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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.11.1852
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1852-11-22
- Erscheinungsdatum
- 22.11.1852
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1852
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Erscheint jeden Montag, Mittwoch und Freitag; während der Buchhändler. Messe,u Ostern, täglich. Börsenblatt für den Beiträge fnr da» Börsenblatt sind an die Redaetion; — Jnse- rate an die Erp-dttton desselben zu senden. Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigenthum des Börsenvereins der deutschen Buchhändler. ^ IW. Leipzig, Montag am 22. November 1852. Amtliche Mittheilung des schweizerischen Buchhändlervereins an die vierzig Stuttgarter Firmen, welche die Erklärung vom 1. Juli 1832 unterschrieben haben. Das Herannahcn des Termins, an dem Sie mit denjenigen süddeutschen Buchhandlungen, die Ihrer Erklärung vom 1. Juli d. I. nicht bcigestimmt, die bisherige Verkehrsweise abändern wollen, hat den Vorstand des schweizerischen Buchhändlervereins veranlaßt, Ihre diesfallsigen Vorschläge, namentlich das beabsichtigte Frankir- system, einer sorgfältigen Prüfung neuerdings zu unterziehen. Das Resultat derselben war die feste Ueberzeugung, daß es durchaus nicht im Interesse des schweizerischen Buchhandels liegen könne, zur Durchführung Ihrer Vorschläge Hand zu bieten, daß vielmehr durch deren Annahme schon vorhandene Uebelstände nur zum kleinen Theil beseitigt, und mit der Zeit noch andere, weit bedeutendere, erzeugt oder groß gezogen würden, die für sie vom nachthciligsten Einflüsse fein müßten. Dem Vorstande des schweizerischen Buchhändlecvereins, wäre er nicht ohnehin einstimmig dieser Ansicht gewesen, war überdies durch den Beschluß der Generalversammlung zuBaden, im Aargau, vom 14. Juni d. I, sein Verfahren zu klar vorgezeichnet, als daß er einen Augenblick hätte anstehcn können, Ihnen zu Händen der vier zig Stuttgarter Handlungen Namens sämmtlichcr schweizerischer Buchhandlungen hiermit die Erklärung abzugeben: daß wir auf Ihre Vorschläge vom 1. Juli, betreffend Fran- kirung aller Sendungen nach Stuttgart, als alleinigem süddeutschem Central-, Eommisstons-, Speditions- und Zahlungsplatz nicht ekngchcn können. Wir bedauern, wenn dieser Entschluß das Abbre chen so mancher, lange undzu beiderseitigem Vortheili bestandener Verhältnisse zur Folge haben wird; wir bedauern, wenn durch die schroffe Hinstellung Ihrer Propositionen, dieReformdcssüddcutschenVerkehrs- wesens statt erleichtert, wohl wieder flür längere Zeit verhindert ist; wir verkennen auch durchaus nicht, daß mit dem Betreten ganz neuer Verkehrswege, wenigstens für den Anfang, manche Jnconvcnienzcn verbunden sein werden, allein wir sind ent schlossen, von zwei Uebcln das kleinere zu wählen, wenigstens nicht selbst die Hand zur Festsetzung neuer Verhältnisse zu bieten, von deren unheilvollem Einfluß auf den schweizerischen Buchhandel wir unserstheils überzeugt sind. Indem wir Sie ersuchen, von dieser Erklärung sämmtlichen Unterzeichnern des Circulars vom 1. Juli Kenntniß geben zu wollen, so wie denselben das Verzeichniß der Mitglieder des schweizerischen Neunzehnter Jahrgang. r Theil. Buchhändlervereins mitzutheilen, damit die betreffenden Herren Eommissionäre noch rechtzeitig geeignete Anordnungen treffen können, zeichnen wir Achtungsvollst und ergebenst Per Präsident des schweizerischen Duchhändlervcrcrns: St. Gallen, den 8. Nov. 1852. F. Fehr. (Firma: Huber u. Comp.) Der Aetuar: Schaffhausen, den 9. Nov. 1852. F r. H u r t e r. Verordnung, die Publication des mit der französischen Republik zum Schutze des literarischen und artistischen Eigenthums geschloffenen Vertrages betreffend. ll. ei. Braunschwcig, den 2t). September 1852. Von Gottes Gnaden, Wir Wilhelm, Herzog zu Braun schwcig und Lüneburg rc. re- Nachdem Wir unterm 8. August d. I. mit dem Präsidenten der französischen Republik einen Vertrag zum Schutze des literari schen und artistischen Eigenthums haben schließen lassen und dem selben unterm 9. desselben Monats Unsere Höchste Ratification crtheilt haben, auch die Auswechselung der Ratisicationsurkunden unterm 19. September d. I. erfolgt ist, so bringen Wir diesen Ver trag hicneben im deutschen (und franz.) Urtexte zur öffentlichen Kennt- niß, verordnen, mit Beziehung auf §. 21 des Gesetzes vom 10. Fe bruar 1842, zum Schutze des Eigenthums an Werken der Wissen schaft und Kunst, daß dem Inhalte des gedachten Vertrages überall nachgelcbt werde, indem Wir Uns Vorbehalten, über den Zeitpunkt, zu welchem derselbe in Kraft treten soll, auf Grund des §. 10 desselben demnächst das Weitere zu verfügen. Alle, die cs angcht, haben sich hiernach zu achten. Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigcdruckten Herzoglichen Geheime-Canzlei-Siegels. Braunschwcig, den 20. September 1852. Wilhelm, Herzog. (1. 8.) von Schleinitz, von Geyso- Langerfeldt. Seine Hoheit der Herzog von Braunschwcig und der Prinz- Präsident der Französischen Republik, gleichmäßig von dem Wunsche beseelt, den Wissenschaften und Künsten Ihren Schutz angedeihen zu lassen und nützliche Unternehmungen, welche sich darauf be ziehen, zu befördern, haben zu dem Ende beschlossen, in gemeinschaft lichem Einverständnisse diejenigen Maßregeln zu ergreifen, welche am meisten geeignet erscheinen, um in den beiderseitigen Ländern das Eigenthum an den in Frankreich oder im Herzogthumc Braun schweig zuerst veröffentlichten Werken der Literatur und Kunst für deren Urheber oder Rechtsnachfolger sicher zu stellen. 250
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