Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.10.1852
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- 1852-10-15
- Erscheinungsdatum
- 15.10.1852
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- Deutsch
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1522 106 zeugt hat, beschränkt man dieselbe noch viel unnatürlicher auf die Form, und möchte gestatten, daß uns die Goldkörner, die wir müh sam aus dem Schacht der Erde oder dem Schacht des Geistes gegra ben, und in einem beliebigen Gefäß aus der Tiefe hervorgeholt, ohne Weiteres genommen werden können, wenn uns nur der jämmerliche Topf in der Hand gelassen wird. So lange also nur die Form „eine genaue Bezeichnung und Eintragung in öffentliche Besitzstandbücher" verträgt, und so lange der Buchstabe todt ist und nur der Geist lebendig macht (und das wird ewig sein), so lange kann, soll und wird der Schriftsteller nicht in dem Sinne „ein Eigenthum an den in sinnlich wahrnehmbarer Form dargestellten Gedanken haben" wie der Verfasser es will und wie wir das bei materiellem Besitz verstehen- So lange wird auch diese Theorie vom geistigen Eigenthum nicht die Basis der Schutzgesetze ausmachen dürfen. Es wird vielmehr nicht nur viel praktischer, sondern auch viel richtiger sein, daß wir zu der früher unangefochtenen Theorie zurückkehren, derzufolge so wenig die ge schriebenen und gedruckten wie die gesprochenen Gedanken der Men schen als Eigenthum eines Einzelnen im gewöhnlichen Sinne des Wortes betrachtet werden können, derzufolge aber das Gesetz in Bezug darauf ausschließliche Rechte festsetzen kann und sestsetzen muß, gewissermaßen als ein Schutzzoll für die geistige Arbeit, der ihr gebührt, um den Fleiß vor der Concurrenz der geistesträgen Nach ahmung zu schützen, und um das Wachsthum der nationalen Lite ratur zu fördern und zu pflegen. Es wird daher jederzeit darauf ankommen, zu erwägen, welcher Zeitraum und welche Ausdehnung des Schutzes diese Zwecke am besten fördert, und die Gesetzgeber der verschiedenen Europäischen Staaten sowohl, wie der deutsche Buchhandel, haben längst das Princip des geistigen Eigenthums, d. h. des unbedingten, ewigen Verlagsrechts verworfen und erkannt, daß weder eine zu kurze noch eine zu lange Schutzfrist wünschenswerth und rathsam er scheine. Die Gesetzgeber haben dies durch die ganze neuere Gesetzgebung, zum Theil unter Verwerfung des bis dahin be standenen ewigen Verlagsrechts, dargethan, und der Börsenverein der deutschen Buchhändler hat dieselbe Ansicht, z. B. in der Can tateversammlung des Jahres 1841, deutlich ausgesprochen- Ich meine, daß wir gut thun, dabei zu bleiben und unseren Einfluß auf die Gesetzgebung auch ferner dahin geltend zu machen, daß unserm Verlag zwar ein hinreichender Schutz gewährt werde und daß derselbe gerade in Bezug auf die Idee, auf das, was oft den ganzen Werth eines Buches ausmacht, wirksamer als bisher sich gestalten möge, wo der Buchstabe des Gesetzes eine oft ganz unschuldige Benutzung in der ursprünglichen Form verpönt und daher zur Heuchelei in der Benutzung anderer Schriften verführt, während er die dem Nachdruck sehr verwandte Ausbeutung und Nach ahmung origineller und glücklicher Unternehmungen ungestraft hin gehen läßt; daß dagegen auch in Zukunft der Schutz auf eine be stimmte, in den deutschen Staaten möglichst gleichmäßige Frist be schränkt bleibe und alsdann unsere Geisteserzeugnisse der freiesten Ausbeutung und dadurch größcstcn Verbreitung anhcimfallcn mögen. Zuverlässig wird dabei die Bildung unseres Volkes sehr ge winnen und unsere Tugend und unser guter Ruf nicht leiden. Gönnen wir der französischen Republik