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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.10.1852
- Strukturtyp
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- 1852-10-22
- Erscheinungsdatum
- 22.10.1852
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- Deutsch
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1558 Bücher in einem Lande, woselbst das internationale Verlagsrecht noch nicht anerkannt ist, abzudrucken, ist kein Nachdruck sondern ein Wiederabdruck. Es ist dies ein erlaubtes Gewerbe wie jedes an dere Treiben — es ist dort keine strafbare Industrie. Also dem Wieder abdruck einen Namen geben, der überall ein Vergehen ist, — so lange die Landesgesetze ihn schützen, — ist eine Ungerechtigkeit. Belgien hat bisher mit demselben Rechte das gethan, was Frankreich sich durchaus nicht scheute, der englischen und spanischen Literatur gegenüber zu thun, — nämlich in gehörigen Massen eng lische und spanische Bücher nachzudrucken und damit das Ausland reichlich zu versehen. Dann macht derselbe den französischen Verlegern noch den Vor wurf, durch ihre enormen Preise die belgische Industrie begünstigt zu haben, und habe man es nur Letzterer zu danken, daß man jetzt nur noch 5 Fr. für einen Octavband von 30 Bogen zahle, während sich die Verleger früher nicht gescheut hakten 7 Fr. 50 Es. für den Band von nur 25 Bogen zu nehmen und dies vorzüglich bei den so genannten Xouvoantes, deren Seiten oft nicht mehr als 15—18 Zei len enthielten. Im klebrigen stimmt Hr. von Girardin ganz mit Hrn. Muquardt überein und zollt ihm alle Anerkennung nicht allein für sein Streben, sondern auch hier mit in den Schranken des Rechts zu stehen. Wir müssen gestehen, daß Hr. von Girardin, was die Preise anlangt und die er hier öffentlich rügt, nicht Unrecht hat. Mögen die Pariser Verleger dies beherzigen und durch mäßige Preise der französischen wissenschaftlichen und guten Literatur eine große Ver breitung im Auslande sichern und sie werden sich nicht schlecht dabei stehen. Jetzt fehlt die Ausrede, daß der Absatz durch den belgischen Nachdruck (wir nennen das Kind stets beim Namen) doch überall gehemmt würde und sie sonst nicht auf ihre Kosten kämen- Stuttgart, 14. Oktober. Eingesandt, — aus dem „Beobachter". Das im Verlage von Karl Göpel erschienene Buch: „Deutsch- land und die abendländische Civilisation, zur Läuterung unserer politischen und socialen Begriffe," ein Werk, das die Auf merksamkeit der Denkenden bereits in hohem Grade angezogen hat, ist gestern von der Polizei mit Beschlag belegt worden. Der Ver leger wurde sogar aufgefordert, seine Bücher zur Einsicht vorzulegcn, um daraus zu entnehmen, wohin die Exemplare, welche nicht mehr vorgefunden wurden, versendet worden seien. Als Hr. Göpel er klärte, hiezu nicht verpflichtet zu sein, und für den Fall, daß die Stadtdicection bei dieser Verfügung beharre, den Recurs dagegen anmeldete, wurde ihm erklärt, daß man darauf keine Rücksicht zu nehmen habe, und daß, wenn ec nicht folge, er verhaftet und Haussuchung bei ihm vorgenommen werde. Und sv geschah es. Hr. Göpel hat sich gestern Nachmittag lieber verhaften lassen als dem Ansinnen der Polizei stattzugebcn; zugleich aber ist von ihm eine förmliche Verwahrung gegen das Verfahren der Stadtdicection ein- geccicht und von seinem Vertheidiger, Nechtsconsulent Schober, eine dringende Beschwerde an die k. Kceisrcgierung abgesendct worden. So viel wir wissen, ist Hrn. Göpel's Hast heute noch nicht zu Ende. Die Haussuchung aber hat kein Ergcbniß geliefert. Die Würtembergische Preßfreiheit gestattet uns nicht, über die ses Verfahren unser Urtheil auszusprechen; aber wir fragen Jeden, der noch einen Werth auf gesetzlichen Schutz der Person und des Hauses legt, wohin es führen muß, wenn die Polizeibehörde das Recht hat, vor Entscheidung über die gegen ihre Verfügung einge legte Beschwerde, zu solchen Maßregeln zu greifen ? Wenn man auch zugeben wollte, daß die „in vollem Umfang bestehende Preßfreiheit," welche die im Jahr 1819 promulgicke Lan desverfassung zusichert, durch den §. 