Raths Streckfuß enthalten sollte und im Jahre 1834 wirklich erschien. Auf die Anzeige der Nicolai'schen Buchhandlung, daß der Antiquar S- zu E. Nachdrücke jener Aus gabe verbreite, wurden bei S. am 18. December v. I. zehn Exem plare einer im Jahre 1848 zu Stuttgart und siebenzehn Exemplare einer im Jahre 1851 zu Cöln bei Becker erschienenen Ausgabe Kör- ner'scher Werke in Beschlag genommen, wobei S. erklärte, daß er bereits mehrere Exemplare verkauft und den Beckec'schen Nachdruck von Becker mit dem Bemerken erhalten habe, daß zwar wegen Nach drucks eine Untersuchung gegen ihn eingeleitet sei, er aber den Pro- ceß gewonnen habe, und der Nachdruck frei verkauft werden könne. Hierauf erklärte das Auchtpolizeigecicht zu Elberfeld auf erho bene Anklage am 5. Januar d. I. den S. für überführt: „einen Nachdruck der Körner'schen Werke öffentlich verkauft zu haben," und verurtheilte ihn unter Anwendung des Bundes- beschlusses vom 19. Juni 1845 Nr. 2 und 6, des Gesetzes vom 11. Juni 1837 K§. 10, 12 und 13, tz. 17 des Strafgesetzbuches und des Art. 194 der Strafproceß-Ordnung außer den Kosten und unter Verordnung der Vernichtung der in Beschlag genommenen Exem plare, in eine Geldbuße von fünfzig Thalern event. siebenzehn Tage Gcfängniß, worauf er die Berufung ergriff und Inhalts der Audienz note zu seiner Verthcidigung anführte: daß die consiscirten Exemplare Nachdrücke seien, welche nur den Inhalt der bei Lebzeiten und unmittelbar nach des Dich ters Tode (1813) bekannten und schon gedruckten Werke Wiedergaben, keineswegs also die Ausgabe des Nicolai, wel chem die Mutter des Dichters den Verkauf übertragen habe, berühre; daß das Allgemeine Landrecht nur vom Vertrage mit dem Dichter spreche, dagegen aber zufolge §§. 1029 und 1020 Tit. 11 Thl. l den Erben des Dichters, hier der Mutter, keine Disposition über die zu verlegenden Werke cinräume, und mithin der Nicolai'sche Vertrag unbefugter Weise abgeschlossen wor den sei, der §. 15 des Gesetzes vom 11. Juni 1837 aber verlange, Dieweg Hc Sohn in Braunfchweig. 617S. Stvckhardt, I. A., die Schule der Chemie. 7. Ausl. 8. Geh. *2 Wagner'schc Buchst, in Jnnsbruch. 6174.1'essler, 7., Institutionen pstruloglse. I'vm. 11. Ar. 8. 1852. In Ooinm. Öest. ,/S 6175. Rapp, I., Tirol im I. I80S. gr. 8. Jn Comm. Geh. *2-/z ./S T. O. Wcigel in Leipzig. 6176. 7. 6., 8peoies, xsnern et orllinss LlAkiriim. Vol. II. ?srs. III. 1. Ar. 8. I.uixiss. 6ek. 6177. llusse, ist. 6., über sic VereiniAUNA 6er geistlicksn u. ^veltlicben 01>erAe>vsIt im röm. Kirelienstsste. gr. 4. Hiiurleni. 6el>. *2^,^ G- Wigand in Leipzig. 6178. Bechstein, L-, deutsches Sagenbuch. 2. Lfg. Lex.-8. Geh. ^ Löser Wolfs in Dresden. 6179. Lvkier, 6d., Vsäe mecum oriental, kocti. 4. In Oomm. 6el>. * lf^ ^ cher Theil. daß die Untersuchung nur auf Antrag des verletzten Theils ein geleitet werde. Die Eorrectionell-Appellationskammer zu Elberfeld sprach ihn hieraus von der Beschuldigung des Verkaufs verbotenen Nachdruckes frei. Gegen diese Entscheidung vom 2. Februar d. I- hat das öffent liche Ministerium an demselben Tage den Cassakionsrecurs ergriffen und zur Rechtfertigung angeführt, daß, wenn die Annahme richtig wäre, daß die incriminirtcn Ausgaben als Nachdruck nicht anzusehcn seien, weil in ihnen Verschiedenes fehle, was die Nicolai'sche Aus gabe enthalte, man zu dem Schluffe gelangen würde, daß jeder un- correcte Nachdruck einer Schrift, auch derjenige, welcher Druckfehler enthalte, welche in der rechtmäßigen Ausgabe nicht vorhanden, als Nachdruck nicht angesehen werden könne- U r t h e i l. In Erwägung, daß der Verlagsvertrag vom 4. Februar 1833 zwischen der Nicolai'schen Buchhandlung und der Mutter des im Jahre 1813 unvcrhcirathec und kinderlos verstorbenen Dichters Theodor Körner über eine Gesam m tausgabe der Körner'schen Werke unter der Herrschaft des Allgemeinen Landrechts geschlossen worden ist; daß nach der thatsächlichen Annahme des zweiten Richters die Körner'schen Werke mit geringen Ausnahmen posthume Werke sind; daß hinsichtlich der wenigen schon bti Lebzeiten des Dichters erschienenen Werke die Mutter desselben, als Erbin, zufolge §§. 1020, 1029 und 1030 Tit. II Thl. I des Allgemeinen Land rechts der Nicolai'schen Buchhandlung ein ausschließliches Recht auf eine neue Ausgabe dieser Werke nicht übertragen konnte; die genannte Buchhandlung daher insoweit sich über Nach druck nicht beschweren kann; daß die incriminirtcn Ausgaben, wie lhatsächlich feststeht, die in der Nicolai'schen Gesammtausgabe vom Jahre 1834 zum ersten Mal gedruckten posthumen Körner'schen Werke nicht enthalten, mithin insoweit ein Nachdruck gar nicht stattgefunden hat; daß zwar die nachgedruckten übrigen, schon vor 1834 in an deren Verlagshandlungen erschienenen posthumen Körner'schen Werke der Nicolai'schen Buchhandlung von der Mutter des Dich ters als dessen Erbin in Verlag gegeben werden konnten, weil lhatsächlich weder behauptet, noch durch das angegriffene Urtheil
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