Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.01.1857
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- 1857-01-26
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- 26.01.1857
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len, wie weit sich sein Recht erstreckt, ist es wichtig, zu bestimmen, worin das Eigenthum eines Autors wirklich besteht- Es ruht ge wiß weder im Papier, noch in Druck, Farbe oder Einband des Buches, denn mit all diesen Dingen hat er nicbts zu thun. Wenn diese sein Eigenthum wären, so würde er dasselbe mit dem Verkaufe eines einzigen Exemplars seines Buches gänzlich aufgeben; allein dies sind weder die gesummten, noch irgend welche wesentliche Theile davon. Das reelle Ergebnis; seiner Arbeit ruht in den Ideen und in der Art ihrer Darstellung. Dies ist, was er geschaffen hat, und auf den aus dem Gebrauche desselben hervorspringenden Vortheil hat er ein entschiedenes Recht. Seine Ideen sind sein Eigenthum, über das er verfügen kann, in welcher Weise er will. In der Praxis ist der einzige Weg, dieses Eigcnthum pccuniär nutzbar zu machen, der, daß er das Recht, sein Werk durch Abdrücke zu vervielfältigen, in eigenen Händen behält oder seinen Vertretern überträgt. Er thut also letzteres. Er verkauft an andere so und soviel Exemplare seines Buches unter der Bedingung, daß sie keine weiteren Exemplare da von abziehen. Diese Bedingung zu stellen ist er offenbar berechtigt, und wer nicht geneigt ist, sich dieselbe gefallen zu lassen, braucht sein Buch nicht zu kaufen. So ist also der Zweck der Verlagsgesetze kein anderer als der, die Autoren in ihren Rechten zu schützen. Diese Gesetze verleihen nicht eigentlich ein Recht, sondern sic schützen lediglich ein bereits bestehendes. Ich weiß, daß man die Sache in der Regel anders an- sicht; allein, wie ich glaube, sollte man sie so anschen. Auch läßt sich kaum bezweifeln, daß dies in früheren Zeiten in England der Fall gewesen ist, wo der Autor durch das Herkommen in seinen Rechten beschützt war. Indessen wurden zu besserem Schutze dieser Rechte besondere Verordnungen erlassen, und diese Verordnungen hat man schließlich als die Grundlage der Rechte selbst angesehen. Dies, behaupte ich, ist nicht gerecht. Das Recht eines Schriftstel lers auf sein Werk (mit Einschluß des Rechtes der Vervielfältigung) ist ein ebenso natürliches, wie das irgend eines anderen Arbeiters auf das Ergebnis seiner Arbeit. Gesetze gegen Diebstahl wollen doch nicht irgend ein Recht gewähren; sie sind vielmehr lediglich zum Schutze bereits vorhandener Rechte bestimmt. Ebenso sollte man die Verlagsgesetze anschen, denn beide Arten des Eigenthums ruhen auf derselben Grundlage, d. h. sie sind beide das Ergebnis der Ar beit; der einzige Unterschied besteht darin, daß diese in dem einen Falle physischer, in dem anderen geistiger Natur ist. Es ist bereits oben angedcutet worden, daß das einzige pccuniär auszunutzendc Recht des Autors auf sein Buch in dem Rechte der Vervielfältigung zu suchen ist. Wenn er kein Eigenthum an diesem Rechte hat, so hat er in Wirklichkeit überhaupt kein wahrhaftes Eigcnthum an dem Ergebnis seiner Arbeit. In jedem Falle geschieht ein Unrecht, wenn sich Jedermann nach Gutdünken und ohne Entschädigung das Resultat seiner Arbeit zunutze machen kann. Ich kenne nur einen Grund, den man gegen das natürliche Recht des Autors auf einen vollständigen und dauernden Besitz sei ner geistigen Schöpfung Vorbringen kann — die Möglichkeit näm lich, daß irgend jemand anders künftig einmal wesentlich dasselbe erzeugt haben könnte. Doch dürfte sich dies nach der Scala der Möglichkeiten kaum annchmen lassen. Uebcrdies hat man dem ähn lichen Einwande gegen das Recht des Entdeckers auf das entdeckte Land keine Geltung zugestanden. Wollen wir nun demselben für diesen