Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.09.1852
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- 1852-09-24
- Erscheinungsdatum
- 24.09.1852
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- Deutsch
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1395 1852.) 6647. Bi-weg sc Sohn in Braunschwkig. 6648. Bogcl in Leipzig. 6649. Botz in Leipzig. 6650. Wallishautzer in Wien. 6651. Weber in Leipzig. 6652. — — — 6653. Weidmann'sche Buchh. in Leipzig. 6654. — — — 6655. — — — 6656. — — — 6657. T. O. Weigel in Leipzig. 6658. — — — 6659. — — — Ko e ni g, Haus u. Welt. (Bl. f. lit. Un- terh. 37.) Athanasius, Festbriefe. (Liter. Cen- tralbl. 38.) WsKiisr, icone» plixsiolox. (Schmidt's med. Jahrb. 10.) Hauer, Uebers. d. Veränderungen rc- (Hübncr's Jahrb. 1852.) Pariser-Führer, illustrirter. (Grenzboten 39. — Voß'sche Ztg. 216.) Saupe, Schiller- u. Goethesche Lenken. (Ebcnd. 218. — Grenzboten 39.) Grimm, deutsches Wörterbuch. (Ebend.) Hitzig, das Buch Daniel. (Zeitschr- s. d. ges. luth. Theol. IV.) Roscher, z. Gesch. d- engl. Volkswirth- sch. (Hübner's Jahrb. 1852.) Volckmar, d. Evangelium Marcion's. (Liter. Centralbl. 38.) Heinzelein v. C onsta nz, v. Pfeiffer. (Ebend.) 17b I em a nn, äs vster. Lsx^ptior Iin^us. (Ztschr. f. d. ges. luth. Theol. IV.) Zacher, deutsche Sprüchwörtersammlun- gen. (Liter. Centralbl. 38.) 6660. Wicgandt sc Grieben in Berlin. 6661. — — — 6662. - — — 6663. C. F. Winter in Hei delberg, 6664. - — — 6665. v. Zabern in Mainz. 6666. - - - 6667. Zimmer'sche Sorth. in Frankfurt. 6668. - - - 6669. — — — 6670. — — — Krummacher, die Sabbathglocke. (Zt schr. f. d. ges. luth. Theol. IV.) Piper, evangel. Kalender 1852. (Ebd.) Zeitschr-, deutsche, f. christl. Wissenschaft. l852. (Ebend.) Eichhorn, ein Wort zur Verständigung. (Ebend.) Rau, die Krisis des Zollvereins. (Hüb ner's Jahrb. 1852.) Locker, äs Lomanor. csnsura scenics. (Heidelb. Jahrb. d. Lit. 49, 5V.) Voltz, geolog- Verhältnisse Hessens. (Ar chiv f. Mineralogie. XXV. I.) Becker, Beitr. z. Kirchengesch. (Liter. Centralbl. 38.) Kirchner, cs ist ein köstlich Ding. (Zeitschr. f. d. ges. luth. Theol. IV.) Ledderhose, Wahrheit od. Lüge- (Ebend). Probepredigtcn deutscher evang. Prediger. (A. theol. Litbl. 108 ) Berichtigung Die im Recensionen-Verzeichniß (B.-Bl. No. 91) unter No. 6178 bis 6181 aufgcführtcn Werke sind nicht im Verlage der Rie ge l'sch e n Buchhdlg-, sondern in des Herrn Riegel 's Verlag er schienen- Nichtamtlicher Theil. DaS literarische Eigenthum und Körners Werke. Wie sehr sich auch die neuere Gesetzgebung bemüht, fühlbare Mangel der älteren abzustellen, so ist dies derjenigen über das lite rarische Eigen th um und den Nachdruck immer noch nicht ge lungen; namentlich bleiben noch mancherlei Lücken des Preuß. All gemeinen Landrechtcs auszufüllen. Es wäre sonst eine Unmöglichkeit, daß in ein und derselben Sache sich widersprechende Urtheile gefällt und daß Ansichten umgestoßen werden könnten, die seit einer Reihe von Jahren gegolten haben.