Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.10.1852
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1852-10-25
- Erscheinungsdatum
- 25.10.1852
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18521025
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-185210253
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18521025
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1852
- Monat1852-10
- Tag1852-10-25
- Monat1852-10
- Jahr1852
-
1573
-
1574
-
1575
-
1576
-
1577
-
1578
-
1579
-
1580
-
1581
-
1582
-
1583
-
1584
-
1585
-
1586
-
1587
-
1588
-
1589
-
1590
-
1591
-
1592
-
1593
-
1594
-
1595
-
1596
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
1578 Wenn z. B- ein Geograph durch Reisen, Messungen oder neue Ortsbestimmungen die Karte irgend eines Landes bearbeitet und her- ausgiebt, so ist nicht zu leugnen, daß im Sinne des Herrn Gegners auch schon die Benutzung einer solchen, ganz neue Aufnahmen dar bietenden Karte zu irgend einem andern ähnlichen Zwecke, die der Natur der Sache nach sich nur auf dem Gebiete der Copie bewegen kann, ein Diebstahl sein müßte, indem dadurch, gleichviel in welcher Form, dem Original immerhin ein Theil seines eigenthümlichen Werthes entzogen und auf eine andere Production übertragen wird; und dennoch, was soll aus dem Foctschcciten des geographischen Stu diums werden, wenn das geistige Eigenthum hier im beschrankenden Sinne meines Herrn Gegners gewahrt würde? Denn hier ist offen bar nicht mehr von Benutzung oder Verarbeitung der Idee, sondern geradezu von der Copie von Dingen die Rede, die dem Original nur allein den Werth geben. — Wenn ferner ein Architekt eine Samm lung architektonischer Entwürfe herausgiebt, so laßt er sie allerdings mit der Berechtigung erscheinen, darnach bauen zu dürfen, allein liegt hier nicht im Sinne des Herrn Gegners der Begriff sehr nahe, daß dem Erfinder der Entwürfe eigentlich auch die Ausführung der selben zustehen müßte? Mindestens dürfte er mit demselben Rechte Ansprüche auf eine Tantieme zu machen haben, wie sieden Bühnen dichtern zugestanden wird; und dennoch ist dem nicht so, und keinem Architekten ist cs wohl je in den Sinn gekommen, derartige Ansprüche zu erheben. Dieses freiwillige Entsagen eines so natürlich scheinen den Vorrechtes giebt viel zu denken und steht offenbar in vielfältigen Beziehungen zu anderen geistigen Produclioncn. Wie bescheiden begnügt sich hier der ganze Aufwand geistiger Kräfte und eines lang jährigen Studiums im Vergleich zu dem Autor, der in glücklicher momentaner Inspiration einen Roman erzeugt und mit seinem Ver leger in mehreren Auflagen überreichen Gewinn davon zieht; und wie überzeugend scheint der Beweis daraus hcrvorzugehen, daß eine Wechselwirkung auf dem geistigen Gebiete, selbst bis auf den das Eigenthum beeinträchtigenden Grad nicht zu umgehen ist, und auch nicht umgangen werden darf. — Das Gebiet der Erfindungen bietet noch eigenthümlichcre Verhältnisse dar, wie das der Literatur und Kunst, obgleich es eine gleiche Berechtigung, wie diese, ansprc- chen darf; aber wer vermöchte der ungeschmälerten Verbreitung der selben ein Hinderniß cntgegenzusetzen, ohne nicht das Gewebe von Handel und Gewerbe auf das Empfindlichste zu verletzen? Kaum ist eine neue Erfindung im Fache der Mechanik, des Fabrikwesens rc. gemacht, so wird sie ohne Weiteres auf fremden Boden verpflanzt; man belobt den Industriellen, der sich ihrer bemächtigt, und schützt sein Erzeugniß (Nachdruck?) durch hohe Zölle gegen das Eindringen des Originals, dessen Erfinder im Auslande meistens ganz leer ausgeht. , Offenbar lassen sich hier noch eine Menge analoger Fälle an- fuhren, die mit der Beantwortung der ersten Frage in enger Be ziehung stehen, und wenn mein Herr Gegner versichert, nichts sei leichter, als einem jeden geistigen Eigcnthum sein Recht widerfahren zu lassen, so bin ich aus den Codex begierig, welcher dasselbe voll ständig unter seinen Schutz nehmen wird. Die zweite Frage läßt uns einen Blick in die Verwirrung thun, der wir auf diesem Aelde entgegen gedrängt werden, wenn uns der Praktische Gesichtspunkt entrückt wird. Freilich werden die Theore- tiker entgegnen, daß hier nichts zu besinnen, noch zu wählen sei, und daß der Humanität unter allen Umständen eine Bahn gebrochen werden müsse- Wohl! Ich bin damit einverstanden, wenn wir bei der Durchführung des erwünschten Ziels nicht in eine Sackgasse gerathen, was sehr leicht der Fall sein kann. Die fast unübersteig- lichcn