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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.07.1857
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1857-07-13
- Erscheinungsdatum
- 13.07.1857
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18570713
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-185707134
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87, 13. Juli. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 1287 Bei Druckschriften von zwanzig oder mehr Bogen tritt die Ver pflichtung zur Ueberreichung eines Exemplars nicht ein. Art. 14. Verpflichtet zur Ueberreichung ist, gleichviel ob die Druckschrift im Inlands oder im Auslande gedruckt wurde, der inländische Ver leger, oder im Falle des Selbstvertriebes der inländische Verfasser oder Herausgeber. Bei im Jnlande gedruckten, aber im Auslande verlegten oder herausgegebenen Druckschriften trifft die Verpflichtung den inländischen Drucker. Zu §. 6 des Bundesbeschluffes: Art. 15. Zu den ausgenommenen kleineren Preßerzeugnissen sollen na mentlich auch gerechnet werden: alle nach Art. 10 von der polizei lichen Erlaubniß unabhängige öffentliche Anschläge, ferner Preis- Courante, Frachtbriefe, Avis-Briefe, Wechsel, Cassenzettel, Anweis ungen, Cours-Zettel, Facturen, Versendelisten, Versende- und Verlang-Zettel, Rechnungsabschlüsse, Bänder zur Versendung von Drucksachen, Bücherumschläge, insoweit sie nur Büchertitel enthal ten, Titel und Bücherrücken, Tabellen-Schemata, Schemata zu! Ausfertigungen öffentlicher Behörden, Adreß-, Einladungs-, Ver lobungskarten und Anzeigen sonstiger Familienereignisse. Zu Z§. 7 und 9 des Bundesbeschluffes: Art. 16. Zu den periodischen Druckschriften, auf welche die §§. 7 bis 14 des Bundesbcschlusses sich beziehen, sollen nur diejenigen gerechnet j werden, welche in vierteljährigen, monatlichen oder kürzeren regel-! mäßigen oder unregelmäßigen Zeitfristen fortgesetzt werden. Art. 17. Periodische Druckschriften, welche alle politische und sociale Fragen von der Besprechung ausschließen, bedürfen keiner Bestel lung und Nennung eines verantwortlichen Redacteurs. Zu Z. 8 des Bundesbeschluffes: Art. 18. Die Entscheidung darüber, ob ein bestellter Redacteur den im §. 8 des Bundesbeschlusses angegebenen Voraussetzungen genügt, gebührt zunächst demjenigen Bezirks-Direktor, in dessen Verwalt ungsbezirke die Herausgabe der periodischen Zeitschrift erfolgt, in höherer Instanz aber dem Staats-Ministerium, welchem überhaupt die Handhabung und Ausführung der in jenem Paragraph enthal tenen Vorschriften zusteht. Au §. 9 des Bundesbeschluffes: Art. 19. Verpflichtet zur Cautions-Bestellung ist der Verleger oder Her ausgeber. Amtliche und solche Blätter, welche alle politische und sociale Fragen von der Besprechung ausschließen, sind von der ge dachten Verpflichtung befreit. Zu den amtlichen Blättern gehören insbesondere die von Staatsbehörden herausgegcbenen, ingleichcn die ofsiciellen Mittheil ungen des Landtages. Die Caution ist vor dem Erscheinen der Druckschrift, für welche sie haften soll, in baarem Gelbe oder in inländischen auf den In haber lautenden Staatspapieren zu bestellen; doch kann das Staats- Ministerium auch die Ausnahme anderer guter und sofort realistr- barer auf den Inhaber lautender Papiere zulasscn. Die Zahlung der Baar-Cautionen ist in casscmäßigen Münz sorten gegen Quittung des Cassirers und des Gegenbuchführers an die Großherzoglichc Staatsschulden-Tilgungscasse zu leisten, welche durch das Staats-Ministerium deshalb mit Ermächtigung zur An nahme zu versehen ist und die empfangene Cautions-Summe bis zu deren Rückzahlung oder Einziehung mit drei und einem halben Procent auf das Jahr zu verzinsen hat. Wird die Caution in Werthpapieren bestellt, so ist deren Depo sition bei dem zuständigen Großherzoglichen Bezirks-Director (Art. 18) zu bewirken; die Erhebung der während der Deposition fällig werdenden Zinsen von Staatspapieren rc. bleibt dem Cautions- Besteller überlassen. Zu §. 10 des Bundesbeschluffes: Art. 20. Der Betrag der zu bestellenden Caution soll für periodische Druckschriften, welche wöchentlich öfter als drei Mal erscheinen, irr Eintausend Thalern, für periodische Druckschriften, welche wöchent lich nur drei Mal oder noch seltener, oder in monatlichen, oder in noch weiteren Zwischenräumen erscheinen, in Fünfhundert Thalern bestehen. Zu H. II des Bundesbeschlusses: Art. 21. Falls durch richterliche Einziehung eines Straf- oder Kosten- Betrages von der Caution eine Verminderung der letztem eingetreten ist, hat der Richter, welcher die Einziehung verfügt hat, den zur Cautions-Bestellung Verpflichteten unverzüglich davon zu benach richtigen, auch darüber dem Staats-Ministerium Anzeige zu machen. Der Cautions-Pflichtige hat von Zeit seiner Benachrichtigung an binnen vier Wochen die Caution nach den Artikeln 19 und 20 zu ergänzen. Unterläßt er dieses, so ist das fernere Erscheinen der Druckschrift ohne Weiteres verboten. Hört der Grund der Cautions-Bestellung auf, so ist binnen längstens sechs Wochen die Rückgabe der Caution zu verfügen, wenn nicht bis dahin die Untersuchung wegen eines Verbrechens eingeleitet worden ist, für welches die Caution haftet. Zu Z. 12 des Bundesbeschlusses: Art. 22. Der Nachweis, daß den Bedingungen genügt sei, ist dem Staats-Ministerium durch Benennung eines nach §. 8 des Bundes beschlusses zulässigen Redacteurs und durch Bestellung der vor schriftsmäßigen Caution zu führen. Gleicher Nachweis ist bei Ver änderungen in der Person des Redacteurs oder bei nothwendig wer dender Ergänzung der Caution (§. 11 des Bundesbeschlusses) beizubringen. Zu ß. 14 des Bundesbeschluffes: Art. 23. Die in dem §. 14 des Bundcsbeschlusses gedachten Entscheid ungen, Verwarnungen, Berichtigungen und Widerlegungen sind in demselben Theile der periodischen Druckschrift, worin der die Ver anlassung gebende frühere Artikel gestanden hat, und mit gleichen Lettern wie dieser unverändert und ohne Zusätze abzudrucken. Zuwiderhandlungen unterliegen als Polizei-Vergehen der Be strafung nach Art. 24. Zu Z. 15 des Bundesbeschluffes: Art. 24. Für Zuwiderhandlungen gegen die in den ߧ. 1 bis 15 deS Bundesbeschlusscs und in den dazu gehörigen Artikeln des gegen wärtigen Gesetzes enthaltenen Vorschriften, welche sämmtlich nur als polizeiliche Unordnungen gelten, wird Gcfängnißstrafe bis zu drei Monaten oder Geldstrafe bis zu Einhundert Thalern hiermit angedroht. Bei Erkenntnissen auf Grund dieser Strafandrohung wird ein Tag Gefängniß einem Thaler Geldstrafe gleich geachtet. Der Richter 181*
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