27 des im Jahr 1817 erlassenen 10S Paßgesetzes und die in diesem den „Ortspolizeibehörden" auferlcgte Pflicht der polizeilichen Beschlagnahme zu beschränken sei, so darf diese Beschränkung nicht ausgedehnt werden, sie muß sich innerhalb der Worte des Gesetzes selbst halten. Wenn aber nach diesem Wort laut die Ortspolizeibehörde angewiesen ist, „den Debit" solcher Schriften, die in dem Gesetz verboten sind, vorläufig zu unter sagen, auch dieselben nach Umständen in Beschlag zu nehmen, und wenn nach demselben § 27 die Untersuchung der in Druck schriften begangenen Verbrechen ausdrücklich „nicht von der Po lizei, sondern allein von der Kriminalbehörde erfolgen" kann, so fragen wir, mit welchem Recht die k. Stadtdicection, welche in Stuttgart überdicß nicht die Ortspolizeibehörde ist, ihre vorläufige Thätigkeit, nachdem sie die Vorräthe der ihr verbrecherisch erscheinen den Schrift weggcnommen hat, auch auf die Handlungsbüchcr des Verlegers, ja sogar auf dessen Person ausdehnen, die Bücher zur Durchsicht verlangen, eine Haussuchung durch den Polizeicommissäc vornehmen lassen und den Verleger selbst in die Haft abführen konnte? Wir vernehmen, daß die sehr aufmerksam gewordenen Buch händler unserer guten Stadt Stuttgart gegen diese weitgreisende Procedur eine gemeinsame Einsprache bei der k- Staatsregicrung einzulegen beabsichtigen, und daß selbst in der Mitte des Gemeinde raths dieser Vorgang in ernste Erwägung gezogen worden ist und zu Erörterungen geführt hat, deren Ergebniß wir seiner Zeit mitthei- len werden. Stuttgart, 1». Octobcr. Buchhändler Göpel hat heute nach dreitägiger Polizeihaft seine Freiheit wieder erlangt. Obgleich die k. Stadtdicection dem Ver nehmen nach für ihr Verfahren eine GesctzcssteUe citirte, welche sich blos auf die polizeiliche Zwangsvollstreckung eines civilgcrichtlichcn Erkenntnisses bezieht, so hat doch die Kreisregierung dieses Verfah ren vollkommen gebilligt und die Fartdauer der Verhaftung ungeord net, wofern Göpel seine Versendungslisten nicht herausgcbe- Da sein Geschäft durch eine längere Abwesenheit gelitten haben würde, so konnte Hr. Göpel um so mehr nachgeben, als die Versendung inzwischen vollständig bewerkstelligt war. Er wird den Recurs an das Ministerium und (voraussichtlich) an den Geheimen Rath ver folgen. Mittags 11 Uhr kam er, von einem Polizeicommissäc und Polizeisoldaten begleitet, in seiner Wohnung an. Die Einsicht, daß es schlimm steht, wenn ein Geschäftsmann, weil er seine Ge- schäfügeheimnisse nicht prcisgcben will, verhaftet werden kann, und daß die Verletzung der bürgerlichen Freiheit nur zu leicht auch die Ge fährdung des Eigenthums nach sich zieht, hat zwar nicht im Gc- meinderathe, der über die Frage zur Tagesordnung überging, wohl aber in den buchhändlerischen Kreisen Schritte zur Folge gehabt, und es haben gestern mehrere Buchhändler eine Eingabe wegen Gö pel's Verhaftung an die Negierung gerichtet. Eine zweite in glei cher Richtung Namens des Stuttgarter Buchhändlervereins abge faßte, welcher die Buchhandlungen Eokta, Metzler u. A. beigctrcte» sind, folgt heute nach. (Beobachter.) leipziger l. eiliiinstslt kür dlusik. 8Mem»liseIi geord- nskos Verreicliniss derjenigen HluüiikuNei», rvelelie sleks vorrätliig sind in der dlusilcalien - und Instrumenten - Handlung von 6. X. li I e in in. Vollständiger II a u p t - 6 o t n I o g. X und 547 Seiten. Gr- 8. Es würde uns nie cinfallcn, den Katalog einer Musikalien- Lcihanstalt, selbst einer so bedeutenden wie dicKlcmm'sche, in die sen Blättern zu besprechen, veranlaßten uns nicht cigenthümliche, sofort näher anzugcbende Gründe dazu. Die Anstalt, deren Haupt-Katalog hier Gegenstand unserer An zeige ist, wurde im Jahre 1821 von dem Vater des jetzigen In-
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