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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.07.1857
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1857-07-13
- Erscheinungsdatum
- 13.07.1857
- Sprache
- Deutsch
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- LDP: Zeitungen
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Gcwcrbs-Concession zu verbinden, welche dann alsbald mit der Rechtskraft des Erkenntnisses cintritt. Mit dem Strafurtheile kann das Erkenntniß auf zeitliche Ent ziehung der Concession bis auf die Dauer einesJahres durch Rich terspruch verbunden werden, wenn ein Gewerbetreibender wegen eines durch die Presse verübten Vergehens oder Verbrechens, welches zu den in den §§. 16 und 17 des Bundesbeschlusses aufgezähltcn Ver brechen gehört, zu einer höhern als sechswöchentlichen Gefängniß- strafe, oder zu einer gleichstehenden Geldstrafe gerichtlich verurtheilt wird und derselbe innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren von dieser Berurtheilung zurückgerechnet schon zweimal in Folge rechts kräftigen Richterspruchs wegen gleichartiger Vergehen oder Ver brechen eine mehr als scchswöchentliche Freiheits- oder dieser gleich zu rechnende Geldstrafe wenigstens theilweise, oder auch in Folge er langter Begnadigung eine geringere Strafe verbüßt hatte. Bei Beurtheilung des Rückfalles sind in dieser Beziehung die in den ßß. 16 und 17 des Bundesbeschlusses aufgeführten Verbrechen sämmt- lich als gleichartige anzusehen. Art. 5. Eine Einziehung der ertheilten Concession imVerwaltungs- wege erfolgt durch das Staats-Ministerium entweder aus Zeit oder für immer. War die Concession unwiderruflich ertheilt, so ist die Einziehung derselben an die Beobachtung der in den nachstehen den Artikeln vorgeschriebenen Voraussetzungen und Formen ge bunden. Art. 6. Die zeitweise Concessions-Einziehung bis zu einem Jahre kann verfügt werden: 1) als Folge einer vorausgcgangenen gerichtlichen Bestrafung, wenn ein Gewerbetreibender, welcher wegen eines der in den ßtz. 16 und 17 des Bundesbeschluffes ausgxführten, in dieser Beziehung für gleichartig anzusehenden Verbrechen eine ihm gerichtlich zucrkannte Criminalstrafe wenigstens theilweise ver büßt hatte, innerhalb Jahresfrist von dem letzten Augenblicke der Strafverbüßung an gerechnet, wegen eines der angeführten Verbrechen abermals zu Criminalstrafe verurtheilt worden ist und. binnen Jahresfrist von wenigstens theilweiser Verbüßung der letzteren zum zweiten Male rückfällig, auch dieserhalb in Criminalstrafe genommen wird. Die Einziehung der Concession ist in diesem Falle an eine , dreimonatliche Frist von Zeit der Rechtskraft des letzten Urtheils an gebunden. 2) Auch ohne vorausgcgangene gerichtliche Bestrafung kann die zeitweise Entziehung der Concession geschehen, wenn das Staats-Ministerium den Gewerbetreibenden wenigstens zwei mal innerhalb Jahresfrist wegen Verbreitung oder Vertriebs staatsgefährlicher, irreligiöser oder unsittlicher Druckschriften oder bildlicher Darstellungen schriftlich verwarnt und bei der zweiten Verwarnung die zeitweise Einziehung der Concession angedroht hatte, dessen ungeachtet aber innerhalb Jahresfrist von der zweiten Verwarnung an dergleichen Druckschriften oder bildliche Darstellungen ferner von dem Gewerbetreibenden verbreitet oder vertrieben werden. Diese Maßregel ist an eine Frist von drei Monaten, von dem Rückfalle an gerechnet, gebunden und kann