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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.10.1852
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1852-10-11
- Erscheinungsdatum
- 11.10.1852
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- Deutsch
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1852.) 1495 W«il»häuscr in Oppeln. 7107. Citner, Anweisung zu Revisionen «.Apotheken, Material-Handlun- gen u. Physikats-Registraturen. gr. 8. Geh. 12 R-f Wcnedikt in Wie». 7108. Dürr, L., kurze Umrisse der gemachten Erfahrungen üb-den Gebrauch u. die Wirksamkeit d.Genthon'schenBadner-Liqucurs- 3. Aufl. gr.8. Geb. 3 N-V 7109. Fröhlich, R- A„ Handwörterbuch der illirischen ».deutschen Sprache. 1- Thl. 16. 1853. Geh. pro 2 Thle. 3 ^ Westerma»» in Braunschweig. 7110. Hermes, K. H., Geschichtederncucsten Zeit v. 1815—1852.6. Aufl. S-8. Lsg. gr.8. Geh. L *8N/ 7111. Kapp, E-, Leitfaden beim ersten Schulunterricht in der Geschichte u. Geographie. 6. Aufl- v. A. Kapp. 8. Geh. *8 Nz-k 7112. Kvtkert, HA, <ler kleine l-lvius. 1'ur mittlere C^ninssiulclssseu bs- ard. in. IVörtsrbucll. 8. Ceb. *6!>l^ W-st-rinann in Braunschweig ferner: 7113. Sknel vline. äe, Oorinns ou I'ltalis. ikusrug in I öä. k. <lls ersten 6is»«en l>ökerer I,etirLnntnlten. 4. ^uü. 8. «ei>. 7114. Williams, F-, neues Taschen-Wörtcrbuch der Englischen u. Deut schen Sprache mit Bezeichnung der engl. Aussprache durch deutsche Buchstaben. 3. Stcr.-Ausg. 2 Thle- 16. 1853. Geh. 26 Weychartt in Eßlingen. 7115. Wittmann, I. C, Geographie v. Württemberg. 2. Ausg. 8. Geh. 1 ,NNchssaA-Iül'>, <2. Wigand in Leipzig. 1 .u >rr«! ,nioä> 7116. sClassiker, französisches A. Thiers' sümmtl. histor. Werke. 54. Thl.: Geschichte des Konsulats u- Kaiserreichs. 34. Thl. gr. 16. Geh. ^ Nichtnmtli DaS Change-Geschäft. Wie in der Staatsverwaltung der Geist der neuern Zeit dahin führt, die Naturalwirthschaft in Gcldwirthschast umzuwandcln, so hat der Buchhandel diese Wandelung gleichfalls erfahren. Während früher ein großer Theil des Verlags auf dem Wege des Tausches ab- gcsetzt wurde und so eine sehr natürliche Weise sich desselben gegen seitig zu entledigen, sich gebildet hatte, arbeitete die neuere Zeit dahin, nicht nur dieß ganz zu beseitigen, sondern die Gcldwirthschast auf die Spitze zu treiben durch Barzahlungen, welche stets volle Kassen machen und erheischen. Es läßt sich nun nicht bestreiten, daß die Verhältnisse sich so gebildet haben, um eine Rückkehr zum Alten auch hier unmöglich zu machen. Wir führen nur die häufige Tren nung der Verlagsgeschäfte vom Sortimentshandel an, die cs in vie len Fällen allein schon unmöglich macht. Aber das Gute was unter veränderten Verhältnissen auch noch vom Alten zur Anwendung tauglich ist, sollten wir nicht unterlassen. Der Buchhandel hat alle Ursache, sich nach einem vermehrten Absätze umzusehcn. Der Sor timentshandel, wenn er mit einem Verlags-, Sortiments- oder an tiquarischen Lager verbunden ist, wird cs lohnend finden, für billig durch Tausch erworbene Artikel Abnehmer zu suchen, und der Ver leger wird mit Hülfe solcher Lager seinen Verlag leichter und schnel ler verwcrthen, als indem er darauf wartet, bis er allmählig gegen Geld verlangt wird — oder auch zum Theil ganz liegen bleibt, wenn es ihm nicht gelingt zu Spottpreisen en bloo ihn an die Bücher- trödler auszuwägen. Seitdem der Soctimentshandel keine Lager mehr hat, hat er nicht nur an innerer Bedeutung als Handelsge schäft, sondern auch in den Augen des Publicums viel verloren- Dieses läuft nun zum Trödler, der die