Fall Geltung zusprechen, so ist es immer noch ausreichend, dem Autor ein auf eine gewisse Anzahl von Jahren beschränktes Recht auf sein Werk zu verleihen. Als Ersatz für diese bloße Mög lichkeit wie für den Schutz, den ihm die Gesellschaft leistet, gibt er nach einem bestimmten Zeiträume jedes Recht auf sein Werk auf. Ich hatte nicht die Absicht, so lange bei meinem Beweise zu Gunsten des internationalen Verlagsrechts zu verweilen, obschon sich dieses auf die in jenem liegende Gerechtigkeit gründet. Ich will nur kurz folgendes sagen: 1) Der Autor hat ein EigcnthumSrccht an seinem Werke, weil cs das Ergebnis seiner eigenen Arbeit ist. 2) Dieses Recht ist ein natürliches und untrennbares, und hängt ebenso wenig von gesetzlichen Verordnungen ab, wie das Recht auf sonstiges Eigcnthum. 3) Dieses Recht schließt dasjenige der Vervielfältigung durch den Druck in sich, denn dies ist in Wirklichkeit das einzige nutzbar zu machende Eigenthumsrecht an seinem Werke. 4) Dem kann hinzugcfügt werden, daß, wenn dies die Grund lage der Rechte eines Autors ist, diese dieselben bleiben, möge der Autor ein Inländer oder Ausländer sein. Das internationale Verlagsgesetz wird aber, wie ich glaube, durch die Politik nicht minder wie durch die Gerechtigkeit verlangt. Ein solches Recht, mit den gehörigen. Vorbehalten, liegt im Interesse der amerikanischen Autoren und Verleger, wie des amerikanischen Volkes. Kann dies klar bewiesen werden, so verliert die Rechtsfrage ihre Bedeutung, wenigstens soweit uns die Sache angeht. (Schluß in nächster Nummer.) Literarische Rechtsfälle. Wir theilten kürzlich einen für die Presse nicht unwichtigen Proceß mit (Börsenbl. 1856, S. 1919), in welchem ein auswär tiger Inserent gegen die Redaction der Natioilal-Zeitung aufHer- ausgabeder Insertion sgebühren u. s. w. geklagt, weil dieselbe ein Inserat nicht vollständig abgedruckt, sondern eine inju- riöse Stelle gestrichen hatte. Der Verklagte hatte seine Berech tigung zur Weglassung von Stellen, deren Abdruck ihn selbst straf fällig machen würde, angewandt. Das Stadtgericht in Berlin er kannte die Richtigkeit des Einwurfs an und wies den Kläger ab. Dieser legte aber Recurs ein, und das Kammergericht hat jetzt, un ter Aufhebung des ersten Erkenntnisses, erkannt: daß 0r. Zabel schuldig, die empfangenen 2Thlr. Jnscrtionsgebühren zurückzuzahlen und außerdem 7 Sgr. Portoauslagen zu erstatten. In der Recurs- instanz ist angenommen, daß ein Redactcur nicht das Recht habe, in bezahlten Annoncen etwas abzuändcrn, daß er vielmehr das Abkom men vollständig erfüllen müsse, oder, wenn ihm dies nicht möglich sei, von dem Vertrage ganz zurückzutreten habe. (D. Allg. Ztg.) An die D. Allg. Ztg. schreibt man aus Berlin: Die Strafe der unbefugten Offenbarung von Privatgeheimnissen, mit welchen der §.155 des Strafgesetzbuchs Medicinalpcrsonen und Andere, welche Ge heimnisse verrathen, die ihnen kraft ihres Amtes, Standes oder Gewer bes anvertraut sind, bedroht, kommt nach einer Entscheidung des Ober ^ tribunals gegen Zcitungsredacteure nicht zur Anwendung, da diese nicht zu den Beamten und auch nicht zu den Gewcrbtreibenden gehören, und es beruhe lediglich auf einem freiwilligen Abkommen zwischen dem Redactcur und seinem Correspondenten, ob jener den Namen des Letztem verschweigen wolle oder nicht. Auch ein ge setzlicher Grund, der ihn von der Namhaftmachung desselben auf Er fordern des Richters entbinde, bestehe nicht. Ein Vorschlag für die Leipziger Ostermesse.*) Et wird kaum einen Besucher der Leipziger Messe geben, der nicht in die Klage mit einstimmte, wie schwer es halte, ja unmöglich scheine einen Vereinigungsort zu finden, wo sich die von nah *) Aus d. Südd. Buchh.-Ztg. auf den Wunsch d. Hrn. Einsenders ausgenommen.
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