Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.04.1857
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- 1857-04-20
- Erscheinungsdatum
- 20.04.1857
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- Deutsch
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gemeinen Zeitung" verweist. Wir können nun behaupten, nicht ganz unbekannt mit Frankreich und den Franzosen zu sein, und wissen daher recht gut, daß mancher geistreiche Schriftsteller in neuerer Zeit der deutschen Literatur und Kunst einige Aufmerksamkeit ge widmet hat. Wir lesen in den besten Zeitschriften äußerst lobende Recensioncn deutscher Werke, geistreich geschriebene Charakteristiken verschiedener Zustände rc., kurz, man sieht, auf dem Schreibtische einiger beliebter französischer Schriftsteller hat manches deutsche Werk gelegen — diese Männer haben Vorurtheilsfccihcit genug gehabt, den Werth zu erkennen, den für die allgemeine Bildung die Leist ungen deutscher Literatur und Kunst haben, es ist auch wohl ein Mal ein Werk besonders darüber geschrieben worden und hat in Paris einen Verleger gefunden — aber auch Leser in Frankreich, d. h. außerhalb des Kreises der Tagesschriftsteller? Dies gewiß in ebenso kleinem Umfange, als das Erlernen der deutschen Sprache üblich ge worden ist. Die Geltung der Literatur und Kunst eines Volkes für das andere besteht nicht in der Besprechung der darin cinschlagendcn Gegenstände in öffentlichen Blättern, sondern in der Aufnahme, welche deren Erzeugnisse im Schooße des Volkes erfahren, in der Rückwirkung auf die eigne Wissenschaft und Kunst. Hiervon liefert Frankreich keinen Beweis. Doch „die Verträge tragen auch eine Bürgschaft für Reinheit und Originalität der Productc in sich, was für den Namen und den Beutel (gut, daß dieser nicht vergessen ist, denn wo sollten die „klin genden Früchte" sonst hin: wir sehen hierin nur die „einfache völ kerrechtliche Consequenz" des ersten Grundes) nicht gleichgültig ist." Der Verfasser, welcher übrigens hier unter Product die Uebersetzung meint, glaubt, es werde nun des Autors ängstlichste Sorge sein, daß seine Arbeiten in correcter und guter Weise in fremde Sprachen übersetzt werden. Es muß also nun jeder Autor alle Sprachen, in die sein Weck übersetzt werden kann, so verstehen, um eine correcte und gute Uebersetzung beurtheilen zu können! Es ist nur merk würdig, daß man mit den Verträgen nicht bis dahin wartete, wo diese Sprachkenntnissc allgemein herrschen. Denn jetzt ist dies nicht nur nicht der Fall, sondern die meisten Autoren verstehen fremde Sprachen nicht nur nicht so tüchtig, sondern kümmern sich auch nicht um die Uebersetzung ihres Werkes. Nur wenige, welche die „klingenden Früchte" ihrer Arbeit nicht als Zielpunkt des Strebens hinstellen, sind befähigt dazu und sorgen dafür. Mag man zuge be», daß die gewerbsmäßigen Uebersetzungsfabriken wie Harpven sich auf auswärtige Products stürzten, so gilt dies doch immer nur mehr für Deutschland, nicht für Frankreich (1852 wurden 13 und 1853 17 deutsche Werke in Frankreich in's Französische übersetzt!), und nur für einen Theil der Literatur, und zwar für den schlechte sten. Bemächtigte sich die Speculation der guten Werke, dann kamen auch gute Ucbertragungen zum Vorschein und siegten über die anderen, welche nur Leihbibliothekenfutter waren. Es ist der Wahrheit doch in's Gesicht geschlagen, wenn man die Worte: „die Waare mußte so wohlfeil hcrgestellt werden, daß von correcter Nach bildung, von guter Uebertragung keine Rede sein konnte, ganz zu geschweigen von anständiger Ausstattung" rc. im Allgemeinen an wendet gegenüber den werthvollen Übersetzungen, welche netzenden Fabrikarbeiten erschienen sind, wie z. B. die Macaulay'schen und Arago'schen Werke. Wenn der Auswuchs der französischen Litera tur dem Auswuchs des Litcratenthums in die Hände fällt, so hat man darüber nicht zu trauern. Im Uebrigen gehört cs wahrscheinlich auch zu der Neuheit, welche der Verfasser dem Rechtsbegriffe (?) beilegt, wenn er die mög lichste Nachahmung des Originals in derUebersehung „Reinheit