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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.04.1857
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1857-04-20
- Erscheinungsdatum
- 20.04.1857
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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der in ausführlichem, trefflichem Vortrag die Ansicht der Staatsbe hörde zu widerlegen suchte. Durch das heute Morgen verkündete Erkenntnis des obersten Gerichtshofes wird die Nichtigkeitsbeschwerde für begründet erklärt, das Erkenntnis des Appellationsgerichts ver nichtet, und die Sache zur nochmaligen Verhandlung und Aburtheil- ung vor einen andern Senat desselben Appcllhofcs verwiesen. Wie sich aus den sehr umfassenden Entscheidungsgründcn ergibt, ist der oberste Gerichtshof der Ansicht, daß nur auf periodisch erscheinende „wissen schaftliche" Zeitschriften der Art. 44 keinen Bezug habe, und daß daher, da die Fliegenden Blätter nicht zu wissenschaftlichen Zeitschrif ten gehören, dieselben unter die Bestimmungen dieses Artikels fallen. In den Entscheidungsgründen ist in eingehender Weise auf die bezüglichen Verhandlungen in der zweiten Kammer Bezug genom men. (Allg. Ztg.) Offener Brief an Herrn W. Dietze in Anclam. Husm seit, utergue, liben», censebo, exercest srtem. I Horst, epist. I, 14.) Ich grüße Sie, weither Herr Dietze! Wie freute ich mich, Ihnen in den Spalten unseres Börsenblattes wieder zu begegnen und lauschen zu dürfen auf Ihre Belehrungen! Ich kann Ihnen meine aufrichtige Bewunderung nicht versagen für den Fleiß und Eifer, mit welchem Sie — zwischen den angestrengtesten Meßarbei-! ten — Ihren Collegen im Reiche den tiefen Schatz Ihrer Kenntnis und Erfahrung öffnen. Welch ein Schmerz muß aber jede redliche Buchhändlcrsccle er- > greifen, bei der Wahrnehmung, daß dasselbe Buch, welches Sie, Verehrtester, Ihren Geschäftsgcnossen anpreisen (Nr. 39 d. Bl.), von einem obscurcn Gelehrten in Dresden — einem bloßen Biblio thekar, Herrn Petzholdt, (in seinem „Anzeiger f. Bibliographie rc." S. 116) folgendermaßen beurthcilt wird: „Nicht ohne einige Erwartungen habe ich dieses Buch zur Hand genommen, ohne Befriedigung aber wieder weggelegt. Verräth sich das Buch in allen seinen Theilcn als ein Sammel surium ganz gewöhnlicher Art, so gibt mir das p. 17—22 abge handelte Eapitel der Bibliologie die Uebeczeugung, daß der Vers. Dinge in den Bereich seines Sammelns gezogen hat, von denen er kaum viel versteht. Das Eapitel der Bibliologie ist nicht blos ein so dürftiges, sondern auch ein in jeder Beziehung so mangel haftes, daß Der, welcher sich aus ihm ein Bild des Entwickelungs- ganges der gcsammten Bücher- u. Büchereiwissenschast zu machen im Stande ist, jedenfalls von der Sache mehr Kenntnisse haben muß, als der Vers, selbst besitzt. Es scheint mir ziemliche An maßung zu sein, sich aus Grund einiger planlos zusammengetra gener Notizen gleich zur systematischen Darstellung der Entwickel ung einer Wissenschaft, deren wesentliche Elemente der Vers, gar nicht kennt, für befähigt zu halten. Von einem Dinge, wie z. B. der Bibliothekenlehre, deren Hauptschriststellcr Molbech- Ratjen dem Vers, unbekannt geblieben ist, findet sich in dem ge nannten Eapitel kein Sterbenswörtchen." Der Mann hat offenbar Ihr gewichtiges Urtheil über das gleiche Werk noch Nicht gekannt, sonst würde er gewiß nicht gewagt haben, sich Ihrer beredten Empfehlung so stracks entgegen darüber auszu sprechen; — auf die Weise würde ja das Buch, welches Ihren Beifall