Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.08.1857
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- 1857-08-03
- Erscheinungsdatum
- 03.08.1857
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Nicht a urtli Das Bundespreßgesetz und die zu demselben ergangenen Vollziehungs-Verordnungen*). Zu dem Bundesbeschluß wegen Verhinderung des Mißbrauchs der Presse vom 6. Juli 1854 sind die folgenden Vollziehungs-Verord nungen bisher ergangen: 1. Kurf. Hessische Vollziehungs-Verordnung vom 19. December 1854. 2. Königl- Hannovcr'sche Vollziehungs-Verordnung vom 15. Januar 1855. 3. Königl. Sächsische Vollziehungs-Verordnung vom 30. Ja nuar 1855. 4. Königl. Würtembergische Vollziehungs-Verordnung vom 7. Januar 1856. 5. Herzogl.Oldenburgische Vollziehungs-Verordnung vom 4. Fe bruar 1856. 6. Großherzogl. Meklenburg-Schwerin'sche Vollziehungs-Ver ordnung vom 4. Marz 1856. 7. Großherzogl. Hessische Vollziehungs-Verordnung vom7. April 1856. 8. Herzog!. Sachsen-Meiningische Vollziehungs-Verordnung vom 23. Mai 1856. 9. Lübeckisches Gesetz vom 26. Mai 1856. 10. Frankfurtisches Gesetz vom 16. September 1856. 11. König-Großherzogl. Luxemburgischer Beschluß vom 1. De- ccmber 1856. 12. Großherzogl. Badisches Gesetz u. Großherzogl. Badische Ver ordnung vom 15. Januar 1857. 13. Großherzogl. Sachsen-Weimarische Vollziehungs-Verordnung vom 23. Juni 1857. Der Bundesbeschluß hat sowohl von Seite seines im Einleit ungsparagraphen') ausgesprochenen Charakters, als Minimum preßpolizeilicher und strafrechtlicher Strenge, als auch durch den ab sichtlich unbestimmt gelassenen Inhalt vieler seiner Bestimmungen den einzelnen Bunbesgesetzgebungen einen so großen Spielraum ge lassen, daß die genannten Verordnungen in der Thal in vielfach ver schiedenem Sinne ausgefallen sind. Die Verschiedenheit in der Ten denz wird die unten folgende Zusammenstellung von selbst ergeben. Es wird nur noch hinsichtlich des Umfangs der einzelnen Verord nungen bemerkt, daß die meisten derselben unter Bezugnahme oder mit stillschweigender Rücksicht auf schon bestehende Preßstrafgesetze sich lediglich mit der Ausführung der prcßpolizeilichen Bestimmungen beschäftigen, während die eigentlichen Preßverbrechen und Vergehens nur in den Verordnungen rcsp. Gesetzen von Meklenburg-Schwc- rin"), Lübeck') und Frankfurts ausführlichere Berücksichtigung ge funden haben. In einzelnen andern Verordnungen") wird auch wegen preßpolizeilicher Bestimmungen zum Theil auf bestehende Gc- *) Wie aus dem diesjährigen Geschäftsbericht an die Cantate-Ver sammlung bekannt ist, so ist diese Zusammenstellung Seitens des Bbr- senvorstandes veranstaltet worden, „um dem Buchhandel, der bei den neuen durch territoriale Verordnungen entstandenen preßgesetzlichen Zu ständen so wesentlich bctheiligt ist, eine wenigstens vorläufige Uebersicht über das heutige deutsche Preßrecht derjenigen Staaten zu verschaffen, die das Bundesgesetz publicirt haben". R. d. B. - 1) „Unter Vorbehalt der Befugniß . . .ergreifendere Anord nungen zu treffen." 2) Bundesbeschl. z. 16—18. 3) Mekl.-Schw. VV. §. 