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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.07.1857
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1857-07-27
- Erscheinungsdatum
- 27.07.1857
- Sprache
- Deutsch
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«Stationen in d. Bl. zu antworten, und sich darauf beschrankt, in einem besondern Circulare ihre Stellung zur Sache kurz auszudrücken, indem sie ein ausführliches juristisches Gutachten beifügen, das sie von jeder rechtlichen sowohl wie moralischen Verpflichtung freispricht. Ich glaube, daß dies Verfahren würdig und angemessen war. Denn einmal verdienen alle diese auf die Loyalität ehrenwerther Männer gerichteten Angriffe keine directe Erwiederung, weil sic sämmt- lich aus demDunkeldcrAnonymitätgeführtwurden, und zum Andern halte ich die für die Angegriffenen geltend ge machten Gründe für so durchschlagend, die gegen sie vorgebrachten Momente für so precär, die ganze Sachlage für jeden unparteiischen und sachverständigen Beurtheilcr so einfach, daß mir eine weitere Vcrtheidigung der Angegriffenen in der That überflüssig erscheint, überflüssig wenigstens für denjenigen Thcil unserer Collegenschaft, auf dessen Urtheil sie Werth zu legen haben. Aber diese fortgesetz ten Angriffe haben noch eine andere Seite. Es handelt sich nicht bloß allein um eine juristische Controverse, über die man ein harm loses Für und Wider wechselt; es handelt sich um die geschäftliche und moralische Ehrenhaftigkeit jener bisher makellosen College», auf die man schielende Blicke wirft, und zwar aus dem Versteck der Ano nymität. Und wenn die Angegriffenen auch ein Recht haben, diesen Pfeilen den Schild ihres langjährigen Rufes entgcgenzuhalten, und sie keiner Entgegnung zu würdigen, so wissen wir doch auch Alle, baß eines jeden Ehrenmannes empfindlichste Seite die seiner ge schäftlichen und moralischen Makellosigkeit ist, daß Angriffe gegen dieselbe, waren sie auch notorisch unwürdig, sehr unangenehm, und, wenn beharrlich fortgesührt, peinlich sind. Und hierauf hinzudeuten, scheint mir eine Pflicht gegen die Würde unsers Standes. Mag man über die juristische Seite dieser Frage verschiedener Ansicht sein, mag man sich gedrungen fühlen, auch eine gegnerische Ansicht zu vertreten, auch wenn sie peinlich berühren sollte. Aber, wenn cs sich um Persönlichkeiten und deren wichtigsten Interessen handelt, so thue man es offnen Visirs. Hier, wenn irgendwo, ist die Ano nymität ausgeschlossen, ist sie unwürdig. Nehmen wir an, daß die Angreifer sich diese Seite der Sache nicht vergegenwärtigt haben und hoffen wir, daß sie bei etwaiger Fortführung ihrer Controverse die Verpflichtung anerkennen werden, dafür ehrenhaft mit ihrem Na men einzustehen. Der verehrlichen Redaction aber möchte ich schließ lich die Erwägung anheimzugeben mir erlauben, ob cs nicht an der Zeit wäre, die weitere Fortsetzung der Debatte nur unter offe nem Visir zu gestalten.*) Bielefeld, den 16. Juli 1857. A. Klasing. Miscellen. Zu der „Sammlung der Gesetze und internationa len Verträge zum Schutze des literarisch-artistischen Ei genthums in Deutschland, Frankreich und England. Heraus- gegebcn von vr. CH. F- M- Eiscnlohr" (Heidelberg, Bangcl ck Schmitt) ist vor Kurzem ein Nachtrag erschienen, der die mittler weile publicirten Gesetze und internationalen Verträge, sowie zur *) So entschieden der Herr Einsender über die vorliegende Frage und ihre Sachführer aburthcilt, ebenso entschieden haben wir in Abrede zu stellen, daß von denselben die Ehrenhaftigkeit der beiden Garanten — gewiß eben weil solche außer aller Frage steht — irgendwie mit herein gezogen worden ist, vielmehr haben sie insgesammt nur den Thatbestand zu beleuchten und das Resultat zu ordnen versucht; wo aber den inne ren Gründen die Ehre gebührt, da kann die Förderung der Wahr heit durch Anonymität nicht Schaden, sondern frei von allen persönlichen Einflüssen eher Gewinn haben. Anstatt Beschränkungen müssen wir im allgemeinen Interesse wünschen, daß