schönsten Lager hält und wird hier — befriedigt. Für das Sortiments- und das Verlags- Geschäft bietet sich nun der Tausch als ein immerhin nicht zu ver achtendes Auskunftsmittel dar, das, je mehr benützt, um so bedeu tender werden könnte. Es versteht sich, daß nicht nur werthloses Zeug dazu bestimmt werden darf, wie es schon hie und da versucht wurde, sondern gute Artikel einschließlich des Neuesten. Ist dieß der Fall, so wird ein ersprießlicher Erfolg nicht ausbleiben. Wir nennen es daher ein gutes Zeichen, daß Herr T. O. Weigel mit einem Ehange-Verzeichniß, das vieles Schätzbare enthält, und Herr P. L. Adam mit einem ähnlichen hervorgetreten sind und wünschen denselben gute Aufnahme bei den Genossen. Um aber dem neuen Versuch, ein regelmäßiges Ehange-Geschäft in Gang zu bringen, auch äußerlich Unterstützung zu verschaffen, wird es gut sein, wenn die darauf bezüglichen Notizen auch in unfern buchhandlerischen Hülfsmitteln, z. B- Schulz' Adreßbuch, Buchhändler-Agenda u. dgl. besonders zusammengestellt werden, und diejenigen, welche sich dabei cher Theil. betheiligen wollen, nicht versäumen, das Ihrige dazu beizutragen. Dann gelingt cs ohne Zweifel, ein beachtenswerthes Adsatzmittel weiter für den Buchhandel begründet zu haben. Berichtigung. Der in Nr- 91 Ihres Blattes „aus Harburg" eiugesandtc Ar tikel, die gegen den Buchhändler Dankwerks — und zwar nicht gegen diesen allein, sondern auch zugleich gegen den Buchhändler Reichenau zu Harburg — gerichtete Untersuchung wegen Ver breitung der Dulon'schen Schrift „der Tag ist angebrochen" betref fend, bedarf in wesentlichen Punkten einer Berichtigung. Die frühere Praxis und Gesetzgebung kann nicht mehr maßge bend sein, seitdem die Sache durch unser Preßgesetz vom 27. April 1848 gänzlich verändert ist. Die Eensur ist dadurch aufgehoben, die Presse ist frei geworden; dadurch aber ist auch die volle Verantwortlichkeit auf Jeden über- gcgangcn, der sich dabei bclheiligt. Es ist demnach unrichtig, wenn cs in jenem Artikel heißt „unser Preßgesetz kenne nur eine Verantwortlichkeit des Verfassers, Verle gers und Druckers." Das Preßgesetz bestimmt im §. 3 nur, daß die eben genannten Personen unbedingt als Urheber haften sollen. Daß aber sie allein verantwortlich sind und nicht.andere Personen als Gehi l- f e n oder Begünstiger des etwa durch die Presse begangenen Ver gehens haften, ist nicht gesagt und hat auch nicht gesagt werden sol len. Es hätte hier sonst ausdrücklich bestimmt werden müssen, daß gegen das in unserem Criminalgcsehbuche von 1840 ausgesprochene Princip, Gehilfen und Begünstiger bei Preßvergehen nicht bestraft werden sollten. Es ist sodann auch falsch, daß das Preßgesetz für den „Sorti menter" nur Polizeistrafe bestimme. Das Preßgesetz setzt allerdings für den Verkauf bereits verbote ner Bücher, wie für die Uebertrelung anderer Vorschriften, eine Polizei strafe fest; allein es ist nach juristischen Grundsätzen unbestritten, daß durch die Bestimmung einer Polizeistrafe, die Eriminalstrafe nicht ausgeschlossen ist, wenn in der fraglichen Handlung zugleich ein Criminalvergehcn liegt. Demnach ist allerdings die Lage der Buchhändler hier im Lande eine höchst schwierige, und nur dadurch zu helfen, daß dieselben auf eine Verbesserung des Preßgesetzes in dieser Beziehung hin wirken. Aus diesen Gründen suchte denn auch der Vertheidiger Rei- chcnau's, vr. zur. Gerding, auf andere Weise die Anklage zu vernich ten. indem er in einem klaren und ruhigen Bortrage nachwies, daß 214*
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