das (Nr. 88 S. 1270) so sehr apologetisch hervocgchobene einzig dastehende „Beispiel rücksichts loser Gerechtigkeit," von dem ich allerdings im Hinblick auf die sonstigen Verhältnisse in der franz. Republik mir die Ueberzeugung nicht anzueignen vermag, daß nur sittliche Beweggründe und nicht die klug erwogene Rücksicht auf den eigenen Vortheil es hervorgc- rufen haben*); und mag dagegen immerhin die auswärtige Literatur auch in der Originalsprache noch in Deutschland eindringen. Ich denke, „die letzten Grundfesten des sittlichen Gefühls" in unserm Vaterlandc halten noch immer einen Puff aus, und sind noch nicht so bodenlos untergraben, wie der Verfasser annimmt und wofür er möglicherweise in diesen Zeilen gar einen neuen Belag finden wird. Von den deutschen Buchhändlern mag er aber doch glauben, daß wenigstens unter einer großen Anzahl die „Unklarheit über den Begriff des literarischen Eigenthums sowohl, als über seinen Um fang" nicht so überaus schlimm ist, als er meint, wenn auch ihre Anschauung von der Sache nicht mit derjenigen übereinstimmt, die er seinerseits mit so großer Sicherheit aufstellt. 8. *) Das Factum dieser „Gerechtigkeit" besteht und bleibt; — die Motive dazu zu untersuchen, lag weder in unserem Berufe noch im Zwecke jener Zeilen. Die Redaction. A n z e i g e b l a t t. (Inserate von Mitgliedern des Börsenvereins werden die drcigespaltene Zeile oder Raum mit k» Pf. fächs., alle übrigen mit 10 Pf. fächf. berechnet.) Geschäftliche Einrichtungen und Veränderungen. (9282.) ^n dis Herren OvIIsAeu in Berlin, so- "rvis an dis Bandlnnz-en, evelcbs dort einen 6om- 6iir<mla"^ versandte ick nacbiolxendss .... ^ vsssa», 24. August 1852. Mit <-exsn»artigem macke ick Iknsn dis ergebene -tnxeige, dass ick Herrn Mvlpd Luslm die Besorgung meiner Berliner Lvwmissions- Cesokakte übertragen und demselben ein voll ständiges Bager meiner Verlagsartileel über geben babs-^,--» eackoatimb , leb ersuebe 8ie daber in den b allen, nu es Ibnen beguemer ist, meinen Verlag von Ber lin rm belieben, Bestellungen auf denselben Herrn ä. Bnslin rugsben ru lassen, "eiener kür meine ksebnung suslielsrn evird, Nit acbtungsvoilsr blrgebenbeit RiulL (Kobrüder Lat?). (9283.) Aerlincr Commissionswcsen. Für die geehrten Handlungen, welche ihren Verlag üb er Berlin versenden, lasse ich hier das Berzeichniß der Firmen folgen, für welche ich für den hiesigen Platz die Commissionen be sorge und bitte um geneigte Beachtung. Ergebenst Julius Springer in Berlin. Besorgt die Commission für die Herren: S. Anhuth in Danzig, F. Beyer in Braunsberg, C Brünslow in Neubrandcnburg, F. Burkhardt in Neiße, W. Diehe in Anclam, Dietze's Buchh. (F. Fr eu nd) in D em m in, I. I. Heine in P ° scn, A. Hilbebrandt in Schwerin, E. Lambeck in Thorn, B- L- Leopold in Rostock, L- Levit in Bromberg, I. Loewenstcin Co. in Elberfeld, H. Mebus K> Co. in Elberfeld, Neumann-Hartniann in Elbing, H. Reißner in Glogaü, E. Roeder in Wrictze n, L. Saunier in Stettin, L. Scharfer in Magdeburg, C. N-Schmidt in Stralsund, H. Schuhr in Pritzwalk, E H. Cohn in Schwerin a./Warte, Eschrich's Nachfolger in LLwcnberg, D. Friedländcr in Woll stein, W. Frihschc in Swinemündc, C. Herwig i» Greifswalde, Kühil'schc Buchh. in Breslau, Kühn 5>" Sohn in Ncu -Ruppin, C. F. Kntzscher in Luckau, H- Mertsching in Sommerfeldt, Franz Mohr in Hcrzbcrg, I. W. Piper in Malchin, Th. A. Richter in Friedland. (9284.) Kausgesuch- Eine gut renommirte Buchhandlung Bay erns wird von einem zahlungsfähigen jungen Manne zu acquiriren gesucht. Anträge befördert Herr R o b e r t H o ffm a n n in Leipzig.
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