Schwierigkeiten, auf welche das Durchdringen des Humani- täts-Princips und seine gleichmäßige Anwendung auf alle Zweige des Wissens stößt, sind nicht zu verkennen, denn mit der einseili- 110 gen Unterdrückung des ausländischen Nachdrucks begehen wir doch eigentlich nur eine ungerechte Jnconsequenz, indem wir damit einem Theile der geistigen Productioncn eine Berechtigung einräumen, die wir dem andern Theile, der Industrie, der Natur der Sache nach nicht gewähren können, ohne nicht den Gang der geistigen Bewe gung auf diesem Felde, total aus dem Gleichgewicht zu bringen. Darüber ließe sich inzwischen hinwcgsehen, wenn wir damit nicht auch Vorthcile aus der Hand geben müßten, deren moralischer Ein fluß offenbar unterschätzt wird; und sehen wir dieselben nun gar als Equivalent für irgend ein Zugeständniß aufgehen, wie cs z. B. der franz.-belgischc Vertrag darbietet, der nach den Zeitungsberichten die ermäßigten Zölle auf Eisen, Hosenzcuge und andere Manufactur- stoffe zur Basis hat, so verpflanzt sich in dieser Weise die Sache auf das Gebiet der gegenseitigen Conzessionen, wobei npthwendig die Klugheit der deutschen Redlichkeit zur Seite stehen muß, damit wir nicht dem Auslande Zugeständnisse machen, die ohne Weiteres Alles aus der Hand geben. Soviel bin ich einmal fest überzeugt, daß hier nicht die Humanität, sondern der Eigennutz als Haupttrieb feder agirt, und daß, wenn Frankreich und England nur annähernd so viele deutsche Bücher verbrauchten, wie wir Deutsche französische und englische, man sich sehr besinnen würde, uns mit Anträgen zu internationalen Verträgen zu bestürmen; denn daß z. B. in Eng land von dem Recht des Nachdrucks der dort aus dem Auslande am häufigsten verbreiteten französischen Literatur selten Gebrauch ge macht worden ist, ist wohl weniger in humanen Rücksichten, als vielmehr darin zu suchen, weil sich das Geschäft, der hohen Produc- tionskosten wegen, nicht renlirt haben würde- Die dritte Frage concentrirt den Kern der ganzen Verhandlung; indem dieselbe dem Auslande zwar einen bedingungsweise» Schutz zugestchen will, stellt sie uns nichts desto weniger dabei die Aufgabe, die Modalitäten aufzusinden, unter welchen Unterricht, Bildung und Fortschritt dadurch keiner zu grellen Beeinträchtigung ausgcsetzt werden- Unter dem letzteren Gesichtspunkte ist bis daher noch nir gendwo diese Frage verhandelt worden, und die seither geschlossenen Separat-Verträge haben denselben ebenfalls gänzlich außer Acht ge lassen. Die Verträge haben sich überhaupt, nach meiner Überzeu gung, weder im Erfolg noch im Princip gerechtfertigt, und der cng- lssch-preußischc Vertrag z. B- wird sogar von gegnerischer Seite als ein Löwcnvcrtrag bezeichnet, weil er nicht einmal auf vollständiger Gleichberechtigung beruhe. Wenn aber der franz.-hannövcrsche, wie angegeben, sich vorzugsweise auf die Bundcsbeschlüssc stützt, ohne übrigens den Gesichtskreis derselben in gewünschter Weise zu erwei tern, so läßt uns dieses mindestens das natürliche Forum erkennen, vor welches allein diese Frage gehört, und von wo aus eine ent sprechende Lösung derselben allein zu erwarten steht. Alle Sepa rat-Verträge können, nach meiner Uebcrzeugung, nur im höchsten Grade störend in die Verhältnisse eingreifcn, ohne das angestrcbte Ziel in entsprechender Weise zu erreichen, und wenn die 3k deutschen Staaten sich auch wirklich nur in drei oder vier von einander ab weichende Verträge einigen, je nachdem sie den einen oder andern ihrem Interesse angemessen finden, so giebt das einen Humanitäts- Wirrwarr, der nicht abzusehen ist. Daß man schon früher in der Bundesversammlung die einzige Competenz erkannte, die in der Sache zu entscheiden hat, beweist die Denkschrift, welche derselben am 9. May 1841 von Seiten des Börsen-Vcreins überreicht wurde, und worin h. 38 der Schutz des ausländischen literarischen Eigenthums zur Sprache gebracht wurde. Wenngleich dieselbe eine Billigkeit in dem angemessenen Schutz der ausländischen Literatur erkennt, so gesteht sie doch auch die Nachtheile ein, welche dieselbe dem Buchhandel bringen wird; sie macht das Zugeständniß von den Bedingungen der Reciprocität abhängig, will jedoch dabei die Dauer auswärtiger Verlagsrechte kürzer bedingt wis-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Keine Volltexte in der Vorschau-Ansicht.
- Einzelseitenansicht
- Ansicht nach links drehen Ansicht nach rechts drehen Drehung zurücksetzen
- Ansicht vergrößern Ansicht verkleinern Vollansicht