^ Neuerdings hat das Urtheil des K. Rheinischen Revisions- und Eaffationshofes gegen die Nicolai'sche Buchhandlung in Berlin, be treffend den Nachdruck von Körner's Werken, allgemeines Aufsehen, und bei den Buchhändlern Bestürzung erregt; es erscheint ein gro ßer Theil des literarischen Eigenthumes, besonders, was die deutsche elastische Literatur angcht, in hohem Grade gefährdet und der Be sitz eines bedeutenden Kapitals in Unsicherheit gebracht. Fasten wir die bisher verbreiteten Ansichten und die darauf be züglichen Gesetze zusammen, so können wir nur zu einem andern Resultate gelangen als der hohe Gerichtshof. Körner's Werke bestehen 1) aus solchen Schriften, die bei sei ner Lebenszeit erschienen sind, und 2) aus nachgelassenen oder posthumen Schriften. Das Verlagsrecht an beiden wird von dem hohen Gerichtshöfe für verjährt erklärt. In Hinsicht auf Ecstcre stützt sich das Urtheil darauf, daß Th. Körner kinderlos verstarb und dessen Eltern nicht das Recht hatten, eine neue Ausgabe dieser Drucksachen zu veranstalten. Angeführt wird dazu das A- Land- recht §. 1020, wonach ohne vorhergegangcne contractliche Verab redung die Erben des Verfassers nach seinem Tode kein Recht ha ben, eine neue Auflage hcrauszugcben, und ferner §. 1029, dem zu Folge die neue Ausgabe eines Werkes Jedermann gestattet sein soll, wenn eine Buchhandlung die das Verlagsrecht hat, nicht mehr vorhanden ist. In Rücksicht auf §. 1029 ist aber die Buchhandlung, die Ni colai'sche, noch vorhanden, sie war durch Th. Körner selbst in das Verlagsrecht der ersten Ausgabe einiger bei seinem Leben erschie nenen Schriften gekommen, ein Eontracl war wegen freundschaft licher Verhältnisse mit dem Verleger nicht abgeschlossen. Wenn nun auch nach §. 1020 Körner's Eltern, hier gleichbedeutend mit Erben, zur Veranstaltung einer neuen Auflage nicht befugt waren, so blieb doch die Nicolai'sche Buchhandlung im Besitz des fortdauern den Verlagsrechtes, welches ihr ß. 1013 beilegt; dieser Paragraph besagt nämlich, daß wenn nicht durch Contract die Zahl der ersten Auflage bestimmt ist, cs dem Verleger freisteht, ohne Einwil ligung des Verfassers, neue Auflagen zu veranstalten. Was nun die oben genannten posthumen, vor 1834 bei anderen Verlegern (Hartknoch und Wallishaußer) erschienenen und dann von der Nicolai'schen Buchhandlung gedruckten Körner'schen Schriften betrifft, so stellt der K. Revisionshof das unbedingte Ei- genkhum derselben für die Nicolai'sche Buchhandlung in Frage, weil hier nicht feststehe, daß die früheren Verleger ein über die erste Aus gabe hinausgehendes Verlagsrecht gehabt haben. Nach Körner's Tode kamen seine Eltern als einzige Erben in verfügbaren Besitz seiner beweglichen Habe—worunter bis dahin ungedruckte Manuscriptc—und kamen sie durch Herausgabe derselben in die Rechte des Autors. Waren nun nach dem oben angeführten §. 1013 die genannten Verleger im Besitz des Rechtes neue Auf lagen zu veranstalten, so haben sie dasselbe schriftlich an die Nicolai' sche Buchhandlung und an Körner's Eltern überlassen; waren sie hingegen nicht im Besitz desselben, so hatten die Eltern das Recht für spätere Ausgaben, und von diesen erhielt es die Nicolai'sche Buchhandlung ebenfalls durch einen Eontract vom Jahre 1833, sie ist also nach beiden Seiten und unter beiden Annahmen in Be sitz des Verlagsrechtes. Der K. Rcvisionshof spricht Nim auch hierüber die Verjährung aus und zwar nach dem BundcSbeschluß vom 19. Juli 1845, wel cher sagt, daß der Schutz von posthumen Werken nur dreißig ^ahre nach dem Tode des Verfassers von dem Tage ihres ersten Er scheinens ab, dauert. Danach wäre allerdings eine Verjährung vorhanden: dies Gesetz kann aber durchaus nicht an gezogen werden, sondern §. 2 des Gesetzes vom 5. Juli 1844 bleibt in
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