1>. ff. 4) Lüb. Ges. Z. 19. ff. 5) Franks. Ges. Tit. I. 6) Wie in der K. Sächs. VV. cher Theil. setze verwiesen, so daß ein vollständiges Bild des gegenwärtig in Deutschland bestehenden prcßpolizeilichen Zustandes und des dahin einschlagenden Strafrechts durch eine Zusammenstellung des oben- bezeichneten Materials nicht hergestellt, vielmehr nur ein annähern des Bild gegeben werden kann. Wegen seiner besonderen Wichtig keit ist jedoch auch das Sächsische Preßgesetz berücksichtigt worden. Zu §. 1. d. Bundesbeschl. Daß auch Musikalien mit Text zu den durch den Bundes beschluß betroffenen Druckschriften rc. gehören, ist (durch das Frank furter Gesetz Art. 43) für Frankfurt besonders vorgesehen, folglich Musikalien oh ne Text von dem Bereiche des Gesetzes ausgeschlossen sind. Dies muß aus allgemeinen Gründen, soweit nicht ausdrückliche Vorschriften entgegenstehen, für das Bundesgebiet als geltendes Recht angesehen werden Z. Zu Z. 2. I. Die Ertheilung der Concession ist für einzelne Staaten an gewisse Bedingungen geknüpft. Es wird verlangt: in Sach sen") und Würtember g"): Unbescholtenheit und Befä higung (Geschäftskunde), in Sachsen noch Dispositionsfä higkeit, in Kurhessen'"): die nothwendigen allgemeinen Er fordernisse zur Ausübung des Ortsbürgerrechts, beiBuchhandlern") und Buchdruckern Befähigung; dagegen wird in dem letztern Staate die Ertheilung ausgeschlossen: durch bisherigen Miß brauch zur Verbreitung von strafbaren Druckschriften und bei der Gefahr einer das Bedürfniß überschreitenden Vermehrung von Sor timents- und Antiquariatsbuchhandlungcn "), Leihbibliotheken und Buchdruckereicn. Dieselben Erfordernisse gelten ebendaselbst auch bei zeitigen Stellvertretern'"). Diese Bedingungen sollen die Behörde offenbar nur bei der Willkür in der Ertheilung, nicht aber in der Verweigerung ein- schränkcn, und gehören mithin zu den „ergreifenderen Anordnungen". Wo sie nicht vorgeschrieben sind, ist das Gesetz folglich den betheilig ten Personen günstiger. Rücksichtlich der in einzelnen Staaten den Buchbindern er- theilten Gewerbeberechtigung zum Handel mit Büchern rc. in ge wissem Umfange ist für Sachsen") das Erforderniß einer persön lichen Concession ausdrücklich vorgeschrieben, in Würtemberg'") sind dieselben allgemein zum Handel mit selbst gebundenen und von berechtigten Personen bezogenen Büchern concessionirt, woselbst auch Drucker zum Verlags- und Commisstonshandel mit selbst gedruck ten Büchern allgemein berechtigt sein sollen'"), auf der andern Seite aber der Selbstverlag auf den gewerbsmäßigen Absatz durch Drucker und Buchhändler angewiesen ist"). Ebenda ist auch die Benutzung 7) Musikalien ohne Text sind weder Schrift noch bildliche Darstel lung. Freilich pflegt in neuerer Zeit Umschlag und Titel eine bildliche Darstellung zu enthalten, die immerhin polizeigefährlich sein kann. 8) K. Sächs. VV. ij. 3. 9) Wärt. VV. §. I. 10) K. Hess. VV. §. I. 11) Ein Antiquar bedarf mithin in Kurheffen (auch in Preußen) keiner Befähigung. 12) Also nicht auch Verlagsbuchhandlungen. 13) K. Leff. VV. §. 2. 14) K. Sächs. VV. §. 2. 1ö) Würt. VV. Z. 1- Eine exorbitante Bestimmung, die, von Buch bindern in bedeutendem Maaße benutzt, einen Theil des ganzen Gesetzes paralysiren kann. 16) Würt. VV. 6. 17) Würt. VV. §. 8. 201
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