und Originalität der Produkte" nennt, eine poetische Liccnz, welche in einem so prosaischen Aufsätze kaum erlaubt sein dürfte, da der ge meine Menschenverstand eine treue Uebertragung nur zu den glück lichen Repcoductionen rechnet. Es gehört diese Bezeichnung aber zu der Phraseologie des Verfassers, die mit solchen blendenden Klängen übersättigt ist. Recht hübsch ist das Bild, welches der Verfasser von der Ma nipulation macht, durch die künftig die Ucbertragungen zu Stande kommen, es entbehrt aber in allen Zügen des Besten an einem Con- terfei — der Wahrheit. Der Verleger wird nach dem besten Uebersetzer, wie der nach den „klingenden Früchten seiner Arbeit" den Beutel offen haltende Autor nach dem bestzahlenden Verleger sich umsehen, ja er wird den besten Uebersetzer gar nicht ermitteln können, denn der beste Uebersetzer in eine Sprache ist fast stets nur derjenige, dessen Muttersprache sie ist. In „ursprünglicher Rein heit" das übersetzte Werk zu geben, ist aber kein Uebersetzer fähig. Abermals ein Paradoxon, das doch in der Thal fast an's Absurde grenzt, eine gelungene Uebersetzung, die also nicht nur das Original treu wiedergeben, sondern dasselbe auch der ihm fremden Ucber- setzungssprachc möglichst anpasscn — also aus seiner ursprünglichen Gestalt heraussetzen — soll, mit dem Prädicate „ursprünglicher Rein heit" zu belegen. Freilich möchte man in der Thal zu dem Glauben kommen, der Verfasser verweile in solchen Jrrthümcrn; denn wenn man weiter liest, daß die Beschränkung der Concurrenz die Wohl feilheit der einzigen autorisirten Uebersetzungen Hervorbringen werde, so bewundert man allerdings die Beschränktheit solcher Behaupt ungen den tagtäglichen Erfahrungen des Verkehrs gegenüber. (Schluß in Nr. 47.) Literarische Rechtsfälle. München, 4. April. Der oberste Gerichtshof hat in seiner heutigen Sitzung in einer schon vor acht Tagen verhandelten Preß- polizeisachc ein Erkenntnis von principieller Wichtigkeit erlassen. Die Herausgeber der hier erscheinenden „Fliegenden Blätter" wur den vom königl. Kreis- und Stadtgericht München wegen Verletzung des Art. 44 des Paßgesetzes einer Preßpolizeiübertretung für schul dig erkannt, und zu einer Geldstrafe von 10 fl. und Tragung der Kosten verurtheilt. Art. 44 bestimmt nämlich: daß von jedem Blatt, Stück oder Heft einer im Königreich herauskommenden „Zeitung", sobald die Austheilung und Versendung beginnt, zwei mit der eigen- j händigen Unterschrift des verantwortlichen Redacteurs versehene ! Exemplare bei der Districtspolizcibehörde hinterlegt werden müssen. Die im vorigen Jahr erschienene Nr. 558 und 569 der Fliegenden Blätter sind aber eher versendet worden, als die Hinterlegung der beiden sogenannten Pflichtexemplare bei der Polizeibehörde erfolgt war. Die Redacteurc des Blattes suchten dieses Verfahren durch den Einwand zu rechtfertigen, daß die Fliegenden Blätter keine „Zeit ung" im allgemeinen Begriff des Wortes seien, und deshalb nicht unter der Bestimmung des Art. 44 subsumirt werden könnten — ^ eine Interpretation, aus welche das Gericht erster Instanz nicht ein ging. Auf erhobene Berufung hat jedoch das königl. Appellations gericht zu Gunsten der Beklagten entschieden. JndenEntschcidungs- gründen wurde dargelegt, daß im Laufe der Kammcrverhandlungen über Act. 44 die völlige Tragweite der Begriffe „Zeitung" und „Zeitschrift" noch nicht überblickt worden sei, und deshalb eine Lücke ! im Gesetz entstand, welche auszufüllen nicht Sache des Richteramtcs, sondern der Legislative sein müsse. Der Oberstaatsanwalt am ober bayerischen Appellationsgericht fand in dieser Entscheidung eine un richtige Anwendung des Art. 44, weil man dem Worte „Zeitung" nicht den rechten Sinn unterlegt habe, und erhob deshalb gegen das Erkenntnis eine Nichtigkeitsbeschwerde — die sich der Generalstaats anwalt, Hr. Staatsrath v. Kiliani, bei der schon vor acht Tagen ^ stattgehabten Verhandlung vordem obersten Gerichtshof vollkommen aneignete. Für den Beklagten plaidirte der k. Advocat vr. Henle,
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