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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.11.1912
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- 1912-11-29
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- 29.11.1912
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278, 29. November 1912. Nichtamtlicher Teil. VSiI-llblatt s. d. Dtlchn. Duchtzand-l. 152S9 Kurze Abhandlung über die Frage der Schuh fähigkeit anonymer und pseudonymer Werke. Von Rechtsanwalt vr. Hillig in Leipzig. Nach 8 11 Abs. 3 d. Lit. Urh. - Ges. b. 1l. Juni 1870 wurde ein Schriftwerk, das entweder unter einem anderen, als dem wahren Namen des Urhebers veröffentlicht oder bei dem ein Urheber gar nicht angegeben war, dreißig Jahre lang, von der ersten Herausgabe an gerechnet, gegen Nach druck geschützt. Dieser beschränkte Schutz konnte auf die Tauer des Schutzes für die unter dem wahren Namen des Urhebers erschienenen Schriftwerke verlängert werden, wenn der wahre Name des Urhebers des Pseudonym oder anonym erschienenen Werkes von ihm selbst oder seinen hierzu legi timierten Rechtsnachfolgern innerhalb 38 Jahren, von der ersten Herausgabe an gerechnet, zur Eintragungsrollc <8 3S ff.) angemeldet wurde. Aus dieser Vorschrift wurde regelmäßig gefolgert, daß ein Pseudonym oder annonym erschienenes Werk nur durch Anmeldung zur Eintragsrolle den an die Lebensdauer des Urhebers geknüpften längeren Schutz er langen konnte, und daß insbesondere der Urheber, wenn er sich nach der ersten Veröffentlichung als solcher bekannte, ja neue Auflagen des Werkes unter seinein wahren Namen er scheinen ließ, ohne die Anmeldung zur Eintragrolle nicht länger geschützt würde. Durch K 31 Abs. 2 d. Lit. U.-G. b. lg. Juni lgOl ist dieser Zweifel dadurch beseitigt, daß die Angabe des wahren Namens des Urhebers auf dem Titelblatt, in der Zueignung, in der Vorrede oder am Schlüsse, wenn sie auch nicht bei der ersten Veröffentlichung, sondern z. B. bei späteren Auf lagen erfolgt ist, genügt, um den längeren Schutz entstehen zu lassen. Allein die Wirkung der älteren Gesetzesbestimmung besteht noch heute fort. Die oben erwähnte ihr zuteil ge wordene Auslegung hat sogar spekulative Köpfe auf dem Gebiete der Vcrlagsunternehmungen besonders in den letzten Jahren veranlaßt, sich diese scheinbare gesetzliche Erlaubnis des Nachdrucks zunutze zu machen, indem sie zuerst anonym oder Pseudonym veröffentlichte Werke berühmter Schriftsteller herausgeben, bei denen der Urheber es versäumt hat, sich innerhalb der dreißigjährigen Frist in die Eintragrolls auf nehmen zu lassen, unbekümmert darum, ob etwa die gleichen Werke in späteren Auflagen unter dem vollen Namen des Urhebers erschienen sind. Ich erinnere an Hosfmanns Struwwelpeter, an Werke von Gustav Frehtag, an Wilhelm Busch und andere. Die Frage der Auslegung des 8 11 d. G. v. Il.Juni 1878 ist daher auch heute noch von großem Interesse. Weder der Wortlaut der Bestimmung noch auch die Er weiterung durch 8 31 Abs. 2 d. Lit. U.-G. v. 1881 zwingt zu der oben wiedergegebenen Auffassung, die den Grundsätzen des Urheberrechtsschutzes widerspricht und zu unhaltbaren Konsequenzen führt. Urheber ist derjenige, der das Werk geschaffen hat. Das Gesetz selbst gibt keine Definition. Es begnügt sich, die Dauer des Schutzes im Sinne von ß 8 an die Bedingung zu knüpfen, daß der wahre Name des Urhebers aus dem Titelblatte oder unter der Zueignung oder unter der Vor rede angegeben ist. Daß diese Bedingung bei der ersten Veröffentlichung, bei dem Erscheinen des Werkes erfüllt sein müsse, daß sie nicht nachgeholt werden könne, darüber sagt das Gesetz nichts. Aus diesem Stillschweigen des Gesetzes ist aber nicht zu folgern, daß ein zuerst ohne Namen des Verfassers, später aber unter diesem erschienenes Werk recht lich auch weiterhin als anonymes oder pseudonymes Werk zu behandeln wäre. Rechtsschutz hat das Werk vom Augen blick seiner Entstehung an; durch Veröffentlichung ohne