Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.10.1852
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- 1852-10-08
- Erscheinungsdatum
- 08.10.1852
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- Deutsch
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1481 1852.) daß sie kein einziges Frei-Exemplar gewahren, kurz, daß künf tighin alle und jede Extra-Vergünstigung vollständig und ohne Aus nahme wegfällt. Wenn dann ferner Verleger ihren Verlag nicht mehr in die Auctionen geben (und zu Spottpreisen zahllose Doublctten liefern), wenn sie denselben nicht den Antiquaren billiger geben, als dem Sortimentshandel, wenn sie nicht alle Augenblicke Herab setzungen auf Zeit ankündigen, — dann, aber auch dann erst, wenn alle diese Punkte von allen Seiten gleiche Nachachkung finden, hat das, was man jetzt Schleuderei heißt, gewiß und von selber, ein Ende. Ob ein solches Verbalten imJntecesseder Verren Verleger liegt, oder nicht, — nun das werden sie wohl selber am besten beurtheilen können und danach werden sie thun. P. Schleuder« !*) Ein ander Wort an die Verleger- Es sei dem Schreiber dieser Zeilen erlaubt, sich auf diesem Wege bei seinen College» Rath zu erholen über alles Das, was man unter dem Begriffe Schleuderei verstehen darf. Ist es Schleuderei, wenn ein Buch, das seit Jahren auf dem Lager des Verlegers v erg essen lag, das durch Absatz einzelner Exemplare kaum die Zinsen des noch liegenden Capitals aufbrachte, von dem Verleger bei den Sortimentern so ausgeboten wird, daß er beim Absatz wenigstens seine Herstellungskosten für die noch lie genden Exemplare hecausbekommt? Ist es Schleuder«, wenn der Sortimenter, statt die Offerte des Verlegers unbeachtet zu lassen, eine kleine Parthie des an und für sich guten Buches gegen Baar auf Lager nimmt, 50Lb des ausgelegtcn Geldes daraus schlägt und so seinem Publicum das Buch anbietet? Macht der Sortimenter sich der Schleuderei schuldig, wenn er von der oben erwähnten Offerte in der angegebenen Weise auch in dem Falle Nutzen zieht, wo der Verleger selbst keinen herabge setzten Preis bestimmt, dies vielmehr dem einzelnen Sortimen ter zu bestimmen überläßt? Wollte man den Sortimenter unter den zuletzt angeführten Umständen Schleuder« nennen, müßte man dann nicht in logischer Folge auch den einen Schleuder« nennen, der dem Publicum herab gesetzte Preise annoncirt, die der Verleger bestimmt hat? Mit welchem Namen ist das Ansinnen zu bezeichnen, das man an die Verleger stellt, einem Sortimenter den Credit zu kündigen, weil er seine Bemühungen nicht ausschließlich auf die Novitäten beschränkt, die ihm die wöchentlichen Ballen bringen, sondern neben her noch wol bedacht ist, ältern werthvollen Verlag, den er meist baar bezahlt, mit einem Gewinnste von 33(h LH vom Ordinär zu vertreiben? Als was könnte cs wol angesehen werden, wenn ein College den andern (eiwa einen neu etablirten in derselben Stadt?) mit dem Namen Schl» »derer und dessen Thun mit „unehrenhaft" bezeichnet? Und nun noch ein paar Fragen: Wird ein Verleger zum Schleuder«, wenn er berechnend, daß 18 Monat Credit ca. 9LH Zinsen ausmache», daß die Abrechnungs kosten und Mühen auch einige Procente wegnehmen, daß das Risico bei in Rechnung gelieferten Sachen für Fallit- und sonstige Ver luste wiederum Procente ausmacht, seine gangbaren Artikel in Par- rhicen gegen baare Zahlung mit ein« fernern Reduction von IbU LH vom Ordinär, also mit 50 LH statt mit 33V» ausbictet? Wird der Sortimenter zuni Schleuder«, wenn ec von derlei Offerten Gebrauch macht und vorkommenden Falls mit dem Auf- *) Siehe Börs.