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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.10.1852
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1852-10-25
- Erscheinungsdatum
- 25.10.1852
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- Deutsch
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1580 nie erlangen werden, so viel Conzessionen wir dem Auslande auch machen mögen; im Gegentheil, unser Büchermarkt wird nur noch um ein gutes Theil dadurch geschmälert werden, denn wir werden den Absatz des Nachdrucks verlieren, ohne den Debit der deutschen Bücher wesentlich zu steigern, wie das durch die Erfahrungen bei den bestehenden Vertragen schon hinlänglich erwiesen ist. Machen wir uns darüber keine Illusionen. — Zndem nun mein verehrter Gegner durch alles bis dahin An geführte die Lösung der Frage um nichts näher gebracht hat, bringt er dagegen bei Gelegenheit der von mir gedachten Monopolisirungen des Geistes, mit einer Art von Escamotage, die Begriffe der rasenden Menge mit ins Spiel, die das Eigenthum als Diebstahl erklärt. Das ist ein Sprung, der jedenfalls grotesker ist, wie mein als solcher bezeichneter Gedanke, „daß der sich aus der Masse entwickelnde Geist derselben auch ungehindert wieder zufließen müsse," der bei alledem in seiner Tragweite nicht viel weiter geht, wie die Aeußcrung des Herrn Gegners selbst, daß nämlich die Gesetze, welche die mate rielle Ausbeutung des geistigen Eigenthums verbieten, die geistige Benutzung desselben frei lassen, welche Benutzung ich, dem Aus lande gegenüber, in größtmöglichster Freiheit und in der weitesten Ausdehnung erhalten zu sehen wünsche. — Ich verlasse jedoch ein Terrain, was uns vom praktischen Ziele zu weit abführt, und ver weile nur noch einen Augenblick bei der Schluß-Aeußcrung meines Gegners, die gänzlich in Abrede stellt, daß es ohne den Nachdruck ausländischer Werke um deutsche Kunst und Wissenschaft noch übel bestellt sein dürfte, und in dieser Aeußcrung ein Armuthszeugniß für die deutsche Literatur erkennen will. Ich bin weit entfernt, deutscher Literatur und Kunst zu nahe treten zu wollen, denn beide sind mein Acker und Pflug; aber demungeachtet wiederhole ich dreist die Frage, auf welchem Standpunkte sich dieselben befinden würden, wenn ihnen seither die Beihilfe ausländischen Nachdrucks in der Weise entzogen gewesen wäre, wie sic mein Herr Gegner fortan in Aus führung gebracht zu sehen wünscht. Es ist dieses aber nicht mit einer Phrase zu beseitigen, am wenigsten für den, der sich inmitten der geistigen Bewegung befindet und dem eine langjährige praktische Erfahrung dabei zur Seite steht. Tausende von deutschen Gelehrten beklagen fortwährend, daß die theuern Preise des Auslandes der Ver mehrung ihrer Bibliotheken entgegen sind; und obgleich ein Jeder von ihnen in dem Bundesgesetz von 1837 das ihn selbst schützende Palla dium erkennt, so haben doch die Meisten den Ankauf der ausländischen Nachdrücke nicht verschmäht, da sie sonst die Anschaffung ihnen be- nöthigter Werke, in den Originalausgaben, gänzlich hätten entbehren müssen. Mag auch der Grundsatz, daß man zuweilen Unmoralisches dulden müsse, um größere Uebel zu umgehen, jesuitisch genannt werden; in dem vorliegenden Falle erweist er sich als wahr, denn ich wiederhole: Niemand wird leugnen können, daß die große Verbrei tung der ausländischen Literatur ein mächtiger Hebel der allgemeinen Bildung und Förderung der Wissenschaft gewesen ist. Blicken wir ferner auf die Masse von Uebersetzungen, Bear beitungen und Auszüge, die seither in die deutsche Literatur über gegangen sind, ohne daß es den Bearbeitern nur im Entferntesten eingefallen wäre, sich deshalb an den Autor oder den Original-Ver leger zu wenden, und fragen wir uns, wie viel Federn sich in Deutsch land weniger spitzen werden, wenn die Freiheit des Uebersetzens und Bearbeitens an beengende Verträge gebunden sein wird? Mein Herr Gegner wird sagen: „Desto besser, wir bekommen dann eine Masse schlechter Bücher weniger;" ich aber sage nein, denn wir bekommen dann auch eine noch größere Masse guter Bücher weniger, und die Richtung des menschlichen Geistes wird nicht dadurch ge bessert, daß man ihm die Zwangsjacke anlegt, sondern daß man das Schlechte bekämpft, wie und wo es auftaucht, und dazu bedarf es einer möglichst freien geistigen Bewegung. 