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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.11.1852
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1852-11-22
- Erscheinungsdatum
- 22.11.1852
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- Deutsch
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1754 122 Zu diesem Zwecke haben Sie zu Ihren Bevollmächtigten er nannt, und zwar: Seine Hoheit der Herzog von Braunschweig den Staatsminister Freiherrn Wilhelm von Schleinitz, Großkreuz desHerzoglichenOrdensHeinrichsdes Löwen, des Kö niglichen Guelphen-Ordens, des Königlich Belgischen Leopold- Ordens rc. rc. und der Prinz-Präsident der Französischen Republik denHcn. Edme Grafen v.Reculot, Dessen bevollmächtigten Minister und außerordentlichen Gesandten am Herzoglich Braunschweig'schen Hofe, Ritter des nationalen Ordens der Ehrenlegion, Inhaber des Nichan Jftihar der Ottomanischen Pforte re. rc., welche Bevollmächtigte, nachdem sie ihre Vollmachten gegenseitig einander mitgetheilt und selbige genügend befunden, über folgende Artikel sich vereinigt haben. Artikel I. Das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung von Werken des Geistes oder der Kunst, als Büchern, Schriften, dramatischen Werken, musikalischen Compositionen, Gemälden, Stichen, Lithographieen, Zeich nungen, Bildhauerarbeiten und anderen schriftstellerischen und künst lerischen Erzeugnissen soll in beiden Staaten gleichmäßig in der Art geschützt werden, daß der Schutz, welchen das Decret des Prinz-Präsi denten der Französischen Republik vom 28. März 1852 den im Herzog- thume Braunschweig erscheinenden Werken gewährt, im gleichen Maße, auf Grund des Braunschweigischen Gesetzes vom 1V. Februar 1842, den in Frankreich erscheinenden Werken zu Theil werden soll. Die gesetzlichen Vertreter oder Rechtsnachfolger der Urheber von Werken des Geistes oder der Kunst sollen den durch diese Gesetze näher gewährten Schutz gleichfalls genießen. Artikel 2. Die Bestimmungen des Artikel 1 finden gleichfalls Anwendung auf die Darstellung oder Aufführung von dramatischen oder musikalischen Werken, insoweit, als die Gesetze eines jeden der beiden Staaten in Betreff der in ihnen zuerst aufgeführten oder dargestellten Werke ge dachter Art einen Schutz gewähren, oder für die Folge gewähren werden. Artikel 3. Um für Werke des Geistes und der Kunst den in den vorstehenden Artikeln bezeichnten Schutz zu sichern, müssen die Urheber derselben auf Verlangen durch das Zeugniß einer öffentlichen Behörde Nachweisen, daß das in Frage stehende Werk ein solches Originalwerk sei, welches in dem Lande seines Erscheinens den gesetzlichen Schutz gegen Nachdruck oder unbefugte Nachbildung genießt. Artikel 4. Das Feilhalten und der Verkauf von Nachdrücken und unbefugten Nachbildungen der im Artikel 1 bezeichnten Werke ist in beiden Staa ten verboten, ohne Unterschied, ob jene Nachdrücke und Nachbildungen m einem der beiden Staaten selbst, oder außerhalb derselben veran staltet sind. Artikel 5. Die beiden hohen contrahirenden Theile verpflichten sich, die Er- futlung der in den vorstehenden Artikeln enthaltenen Bestimmungen mit allen Ihnen zu Gebote stehenden Mitteln zu sichern und den An gehörigen des andern Staates denselben Rechtsschutz wie denjenigen des eigenen Staates zu gewähren. lieber die Frage, was als Nachdruck oder unbefugte Nachbildung anzusehen sei, werden die Gerichte eines jeden Landes nach den in dem selben geltenden Gesetzen entscheiden. Artikel 6. Gegenwärtige Uebereinkunft soll den freien Verkauf oder die Ver öffentlichung von Nachdrücken oder Nachbildungen nicht verhindern, velche schon vor der Publication dieses Vertrages in einem der beiden Staaten ganz oder theilwcise angefertigt, bestellt oder eingeführt sind. Die beiden hohen contrahirenden Theile behalten sich jedoch vor, inen annoch näher zu vereinbarenden Zeitpunkt festzustellen, nach dessen llblauf