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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.06.1894
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1894-06-12
- Erscheinungsdatum
- 12.06.1894
- Sprache
- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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3580 Amtlicher Teil. 133, 12. Juni 1894. Beschäftigung auf die Berechtigung zum Bezug des Ruhegehaltes angerechnet, wenn er innerhalb dreier Monate nach beendeter militärischer Dienstleistung seine Thätiglcit bei dem Börsenverein der Deutschen Buchhändler miede» aufnimmt. 2. nach erfolgter Versetzung in den Ruhestand, a) wenn er vor vollendetem 65. Lebensjahre die Dienst fähigkeit wieder erlangt und sich weigert, in die inne gehabte oder eine ihm angebotene gleichwertige Stellung bei dem Börsenverein mit nicht weniger als dem zuletzt bezogenen Gehalte wieder einzutreten, l>) wenn er verstirbt, vom Ablauf des Sterbemonats ab, o) wenn der Ruhegehalt fünf Jahre hintereinander nicht erhoben worden ist, ä) wenn und solange der Beamte ein Gehalt oder Arbeits einkommen für seine Thätigkeit in einer anderen Stellung irgend welcher Art bezieht, insoweit, als der Betrag dieses neuen Gehaltes oder Arbeitseinkommens unter Hinzurechnung des Ruhegehaltes den Betrag des von dem Beamten zur Zeit seiner Versetzung in den Ruhe stand bezogenen höchsten Diensteinkommens übersteigt, o) wenn der Beamte den Bestimmungen in K 13 zuwider den Anspruch auf'Ruhegehalt abtritt oder verpfändet, oder wenn der Anspruch auf Ruhegehalt gerichtlich be schlagnahmt wird. 8 5. Sind bei einem im Dienste des Börsenvcreins stehenden Beamten die im Z 1 aufgeführte» Voraussetzungen eingetreten, so kann derselbe auch wider seinen Willen in den Ruhestand ver setzt werden. Ein Beamter, welchem nach den Bestimmungen im § 1 die Berechtigung zum Bezug eines Ruhegehaltes zuzusprechen sein würde, kann nicht unter Aufhebung des mit ihm abgeschlossenen Vertrages aus dem Grunde entlassen werden, weil er durch nnver schuldeteS körperliches Gebrechen oder wegen durch Msübung seines Berufes eingetretener Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten unfähig geworden ist. Witwengelder. 8 6. Stirbt ein Beamter, der entweder am Tage seines Ablebens nach den Bestimmungen in K 1 für den Fall eintretender Arbeits oder Dienstnnfähigkeit berechtigt gewesen sein würde, einen Ruhe gehalt zu fordern, oder einen solchen Ruhegehalt am Tage seines Ablebens schon bezogen hat, so kann seine Witwe beanspruchen, daß ihr voni Todestage ihres Ehemannes ab alljährlich ein Witwengeld gewährt wird. In diesen Fällen beträgt das Witwengeld den dritten Teil desjenigen Ruhegehaltes, welchen der Verstorbene bezogen hat oder welchen zu beziehen er berechtigt gewesen sein würde, wenn er am Todestage in den Ruhestand versetzt worden wäre, jedoch mindestens 150 Mark jährlich. Die Witwe eines Beamten, der sich erst nach seiner Versetzung in den Ruhestand verheiratet und bis zu seinem Tode in dem Ruhestand verbleibt, hat keinen Anspruch auf Witwengeld. 8 7. Den Witwen verstorbener Beamten steht ein Anspruch auf Witwengeld nicht zu, wenn a) die Ehe mit dem verstorbenen Beamten innerhalb dreier Monate vor seinem Ableben geschlossen und die Ehe schließung anscheinend in der Absicht erfolgt ist, um der Witwe den Bezug des Witwengeldes zu verschaffen. Dem Vorstand steht das ausschließliche Recht zu, in einem solchen Falle fcstzustellen, ob die Eheschließung zu dem ange gebenen Zwecke erfolgt ist oder nicht, b) zur Zeit des Ablebens des Ehemannes die Ehescheidung ohne eine Verpflichtung des letzteren, die Ehefrau zu alimentieren, rechtsgültig ausgesprochen war. Wegfall der Witwengelder. 8 8. Der Anspruch der Witwe eines Beamten auf das ihr zu kommende Witwengeld erlischt mit dem Ablauf desjenigen Monats, in welchem sie sich wieder verheiratet oder in welchem sie verstirbt. Waisengelder. 8 6. Eheliche unmündige Kinder eines Beamten, der am Tage seines Ablebens nach den Bestimmungen in K 1 dieser Satzungen berechtigt gewesen sein würde, für den Fall eintretender Arbeits oder Dienstunfähigkeit einen Ruhegehalt zu fordern, oder der einen solchen Ruhegehalt am Tage seines Ablebens schon bezogen hat, können beanspruchen, daß ihnen alljährlich ein Waisengeld ge währt wird. Das den unmündigen Kindern zu gewährende Waisengeld beträgt für Kinder, a) deren Mutter noch lebt und zur Zeit des Todes des Be amten zum Bezüge eines Witwengeldes berechtigt war, i/ig derjenigen Summe, welche zur Zeit des Todes in Gemäßheit der Bestimmung in Z 3 als Ruhegehalt auf den betreffenden Beamten entfallen sein würde, l>) deren Mutter nicht mehr lebt oder zur Zeit des Todes des Beamten zum Bezug von Witwengeld nicht berechtigt war, »/zg derjenigen Summe, welche zur Zeit des Todes in Gemäßheit der Bestimmung in Z 3 als Ruhegehalt auf den betreffenden Beamten entfallen sein würde. Die Ansprüche der unmündigen Kinder eines Beamten auf die ihnen zukvmmenden Waisengelder erlöschen mit Ablauf des jenigen Monats, in welchem sie verstorben. Witwen- und Waisengelder dürfen weder einzeln noch zu sammen den Betrag des Ruhegehaltes übersteigen, zu dessen Bezug der Verstorbene berechtigt gewesen ist oder berechtigt gewesen sein würde, wenn er am Todestage in den Ruhestand versetzt wor den wäre. Ist dies der Fall, so wird das Witwen- und Waisengeld in gleichem Verhältnis gekürzt. 8 iv. Nicht berechtigt zum Bezug des Waisengeldes sind Kinder, welche a) das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, l>) einer der in Z 7 unter n bezeichneten Ehe entstammen. 8 11- Der Antrag auf Gewährung von Ruhegehalteu, Witwen- und Waisengeldern ist von den dieselbe nachsuchenden Personen bei dem Vorstand des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler schrift lich zu stellen. Der Vorstand hat über die Bewilligung oder Zurückweisung des Antrages einen schriftlichen Bescheid zu erteilen. Die Entscheidung des Vorstandes ist dem Antragsteller gegen über bindend und unanfechtbar. Erhebung der Ruhegehalte, der Witwen- und Waisengelder. 8 12- Alle nach den vorstehenden Bestimmungen bewilligten Bezüge sind in monatlichen Raten im Voraus an die Berechtigten zu bezahlen. Der Anspruch auf Zahlung entsteht bei Lebzeiten des Be amten mit dem Zeitpunkt des Erlöschens seines Gehaltes, nach
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