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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.03.1855
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1855-03-02
- Erscheinungsdatum
- 02.03.1855
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18550302
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- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1855
- Monat1855-03
- Tag1855-03-02
- Monat1855-03
- Jahr1855
- Titel
- Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.03.1855
- Autor
- No.
- [1] - 369
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Erscheint jeden Montag, Mittwoch und Freitag; während der Buchhändler. Messe zu Ostern, täglich. Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. ^ 27. Eigenthum des Börsenvereins der deutschen Buchhändler. Leipzig, Freitag am 2. März. Amtlicher T h e i l. Bekanntmachung an sämmtliche Leipziger Buchhandlungen. Für den Monat M ä r z 1855 fungiren: Herr Köhler als Börsenvorsteher. - S. H i rz e l als Vorsteher der Bestellanstalt. Leipzig, den 1. März 1855. Wie Deputirtcn des Auchhandels zu Leipzig. Verordnung, die Vollziehung des Bundestagsbeschlusses vom 6. Juli 1854 betreffend; vom 30. Januar 185S. Zu Vollziehung des durch die Allerhöchste Verordnung vom 29. dieses Monats bekannt gemachten, die Verhinderung des Miß brauchs der Presse betreffenden Bundestagsbeschlusses vom 6. Juli 1854*), wird hierdurch mit Allerhöchster Genehmigung Folgendes verordnet: S. 1. Die Vorschriften des, die Angelegenheiten der Presse betreffen den Gesetzes vom 14. Marz 1851 und der dazu gehörigen Ausfüh rungsverordnung vom 15. Mar; desselben Jahres — Gesetz- und Verordnungsblatt von diesem Jahre, Seite 62 und 71 rc. — blei ben , insoweit sie durch den gedachten Bundestagsbeschluß nicht ab geändert werden, in Gültigkeit. Namentlich hat cs auch, rücksicht lich derjenigen Punkte, wo in dem Bundestagsbeschlusse der Lan desgesetzgebung überlassen worden ist, andere Bestimmungen zu treffen, zur Zeit bei den cinschlagenden Vorschriften des genannten Gesetzes vom 14. März 1851 sein Bewenden. Dies gilt insbeson dere von nachstehenden Bestimmungen: s) Zu tz. 5 des Bundestagsbeschlusses bewendet es bei den Vor schriften in §. 20 des erwähnten Paßgesetzes. b) Was die Bemerkung im zweiten Satze des ß. 7 des Bun destagsbeschlusses betrifft, so bewendet es bei der Bestimmung im letzten Satze des H. 2 des Preßgesetzes. *) Bereits abgedruckt im amtlichen Theile des Börsenblattes Nr. 108 vom 25. August 1854, dessen 25 Paragraphen nur noch der nachstehende ß. 26 zugefügt wurde. §. 26. Der politische Ausschuß wird beauftragt, nach Umfluß von zwei Jahren , unter Berücksichtigung der bis dahin gemachten Er fahrungen, in nähere Erwägung zu ziehen, ob die in gegenwärtigem Beschlüsse enthaltenen Bestimmungen sich zur Verhütung des Miß brauchs der Preßfreiheit als genügend erwiesen haben, und hierüber der Bundesversammlung, unter Begutachtung der etwa für nöthig erachteten weiteren Anträge, Bericht zu erstatten. Sweiundzwanzigster Jahrgang. v) Ebenso hat es, in Ansehung des zweiten Satzes in §. 8 des Bundestagsbeschlusses, bei den Vorschriften im letzten Satze des Z. 12 des Preßgesetzes sein Bewenden. ä) Hiernächst hat es, soviel den 2. Satz in §. 9 des Bundes tagsbeschlusses anlangt, bei den Bestimmungen in §. 13 des Preß gesetzes zu bewenden. s) Was ferner den 2. Satz in §. 11 des Bundestagsbeschluffes betrifft, so bewendet es bei den in §. 17 des Preßgesetzes enthaltenen Vorschriften. k) Zu §. 13 des Bundestagsbeschluffes hat es bei den Bestim mungen in ß. 21 des Preßgesetzes sein Bewenden. §. 2. Zur Ausübung der in ß. 2. des Bundestagsbeschlusses bezeich- neten Gewerbe ist künftig, von der Publikation dieses Beschlusses an gerechnet, auch insoweit, als dies nicht schon nach Maaßgabe der bisherigen Gesetzgebung oder Localgewerbverfassung nöthig ge wesen, allenthalben besondere persönliche Concession erforderlich. Dieser Concession bedürfen insbesondere auch diejenigen Gewerb- treibenden, welche, wie z. B. die Buchbinder, nach der bisherigen Einrichtung und auf Grund ihrer Gewerbeberechtigung, in mehr oder weniger beschränktem Umfange, zum Handel mit Büchern und bildlichen Darstellungen, namentlich mit Kalendern, befugt gewe sen sind. Jedoch sollen die gegenwärtig vorhandenen Gewerbtreibenderr der in §. 2 des Bundestagsbeschlusses bezeichnet«,, Art, insoweit sie nicht bereits concessionirt sind, hiermit ohne Weiteres als mit Concession versehen betrachtet werden, und leiden daher die Vor schriften dieses Beschlusses auf sie, als Concessionarien, volle An wendung. §. 3.z Die Concession zur Ausübung des Gewerbes eines Buch- und Steindruckers, Buch- oder Kunsthändlers, Antiquars und Verkäu fers von Zeitungen, Flugschriften und bildlichen Darstellungen, und zwar rückstchtlich des Verkaufs dieser Gegenstände insoweit, als der selbe nicht in der §. 24 des Preßgesetzes bezeichneten Weise geschieht, ist bei der, die Gewerbeaufsicht am Orte führenden Obrigkeit nach zusuchen und von dieser, nach Vorgänger Vernehmung mit der be treffenden Preßpolizeibehörde, dafern dieselbe von ihr verschieden ist, zu ertheilen, wenn ihr ein besonderes Bedenken dagegen nicht bei geht. Es hat aber die zuständige Obrigkeit nicht nur darauf zu sehen, daß der Bewerber unbescholten und disposttionsfähig sek, son dern sich auch von der gehörigen Befähigung desselben zur Aus übung des betreffenden Gewerbes in geeigneter Weise Kenntniß zu verschaffen. 56
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