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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.07.1857
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1857-07-13
- Erscheinungsdatum
- 13.07.1857
- Sprache
- Deutsch
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har sich in dem Straferkenntnisse sofort über die Wahl der Strafart auszusprechen. Art. 25. Ist das Vergehen bei einer cautionspflichtigen Druckschrift be gangen worden, so tritt die Vorschrift im K. 11 des Bundesbcschlus- ses ein. Der Richter hat dem Bestraften zur Zahlung der etwa gegen ihn gewählten Geldstrafe, sowie der ihm zucrkannten Kosten eine Frist von höchstens sechs Wochen zu setzen, nach deren fruchtlosem Ablaufe die Einziehung des fraglichen Betrages von der Eaution ohne Weiteres zu verfügen und nach Art. 21, Satz 1 zu ver fahren ist. Wo keine Eaution bestellt ist, gelten rücksichtlich der Unzuläs sigkeit der Geldstrafe bei gewissen Personen und rücksichtlich des Verfahrens bei ausgewählter Geldstrafe die Bestimmungen in den Artikeln 15 und 16 des Strafgesetzbuches mit der Modification, daß ohne Weiteres das Verhältniß der subsidiarisch eintretenden Gefäng- nißstrafe, wie es der Artikel 24 verordnet hat, als feststehend anzu nehmen ist und Handarbeitsstrafe keine Anwendung finden soll. Art. 26. Alle Polizei-Vergehen, für deren Bestrafung der Art. 24maß gebend ist, sind, soweit nicht etwas Anderes besonders verordnet ist, nach den allgemeinen strafrechtlichen Bestimmungen des Strafgesetz buches zu beurtheilen. Sie sollen unter einander sämmtlich als gleich artige Vergehen betrachtet werden (Art. 46 und 47 des Strafgesetz buches). Statt der in den Art. 71, 73 und 74 des Strafgesetzbuches festgcstellten Verjährungszeiten soll bei ihnen überall ein sechsmonat licher Verjährungszeitraum gelten. Es fällt jedoch bei den Bestraf ungen im Rückfalle die im Art. 46 des Strafgesetzbuches enthaltene Ermächtigung des Richters hinweg, nach seinem Ermessen eine höhere Strafart oder eine Schärfung der zu erkennenden Gefängniß- strafe eintreten zu lassen. Art. 27. Das Strafverfahren bei den im Art. 24 erwähnten Polizei- Vergehen ist das gewöhnliche bei Polizei-Vergehen überhaupt nach Maßgabe der Straf-Prozeßordnung und deren Abänderungen. Zuständig zu der nach Art. 4 des Gesetzes über die Einführung eines Strafgesetzbuches rc. vom 20. März 1850, sowie nach der Ver ordnung vom 24. September 1852 unter Ziffer 2 den Polizei-Be hörden gestatteten Anforderung von Geldstrafen sind die Orts- Polizeibehörden, in deren Sprengel die Contravenicnten wohnen. Au den W. 16 und 17 des Bundesbeschluffes: Art. 28. Die nach §. 16 des Bundesbeschlusses mit Strafe zu bedrohen den Mißbräuche der Presse durch Aufforderung, Anreizung oder Ver leitung zu den dort ausgeführten Verbrechen, inglcichen die nach tz. 17 mit Strafe zu bedrohenden Angriffe sind nach Maßgabe der darüber bereits in dem Strafgesehbuchc enthaltenen Vorschriften, sofern aber die nach §. 16 oder 17 des Bundesbeschluffes strasbare Handlung in dem Strafgesetzbuche mit Strafe nicht bedroht sein sollte, als Crimin a l-Vergehen mit Gefängniß bis zu drei Mona ten zu bestrafen. Au Y. 18 des Bundesbeschluffes: Art. 29. Das Strafverfahren in allen Fällen der §. §. 