gefunden hat, — fast dem berühmten Messer ohne Klinge, dem der Stiel fehlt, gleichen!! — Entsetzlich! — Es steht zu hoffen, daß Sie das nicht dulden, und daß wir demnächst den Genuß haben werden, den anmaßenden Kritiker tüch tig von Ihnen zurechtgewiesen und auf die Finger geklopft zu sehen ! — Sie werden ihm das alte Sprüchlein deutlich machen „was deines Amts nicht ist, da laß deinen Vorwitz"! — Was Sie weiter noch „über die buchhändlcrischen Hilfsmittel" mittheilten, so gestatten Sie mir, Ihnen meinen lebhaften Dank für die empfangene Kcnntniß, und meine Bewunderung für Ihre vollendete Darstcllungskunst auszusprcchcn; bei solch seltenen Vor zügen ist nur zu wünschen, daß Sic dieselben künftig häufiger als bisher dazu anwenden möchten, sich durch Mittheilungcn um das Ansehen und die Bildung des deutschen Buchhandels verdient zu machen. Ihr ergebener Stuttgart, am Ostermontag 1857. Demokritus Abderita. Miscellen. Leipzig 17. April. Aus zuverlässiger Quelle haben wir die Ermächtigung zu erklären: daß die in einigen Zeitungen für den näch sten Herbst angekündigten Memoiren des Fürsten Talley- rand als apokryphe bezeichnet werden müssen, da der Fürst in seinem Testamente die Veröffentlichung seiner Memoiren erst für das Jahr 1868 erlaubt hat, und seine Testaments-Vollstrecker seinen Willen unbedingt erfüllen werden. ^ Aus Stuttgart, 9. April, berichtet der württcmb. StaatS- anzciger: Von der I. B. Metzler'schen Buchhandlung erhalten wir folgende Mittheilung: Im heutigen Staatsanzciger ist ein Ar tikel der Dtsch. Allg. Ztg. ausgenommen, wonach die bei uns kürz lich erschienene Schrift: „W jener Münzvertrag rc." im König reich Sachsen mit Beschlag belegt worden sei, weil sie, „namentlich was die Separatartikel und das Schlußprotocoll anlangt, auf un befugtem Wege gedruckt worden sei." Wir weisen diesen Vorwurf unbefugten Abdruckes als unrichtig zurück. Das Schriftchen ent hält lediglich nichts als den Wiener Münzvertrag vom 24. Jan. d. I., mit den Scparatartikcln und dem Schlußprotocolle, welche sämmtliche Aktenstücke von den k. württemb. Ministerien der aus wärtigen Angelegenheiten und der Finanzen der Ständeversammlung mitgetheilt wurden und von der Kammer der Abgeordneten, deren Verhandlungen bei uns erscheinen, uns zum Drucke übergeben wurden, um zunächst in besonderem Abdrucke den Kammermitgliedern aus- getheilt, dann in den Beilagcheftcn zu den Protocollen der Kammer ausgenommen zu werden. Nach unserem Vertrage mit der Kammer steht uns frei, von allen Impressen, die zur Vcrtheilung an die Mitglieder der Kammer kommen, weitere Abdrücke für den Vcrkausmachenzu lassen. Die Ausgabe des Münzvcrtrages an's Publicum ausnahmsweise zu unterlassen, wurde nicht von uns verlangt, wie denn auch in beiden Kammern die diesfallsigen Be- ^ rathungen nicht in geheimer, sondern in öffentlicher Sitzung statt- i gefunden haben. Die im Königreich Sachsen als „unbefugter Ab- ^ druck" mit Beschlag belegte Schrift „Wiener Münzvertrag" ist also ! im Gegentheil ein von der württembergischen Abgcordneten-Kammcr angeocdneter off i cieller Abdruck, zu dessen Verbreitung auch im , Wege des Buchhandels wir nach unserem Vertrage mit der Kammer berechtigt sind. Briefwechsel. Herrn F. K. in S. — Ihre Besorgniß ist unnbthig, denn die Ausstel lung wird diesmal in dem größeren, sogen. Leipziger Saale stattfinden, wodurch nicht allein Raum für alle Zusendungen, sondern auch zweck mäßige Aufstellung derselben gesichert ist.
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