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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.11.1852
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1852-11-19
- Erscheinungsdatum
- 19.11.1852
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- Deutsch
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1745 b. 1852^ Buchh. durch die Uebereinkunft mit Körner selbst, oder auch durch den Vertrag mit dessen Mutter und Erbin gegen Nachdrücke ge schützt war, ist bedinglich nach den Bestimmungen der §§. 996 bis 1036 des Allgcm. Pceuß. Landrechts, Thl. l., Tit. 11, zu be- urtheilen. Hierbei ist vordersamst festzustellen, in welchem Umfange das Landrecht ein ausschließliches Verlagsrecht des Schriftstellers selbst anerkennt. Der Schriftsteller hat dieses Recht regelmäßig nur auf Le benszeit; bei seinem Tode fällt sein Werk ins Freie; Jeder kann es neu herausgeben; Jeder hat nunmehr das nämliche Recht, was dem Autor bis zu seinem Ableben ausschließlich zukommt *). Hiernach genießen posthume Sch risten in der Regel gar keines Schutzes. Hatte der Verfasser des Werkes dasselbe etwa im Selbst verläge erscheinen lassen, so würde der Dritte, der es nach des Autors Tode neu hcrausgeben will, mit Rücksicht auf die analogen Be stimmungen der §§. 1018 und 1019 **), nur der einzigen Beschrän kung unterworfen sein, daß er mit der neuen Ausgabe bis zum gänzlichen Absätze der in den Händen der Erben des Verfassers be findlichen Exemplare warten, oder die vorräthigen Exemplare vorher ankaufcn muß. Die wenigen Ausnahmen dieser Regel, in welchen das geistige Eigenthum des Verfassers und seiner Rechtsnachfolger erweitert ist, werden unten berührt werden. Vorläufig genüge die Bemerkung, daß in Betreff der Körner'-- schen Schriften keine dieser Ausnahmen vorlag, und daß, in Ueber- einstimmung mit der gesetzlichen Regel, der Tod des Dichters den Grcnzpunkt seines ausschließlichen Rechtes bildete. Welche Rechte erlangte nun die Nicolai'sche Buchhandlung durch die Vertrage mit Körner selbst und mit seiner Mutter und Erbin? Es leuchtet ein, daß die Nicola i'sche Buchh. kein umfang reicheres Recht erhielt, als die übertragenden Personen selbst hatten. Die Mutter und Erbin hatte nun gar kein ausschließliches Recht auf die Herausgabe, sei es der posthumen, sei es der früher» Schrif ten Körner's, weshalb der Kassationshof ganz mit Recht die Wir kungslosigkeit des Vertrags von 1833 dritten Personen ge genüber, insoweit sie neue Ausgaben veranstalteten, annahm. Die mündliche Uebereinkunft mit Körner selbst übertrug dessen Rechte auf dieNicolai 'sche Buchhandlung lediglich inteschränk- ter Weise. Diese erlangte dadurch 1) das Recht, die Exemplare der zunächst veranstalteten Auf lage frei abzusetzen, ohne daß ihr hierbei irgend eine neue Ausgabe benachthciligend cntgegentreten durfte; 2) das Recht, beliebig eine weitere Auflage (d. h. in der Sprache des Prcuß. Landrcchts *) einen unveränderten Ab druck der Schriften im nämlichen Formate) zu veranstalten *) z. 1020. Das Recht des Verfassers, daß ohne seine Zuziehung keine neue Ausgabe veranstaltet werden darf, geht, wenn nicht ein an deres ausdrücklich und schriftlich verabredet worden, auf seine Erben nicht über. §. 1029. Wenn keine Buchhandlung, welche auf die neue Ausgabe eines Buches ein Verlagsrecht hat, mehr vorhanden, und auch das Recht des Schriftstellers nach §. 1020 erloschen ist, so steht Jedem frei, eine neue Ausgabe zu veranstalten. **) §. 1018. Dagegen kann auch der Schriftsteller keine neue Aus gabe veranstalten, so lange der erste Verleger die von ihm nach §. 1013, 1014 rechtmäßig veranstalteten Auflagen noch nicht abgesetzt hat. §. 