16 und 17 des Bundesbeschlusses richtet sich nach den Vorschriften der Straf-Prozeß ordnung und deren Abänderungen. Art. 30. Sofern die durch eine Druckschrift begangene strafbare Hand lung gegen die Slaatseinrichtungen, Maßregeln, Behörden oder Personen eines andern deutschen Bundesstaates gerichtet ist, soll die für gewisse Fälle im Art. 4 und im Schlußsätze des Art. 99 des Strafgesetzbuches zur rechtlichen Verfolgung vorgeschriebene Einhol ung der Genehmigung des Justiz-Ministeriums durch die Staatsan waltschaft künftig in Wegfall kommen. Im Verhältnisse zu nicht deutschen Staaten bewendet es da gegen bei der Einholung dieser Genehmigung. Die letztere soll aber bei Beleidigungen des Oberhauptes eines nicht deutschen Staates nicht versagt werden, wenn dieser Staat den Grundsatz der Gegen seitigkeit angenommen hat. Au §. 20 des Bundesbeschlusses: Art. 31. Die nach §. 20 sliues 2 des Bundesbeschlusses für den Drucker, Verleger oder Eommissionar, sowie die nach §. 20 »lines 4 des Bun desbeschlusses für den Redacteur anzudrohende Strafe ist lediglich als polizeili che Anordnung anzusehen und es gilt auch sür die dort erwähnten Fälle die Strafandrohung im Art. 24 dieses Gesetzes. Drucker, Verleger und Commissionare werden von dieser Po lizei-Strafe befreit, wenn sie bei der ersten verantwortlichen Vernehm ung den Autor benennen und dieser sich im Bundesgebiete be findet. Ariden §Z. 21 bis.23 des Bundesbeschlusses: Art. 32. Ist die strafbare Handlung in einem von dem übrigen Bestände der Druckschrift trennbaren Theile derselben enthalten, so kann die Maßregel der Unterdrückung oder Vernichtung auf diesen Theil be schränkt werden. Das Erkenntniß über die Unterdrückung oder Vernichtung ist bei dem Strafverfahren mit dem Endurtheile zu verbinden, gleichviel ob dieses im Uebrigcn verurtheilend oder freisprcchcnd lautet. Auch wenn kein Strafverfahren gegen einen Angeklagten eingelcitet wer den kann, soll auf Antrag der Staatsanwaltschaft und nach er folgtem Gehör der Betheiligten von dem zuständigen Strafrichter die Unterdrückung oder Vernichtung durch ein Erkenntniß ohne öffent liches Verfahren ausgesprochen werden. Art. 33. In Ansehung der Zuständigkeit der Gerichte und der Polizei- Behörden bewendet es bei den einschlagenden Vorschriften der Straf- Prozeßordnung, namentlich in deren Art. 39 und bei den Abänder ungen derselben, ingleichen bei der Verordnung gegen Preßmiß- bräuche vom 6. April 1818 und bei dem Patente vom 18. Mai Nach den im Art. 33 angegebenen Vorschriften ist auch bei der Beschlagnahme zu verfahren. Zuwiderhandlungen gegen das im §. 23 sline» 2 des Bundes beschlusses enthaltene Verbot unterliegen als Polizei-Vergehen der Strafandrohung im Art. 24. Wer eine Druckschrift verkauft oder verbreitet, deren Beschlag nahme oder Unterdrückung oder Vernichtung verfügt ist, unterliegt, wenn die gedachte Maßregel öffentlich bekannt gemacht, oder zu seiner besonderen Kenntniß gebracht worden war, der Bestrafung nach Art. 24, unbeschadet derjenigen Bestrafung, welche er etwa sonst durch die Verbreitung von Schriften strafbaren Inhalts ver wirkt hat. Zu tz. 24 des Bundesbeschluffes: Art. 35. Sind die in dem ersten Satze des §. 24 des Bundesbeschlusses aufgeführtcn Veröffentlichungen von den zuständigen Behörden ver
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