Verfassernamen erlangt dieser Schutz eine Dauer von 30 Jahren vom Erfcheinungstage ab, durch Veröffentlichung unter dem Verfasscrnamen eine solche bis 30 Jahre nach seinem Tode. Trifft beides zusammen, so muß, da doch für ein Werk nicht zwei verschiedene Schutzfristen bestehen können, für die Schutzdauer die endgültige Erscheinungsform des Werkes maßgebend sein. Wenn also ein Urheber sich in späteren Auflagen oder Abdrucken zu feinem anonym oder Pseudonym erschienenen Werk bekennt, so muß das zur Folge haben, daß das Werk nicht mehr als ein Pseudonym oder anonym erschienenes Werk zu gelten hat. Nicht aber ist die künstliche Konstruktion berechtigt, daß nunmehr zwei Werke nebeneinander herlaufen, nämlich das zuerst ohne Nennung des Urhebers erschienene und das inhaltlich mit diesem vollständig übereinstimmende unter dem wahren Namen des Verfassers erschienene, für die eine verschiedene Schutz dauer besteht. Das würde zu ganz unhaltbaren Zuständen führen. Man setze den Fall, daß ein junger Schriftsteller 1871 ein Erstlingswerk anonym veröffentlicht hat, dessen Erfolg ihn veranlaßt, bei der nächsten Auflage mit seinem wahren Namen hervorzutreten. Ungezählte, immer unter seinem Namen erscheinende Auflagen folgen. Jeder Gebildete kennt das Werk unter dem Namen des Urhebers. Der Urheber denkt nicht daran, sein allgemein als von ihm herrührend be kanntes Werk in die Eintragungsrolle anzumelden. Dreißig Jahre nach dem Ablauf des Kalenderjahres der ersten Ver öffentlichung erscheint plötzlich, und zwar zu Lebzeiten des Verfassers, ein Nachdruck seines Werkes unter seinem vollen Namen. Der Nachdrucker weist auf die erste anonym er folgte Veröffentlichung und auf den Mangel der Anmeldung zur Eintragungsrollc hin und beruft sich auf 8 11 Abs. 4. Welches Werk druckt er denn nach? Der Nachdruck enthält ja den wahren Namen des Verfassers, unterscheidet sich also auch nicht in dieser Hinsicht von dem zweifellos geschützten Werke. Das heißt einer gesetzlichen Bestimmung Gewalt antun. Die Bestimmung in ß 11 Abs. 3 und 4 kann daher nur Anwendung finden auf solche Werke, die nach dem Willen des Urhebers nicht unter seinem Namen in der Öffentlichkeit er scheinen sollen, d. h. ihre Eigenschaft als Pseudonyme oder anonyme Werke behalten. Diese Eigenschaft wird nicht durch die Anmeldung des wahren Namens zur Eintragungsrolle trotz derinß41 vorgeschriebenen Bekanntmachungen aufgehoben. Denn diese Bekanntmachungen lüften den Schleier der Anony mität oder des Pseudonyms der Öffentlichkeit gegenüber nur in sehr beschränktem Matze. Das Werk ist in feiner dem Leser vorliegenden Gestalt nach wie vor anonym oder Pseudonym. Dagegen wird niemand ein Werk als anonym oder Pseudonym weiter anfehen, das mit dem wahren Namen des Verfassers vervielfältigt und verbreitet wird. Selbst wenn es früher einmal diese Eigenschaft besessen hat, so ist sie durch das Erscheinen unter des Verfassers Namen verloren gegangen. So betrachtet, enthält 8 11 Abs. 3 1870 unausgesprochen den in 8 31 Abs. 2 1901 aufgenommenen selbstverständlichen Satz, daß ein Werk nicht mehr anonym oder Pseudonym ist, wenn der Verfasser das Werk später unter seinem Namen er scheinen läßt. Die Frage ist jedenfalls dann in dem hier vertretenen Sinne zu entscheiden, wenn es sich um ein Werk handelt, das vor dem Inkrafttreten des Lit. U.-G. v. 11. 8. 1870 unter der Herrschaft gesetzlicher Bestimmungen anonym oder Pseudonym erschienen ist, die die zu Zweifeln anregende Bestimmung des 8 11 Abs. 4 1870 nicht kennen, sondern hinsichtlich der Schutzdauer benannter und unbenannter Werke keinen Unterschied machen. Hatte das Werk vor dem Inkraft treten des 1878er Gesetzes zeitlich unbeschränkten Schutz ohne Rücksicht auf das anonyme oder Pseudonyme Erscheinen erlangt, so muß es nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen diesen Schutz unbeeinflußt von derBeobachtung etwaigerFormalienbehalten. >S8>»
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