-Bl. Nr. 4l. Neunzehnter Jahrgang. schlag von 50 LH des ausgelegten Geldes, das so Gekaufte wieder absetzt? Ist die Ansicht, die Schreiber dieses hat, richtig oder nicht, daß von Schleuderet so lange keine Rede sein kann, als mit dem legiti men Nutzen von 33^LH, oder mindestens 25 LH vom Preise, umge- schlagcn wird? Die Beantwortung obiger Fragen wird bei dem heutigen Stand der Dinge im Deutschen Buchhandel Jedem von der größten Wichtigkeit sein. Jeder wird von seinem Standpunkte aus eine Antwort sich zurecht legen, eine Einigkeit wird nicht zu erzielen sein, denn: Eines schickt sich nicht für Alle, Sehe Jeder, wie «'S treibe, Sehe Jeder, wo er bleibe, Und wer steht, daß er nicht falle, und kann es nach der Ansicht, die Schreiber dieses hat, nur als das Geeignetste erscheinen, daß Jeder zuschc wie er am besten und promptesten seine Verbindlichkeiten zu erfüllen im Stande sei und sich um seinen Nachbarn nur in so weit kümmere, als eben nur die eigene Wohlfahrt erfordert, ohne gerade nach dem Unmöglichen zu trachten, ihm die Hände zu binden, auf daß nicht auch er verdiene. Große Verbindungen mit dem Zweck, die Tätigkeiten Einzel ner zu beschränken, sind Chimären, denn sobald der Einzelne es nicht mehr mit seinem Interesse in Einklang findet, den Satzungen dieser Verbindungen nachzulebcn und seine Stellung es ihm einiger Maßen erlaubt, den Einflußreicher» die Stirne zu bieten, wird der selbe sich von dem Ganzen lossagen und den als vorthcilhastern Weg selbstständig gehen. Es ließen sich zu dieser Behauptung manche Beispiele aus der jüngsten Zeit citircn; hinzu kommt noch, daß eine , Verbindung schwerlich jemals Statuten erfinden wird, die alle mög lichen Fälle vorsehen, so daß hinter den Coulissen von derlei Vcr- bindungsschauspielen, Mancherlei spielt, was nicht eben in den Geist der Verbindung hineinpaßt. Auch davon lassen sich Exempelchen aufführen. So dürfte denn auch das Project des Herrn U. zu einer Ver leger-Verbindung wider wirkliche und angeschuldigtc Schleuder« eben nicht mehr als eine Chimäre sein. Das Vertreiben von altem und neuem Verlag wird schwerlich ein Verleger jemals als eine Sünde anschcn, selbst dann nicht, wenn der Sortimenter aus einige Procente seines Nutzens bei den einzelnen Exemplaren verzichtet um eine Vielfältigkeit desselben zu erzielen. Der Verleger wird lie ber einem Collegcn Credit gönnen, der mit weniger Engherzigkeit umschlägt und rechtzeitig zahlt, als einem, der sich genau an die Ladenpreise bindet und säumig oder gar nicht zahlt. C. Frage. Ist es im Rechte und der Loyalität begründet, daß, wenn eine Buchhandlung in Concurs gcräth, die sämmtlichen Disponcndcn, sowie die derselben s Loixl. und pro dlovilste gesandten Werke, die unserem Rechtsbegriffe nach, doch so lange sie nicht verkauft sind oder die Erklärung abgegeben ist, selbe fest behalten zu wollen, noch Eigenthum der treffenden Verleger sind, mit in die Concucs-Masse gegeben werden? Wir könnten Beispiele genug anführe» daß Handlungen, wenn sic einer so traurigen Katastrophe nicht entgehen konnten, entweder vorher ordnungsmäßig remiltirten oder sich we nigstens dem Handelsgericht gegenüber das Recht der Remission fremden Eigenthums (der Dispoucnden und des in Commission Erhaltene») reservirten und auch erhielten. Im Widerspruche hier mit steht damit das Verfahren einer Handlung, die vor nicht langer Zeit durch die Verhältnisse in ähnliche Lage gebracht wurde, deren 2l2
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