zugleich mit der Androhung der gänzlichen Einziehung bei fernerem Rückfalle versehen werden. Art. 7. Die Einziehung der Concession für immer kann cintreten: 1) wenn ein Gewerbetreibender, dem nach Art. 6, Ziffer 1 die Concession auf bestimmte Zeit entzogen war, binnen Jahres frist, von Ablauf der zeitigen Einziehung an, zum dritten Male rückfällig wird. Die Ausführung der Maßregel ist an eine Frist von drei Monaten, von Zeit der rechtskräftigen Vcr- urtheilung wegen des dritten Rückfalles, gebunden; 2) wenn ein Gewerbetreibender, welchem bei zeitweiser Einziehung der Concession nach Art. 6, Ziffer 2 zugleich der Verlust der Concession für den weiteren Rückfall angedroht war, innerhalb Jahresfrist vom Ablaufe der zeitweiligen Einziehung an noch mals rückfällig wird. Die Einziehung aber hat binnen drei Mo naten von dem Rückfalle an zu geschehen. Art. 8. Sind die in §§. 16 und 17 des Bundesbeschlusses aufgezählten Verbrechen oder die im Art. 6, Ziffer 2 und Art. 7, Ziffer 2 er wähnten Ungebührnisse durch eine periodische Druckschrift begangen worden, so kann das Staats-Ministerium unter den in diesen Arti keln angegebenen Voraussetzungen und Beschränkungen das zeitweise oder gänzliche Verbot der Druckschrift an der Stelle der Concessions- Einziehung eintreten lassen. Au ß. 3 des Bundesbeschluffes: Art. 9. Rücksichtlich des Handels mit Druckschriften bewendet es bei der Bestimmung im §. 4 ff. des Gesetzes über den Hausir-Handel vom 4. März 1839. Art. 10. Das Anschlägen von Druckschriften und sonstigen Placaten an öffentlichen Orlen, ingleichen die öffentliche Auflegung von Sub scriptionslisten erfordert die Erlaubniß der Orts-Polizeibehörden. Ausgenommen hiervon sind Anschläge öffentlicher Behörden und solche Placate, welche weiter nichts enthalten als Mittheilungen oder Nachrichten über rein wissenschaftliche, künstlerische oder in dustrielle Gegenstände, Nachrichten für den gewerblichen Verkehr, Anzeigen über Verkäufe, Verpachtungen, Vermiethungen, über ge stohlene, verlorene oder gefundene Sachen, ingleichcn Ankündigungen erlaubter Versammlungen oder öffentlicher Vergnügungen, voraus gesetzt, daß die zu den beiden letzteren etwa erforderliche Anzeige oder Genehmigung der zuständigen Polizei-Behörde vorausgegangen ist. Au Z. 4 des Bundesbeschluffes: Art. 11. Der Ausdruck „Drucker" ist hier gleichbedeutend mit „Druckerei besitzer", der Ausdruck „Name des Druckers" gleichbedeutend mit „Firma der Druckerei". Art. 12. Druckschriften, welche den Vorschriften des ß. 4 des Bundes beschlusses nicht entsprechen, dürfen, bei Mcidung der im Art. 24 angedrohten Strafe, weder verkauft noch sonst verbreitet werden. Au tz. 5 des Bundesbeschluffes: Art. 13. Die Ueberreichung eines Exemplars der Druckschriften soll gegen eine auf Verlangen auszustellende Empfangsbescheinigung bei dem Bezirks-Director, sofern dieser im Orte der Druckerei oder des Ver legers seinen Sitz hat, wenn dieses aber nicht der Fall ist, bei der Orts-Polizeibehörde geschehen. Das Staats-Ministerium kann an statt der Orts-Polizeibehörde auch einen andern Beauftragten be stellen , sobald dieses aus besonderen Gründen ihm zweckmäßig er scheint. Die der bestellten Behörde überreichten Exemplare sollen zu rückgegeben werden, wenn nicht innerhalb vierzehen Tagen, von der Ucberreichung an gerechnet, eine Beschlagnahme der fraglichen Druckschrift verfügt worden ist.
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