der Verkauf der in diesem Artikel bezeichneten Nachdrücke und Nachbildungen nicht weiter stattsinden soll. Um die Ausführung dieses Vertrages ö" erleichtern werden ^>de jvhe conlrahirende Regierungen sich gegenseitig die s tz ordnungen mittheilen, welche jede von ihnen in Beziehung auf die Sicherstellung gegen Nachdruck und unbefugte Nachbildung zu erlassen sich veranlaßt sehen wird. Artikel 8. Die Bestimmungen dieses Vertrages können das Recht der beiden hohen contrahirenden Theile nicht beeinträchtigen, durch Maßregeln der Gesetzgebung oder Verwaltung den Verkehr, die Darstellung, die Feil haltung oder den Verkauf schriftstellerischer und künstlerischer Erzeug nisse in geeigneter Weise zu überwachen, zu erlauben oder zu untersagen. Auch soll keine Bestimmung dieser Uebereinkunft so ausgelegt werden, daß dieselbe das Recht eines der hohen contrahirenden Theile beeinträchtigte, die Einfuhr solcher Bücher nach seinem eigenen Gebiete zu verhindern, welche seine innere Gesetzgebung oder seine Verträge mit anderen Staaten für Nachdrücke oder für Verletzungen des aus schließlichen Rechts zur Vervielfältigung erklären. Artikel 9. Gegenwärtige Uebereinkunft soll in Kraft bleiben, so lange das Decret des Prinz-Präsidenten der französischen Republik vom 28. März 1852 in Kraft bleibt, und wenn die französische Gesetzgebung den im Herzogthume Braunschweig erscheinenden Werken der Literatur und Kunst einen größeren Schutz gewähren sollte, so soll dieser den in Frank reich erscheinenden Werken, auf Grund und in den Grenzen der Be stimmungen des Gesetzes vom 10. Februar 1842, in dem Herzogthume Braunschweig ebenfalls zu Theil werden- Artikel 10. Die gegenwärtige Uebereinkunft soll ratisieirt und die Auswechselung der Ratifications-Urkunden zu Braunschweig binnen zwei Monaten oder wo möglich früher bewirkt werden. Nach erfolgter Ratification soll der Vertrag von den beiderseitigen Regierungen baldthunlichst publicirt werden und die Wirksamkeit dessel ben ihren Anfang nehmen, sobald die Publikation in beiden Staaten geschehen sein wird. So geschehen Braunschweig, den 8. August 1852. von Schleinitz. Läins äs ksculot. Erschienene Neuigkeiten des deutschen Buchhandels. (Mitgetheilt von der I. C. Hinrichs'schen Buchhandlung.) Angekommen in Leipzig am 17. u. 18. Novbr- 1852. Arnoldische Buchh. in Leipzig. 8462. Universal-Lexicon der gesammten kaufmänn. Wissenschaften. Hrsg, v. L. Fort. 16. Lsg. Lex--8. Geh. * 6 R-( Bahnmaier'S Buchh. in Basel. 8463. Bilder aus dem Arbeiterleben od. wie gelangt ein Volk zu wahrer Bildung? Beantwortet durch Zuschriften v. 23 engl. Arbeitern an c. schweizer. Handwerkerssohn. 8. Geh. * '^ ^ 8464. Büchner, W-, Festbüchlein. Eine Sammlung v. Betrachtungen, Er zählungen rc. f. Schulen u-sFamilienkreise. 2. Ausl. 8. Cart. Vs >? 8465. Fibel zum ersten Leseunterricht. 8. In Comm. Geb. *.7 N-( 8466. Hollah, D-, die Evangel. Gnaden-Ordnung in vier Gesprächen. 8. 1851. Geh. * '/o ^ 8467. '*Kinder-Schriften od. wahre Erzählungen f. die Jugend. 2. Ausg- 8. Cart. 16 N-l 8468. Ledderhose , K F , das Blutbad v. Thorn im 1.1724. Ein Bild aus der Geschichte der Jesuiten, gr. 8- Geh. *3N-( 8469. Lewellin, Georg, der verlorene Sohn. Eine wahre Geschichte f- die reifere Jugend. 16. Geh. * 21/2 N-( 8470. EttkeilunA«! äsr (-lesellscksst. f. vaterlänä.-lltertkiimer in Lssei. V.: Der IVIiinriunä v. Heiekensteia, Iiesvkrisbsn v. 4V. Visclior. pr. 4. «el>. * 28 8471. Psalmen, die, Davids. 64. In engl. Einb. in. Goldschn. * 6 N-rs 8472. *Sieg, der, d. Kreuzes auf Tahiti u. den Gesellschaftsinscln über haupt. Geschichts - Erzählung zunächst f. die Jugend. 2. Ausg. 8. Cart. 16 Nz^ Balde in Cassel. 8473. Disraeli,, B-, Lord Georg Bcntinck. Eine polit. Biographie. Aus d. Engl, ubers. v. E. Susemihl. gr. 8. 1853. Geh. * 1U >? Brandt» in Berlin. 8474. Stowe, H. B., Onkel Tom's Hütte. 3. Lsg. 8. Geh. F
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