1019. Können Verfasser und Buchhändler sich wegen der neuen Ausgabe nicht vereinigen, so muß ersterer, wenn er dieselbe in einem andern Verlage herausgeben will, zuvörderst dem vorigen Verleger alle noch vorräthigen Exemplare der ersten Ausgabe, gegen baare Bezahlung des Buchhändlerpreises, abnehmen. und auch sür diese den ungeschmälerten Absatz in Anspruch zu nehmen. Sie erlangte dadurch nicht das Recht, dem Dichter selbst die Veranstaltung einer neuen Ausgabe, d. h. einer Ausgabe mit Veränderung des Textes oder Formats zu untersagen; Körner hätte eine solche beliebig erscheinen lassen können, und war alsdann nur der Einschränkung unterworfen, daß er den völligen Absatz der von der Nicolai'schen Buchh. bereits gedruckten Exem plare abwartete, oder die noch vorräthigen Exemplare zum Buch händlerpreise vordersamst übernahm **) Ganz dasselbe Recht stand — mit der nämlichen Einschrän kung — nach Körner's Tode jedem Dritten zu, indem, wie gesagt, nach den landrechtlichen Bestimmungen das Recht des Autors bei seinem Tode nicht vererbt, sondern aus Jeden aus dem Publicum übertragen wird. Dem dritten Herausgeber konnte, wie dem Dichter selbst, von der Nicolai'schen Buchh. nur entgegengesetzt werden, daß noch Exemplare der in ihrem Verlage erschienenen Auflagen vorräthig seien, die er nicht zum Buchhändlerpreise an sich gebracht habe; und nur unter dieser Voraussetzung konnte die neue Ausgabe als unerlaubter Nachdruck betrachtet werden ***). Dahingegen konnte die Nicola i'sche Buchh. weder Körner selbst, noch nach seinem Tode den dritten Herausgeber in der Ver anstaltung einer neuen Ausgabe um deswillen behindern, weil sie die Befugniß habe, in der Zukunft eine fernere unveränderte Auflage zu drucken und der Absatz dieser zukünftigen Auflage durch die neue Ausgabe Abbruch erleide. Es ist nun nicht anzunehmen und in dem Aufsatze in Nr. 97 d. B--Bl- nicht einmal behauptet, daß die Nicolai'sche Buchh. bei Publikation des Gesetzes vom 11. Juni 1837 noch Exemplare derjenigen Auflagen Körner'scher Schriften vorräthig hatte, die ihr von Körner selbst in Verlag gegeben waren; mithin bestand zur Zeit der Emanirung des Gesetzes von 1837 für die Nicolai'sche Buchh. nach den bis dahin geltenden Gesetzen keinerlei Schutz mehr und die Verordnung vom 5. Juli 1844 war ganz unanwendbar und konnte mit Recht vom Kassationshofe um so mehr ignorirt werden, als nicht einmal feststeht, daß in der Untersuchung die mit Körner selbst geschlossene mündliche Uebereinkunft zur Sprache gebracht worden ist. Die oben angedcutctcn Ausnahmen, in welchen nach dem Land- recht dem geistigenEigcnthum ein Schutz über die Regel hinaus gewährt ist, treten ein: 1) zu Gunsten der Kinder ersten Grades des Schriftstellers-s); 2) in dem Falle, wo der Schriftsteller seinen Erben sein ausschließliches Verlagsrecht ausdrücklich und schriftlich Vor behalten hat *) §. 1011. Wenn ein neuer unveränderter Abdruck einer Schrift in eben demselben Formate veranlaßt wird, so heißt solches eine neue Auflage. §. 1012. Wenn aber eine Schrift in verändertem Formate, oder mit Veränderungen im Inhalte, von neuem gedruckt wird, so wird solches eine neue Ausgabe genannt. **) §. 1013. Ist im Verlagsvertrage die Zahl der Exemplare der ersten Auflage nicht bestimmt, so steht es dem Verleger frei, auch ohne ausdrückliche Einwilligung des Verfassers, neue Auflagen zu veranstalten. §§. 1018 und 1019 siehe vorstehende. ***) §. 1034. Wer Bücher und Werke, deren Nachdruck nach vor stehenden Grundsätzen unerlaubt ist, dennoch nachdruckt, muß den recht mäßigen Verleger entschädigen. -f) §. 1030. Sind jedoch in diesem Falle noch Kinder des ersten Grades von dem Verfasser vorhanden, so muß der neue Verleger, wegen der zu veranstaltenden neuen Ausgabe, mit diesen sich abfinden. -s-f) tz. 1020. Siehe vorstehend.
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