110 Daß diese aber so lange in gewisser Weise geregelt wird, und den Anforderungen der Humanität und der Billigkeit Rechnung trägt, bis die Humanität selbst in der Gesellschaft so tiefe Wurzeln geschlagen haben wird, daß das eigennützige Interesse nicht mehr Haupthebel des Fortschrittes sein wird, darüber habe ich mich gleich von vorn herein einverstanden erklärt, und cs handelt sich demnach hier nicht mehr um das Princip, sondern nur um die Form- Diese nicht weiter in einzelne unzulängliche Verträge zu zersplittern, sondern durch einen Bundesbeschluß gleichmäßig über ganz Deutsch land zu verbreiten, ist das Ziel, wonach wir streben müssen; und darum ist es auch an uns, rechtzeitig die geeigneten Materialien dazu zusammen zu tragen, damit nicht auf dem Felde der Literatur und der Wissenschaft noch eine neue Zersplitterung über uns herein- breche, und Theorien zur Geltung kommen, über welche die praktische Erfahrung zu Grunde geht. Wien, 16. Oktober. Den nächsten Anstoß zu der in Angriff genommenen Revision unsrer Nachdruckgesetze scheint die an Oesterreich ergangene Ein ladung der französischen Regierung gegeben zu haben, auf Grund des Decrets des Präsidenten vom 28. Mai 1852 (womit das un bedingte Verbot des Nachdrucks ausländischer Werke in Frankreich ausgesprochen wurde) einen Staatsvertrag zum Schutze des literar. und artistischen Eigenthums abzuschließen. Die Wichtigkeit des Gegenstandes ist in maßgebenden Kreisen erkannt worden, insbesondere hat das Handelsministerium vom gewerblichen Gesichtspunkte für nöthig erachtet, vorläufig eine Durchsicht des kaiserl. Patents vom 19. Octbr. 1846 über den Schutz des schriftstellerischen und künstlerischen Eigenthums und der damit im Zusammenhang stehenden ältern Gesetze vorzunehmen. Zu diesem Ende wurde, wie ich gestern schon mit kurzen Worten meldete, an die politischen Be hörden der Auftrag ertheilt, die ihnen nach den Fortschritten der Zeit und mit Rücksicht auf den internationalen Verband zweckmäßig erscheinenden Modifikationen der erwähnten österreichischen Gesetze vorzuschlagcn. Als leitender Grundsatz wurde fcstgestellt, daß einer seits dem literarischen und artistischen Eigenthum ausgiebiger Schutz gewährt, andererseits die diesen Gebieten wünschenswerthe Freiheit möglichst wenig beschränkt werde. Namentlich wurden die poli tischen Behörden aufgefordert, die Frage in Erwägung zu ziehen und zu beantworten: „ob und in welcher Art der Abschluß eines Ver trags mit dem Auslande zum Schutze schriftstellerischen und künstleri schen Eigenthums für die vaterländischen Interessen von Nutzen sei, und ob cs mit Rücksicht auf das neueste Decret des Präsidenten Louis Napoleon vom 28. Mai d- I., passend scheine, die entsprechen den Anordnungen der bisherigen österreichischen Gesetzgebung künftig beizubehalten, oder ob eine Aenderung derselben durch die Noth- wendigkeit eines wirksameren Schuhes österreichischer Production angezeigt sei?" Es wird hierbei die Erwägung vorzüglich auf den §. 39 des kaiserl. Patents vom 19. October 1846 gelenkt, welcher den im Ausland, außer deutschem Bundesgebiet, erschienenen Werken insofern Schutz gewährt, als die Rechte der in österreichischem Ge biet erscheinenden Werke durch die Gesetze des betreffenden fremden Staats wechselseitig gesichert sind- Das Bestreben der Regierung ist übrigens dahin gerichtet, auf diesem Wege Materialien zu einem für den ganzen Umfang des Reichs passenden Gesetze zum Schutze geistigen Eigenthums zu erhalten; das Patent vom 19. Oct- 1846 hat zur Zeit nur in jenen Provinzen Gültigkeit, wo das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch und das alte Strafgesetz vom Jahre 1803 eingesührt sind. (A. Z.)
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