Rechtsfragen von solch schwieriger Art stets lebhafte Besprechung zuthcil werde, die bestehende Ordnung wird dafür jederzeit das nöthige Maaß und Ziel erhalten. Red. d. Bdrscnbl. Vervollständigung der ältern Gesetzgebung einige Beiträge enthält, deren Kenntniß für die richtige Auslegung des neueren Rechts gerade von besonderer Wichtigkeit ist. Außerdem hat der Hr. Verf. seine Sammlung vermehrt durch die Mikthcilung der Bundesprivilegien zu Gunsten unserer Classiker, durch Angabe der Publicationsdaka der Staatsverträge Preußens mit andern deutschen Staaten, und der Publicationsdata der deutschen Bundesbeschlüsse. Endlich ist zur schnelleren Uebersicht ein das Hauptwerk und den Nachtrag um fassendes Jnhaltsverzeichniß beigegeben. Der Hr. Verf. hat jetzt ein Werk vervollständigt, durch dessen Herausgabe er sich um die prakti schen Interessen des Buchhandels wesentlich verdient gemacht hat, und vollberechtigt darf er sich der Ueberzeugung hingcben, nichts Entbehrliches oder Ueberflüßiges geliefert zu haben. Man hat ihm um so aufrichtigere Anerkennung zu zollen, als zu einer Arbeit, wie die vorliegende, eigene Kraft nicht immer zureichend, sondern viel fach fremde, wie man weiß oft nur mit Geduld und Aufopferung zu erringende Hilfe erforderlich ist. Wir wünschen dem Buche wie derholt die allgemeinste Verbreitung, weil die Kenntniß seines In halts Allen nützlich, beinahe Jedermann aber auch geschäftlich unent behrlich ist. Wien, 15. Juli. Die letzte Nummer der Literaturbeilage der Wiener Zeitung berührt in einem Artikel „vom Mailänder Bücher markt" die Buchhandels- und Nachdrucksvcrhältnisse in Italien. Den Anlaß dazu gibt ihr die in Mailand aufgelegte neue (Original-) Aus gabe von Manzoni's l prome».«! sposi. Sie sagt: „Der Roman die ser großen literarischen Celebrität Mailands hatte gleich nach seinem Erscheinen — es war dies im I. 1825 — eine große Popularität. Alles drängte sich ihn zu lesen und, da damals der Schriftsteller der Freibeuterei der Buchdrucker fast schutzlos preisgegcben war, auch ihn nachzudrucken. Im Jahr 1840 gab Manzoni eine zweite verbesserte und vermehrte Ausgabe heraus, die auch von Seite der Ausstattung (sie war schön gedruckt und mit Illustrationen versehen) nichts zu wünschen übrig läßt. Von dieser neuen Ausgabe nahmen aber die Verleger, respective Nachdruckcr keine Notiz, und so kam es, daß selbst in bessern Verlagshandlungcn, wie cs eine sehr bekannte Flo rentiner Firma ist, Nachdrucke der ersten Auflage erschienen. Da nun der Florentiner Nachdruck der Ausgabe der flromsssi «posi von 1825 schon seit dem Jahr 1845 fort und fort erscheint, der Vorrath unerschöpfbar wie der Patriciusbrunnen ist, und von deutschen Le sern viel gelesen wird, die nicht wissen, daß in Mailand verbesserte, mit Wissen und Zustimmung des Autors gemachte Ausgaben publi- cirt sind, so halten wir es nicht bloß im Interesse des österreichischen Buchhandels und der Leser für unsere Pflicht darauf hinzuweisen, daß in Mailand bei Redaelli im Jahr 1856 die sechste Ausgabe von Manzoni's „I promesm spom" (esi/.ione seil' sutore) erschienen, und daß diese Ausgabe, neben ihrer hübschen Ausstattung und ihrem geringen Preise, dem Publicum den Vortheil bietet, daß ihr Manzo ni's ,,8to>'i« selig eolonn» ininmo; guints esirione seil'suloro" beige geben ist." Die Wiener Ztg. hofft, daß auch die deutschen Buch händler davon Kenntniß nehmen werden. (Allg. Ztg.) Frankreich und Rußlands!) sollen, wie das Publishers' Circular berichtet, einen Vertrag zum Schutz des literarisch-artisti schen Eigenthums abgeschlossen haben. Vorstellung und Bitte an die Herren Verleger. Wiederholt und noch neuerdings haben wohlwollende Aerzte das dringende Anliegen ' vorgebracht, Druckschriften zum Heile und Schutze des Äugen-Lichtes doch nur in irgend erträglich großem, klaren Druck erscheinen zu sehen: und es verdient dankbare Anerkennung, neuerer Zeit so viele schöne Werke (ich erlaube mir aus dem kleinen Gebiete meiner
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