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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.08.1857
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1857-08-03
- Erscheinungsdatum
- 03.08.1857
- Sprache
- Deutsch
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von Privatpressen zur Erzeugung der Formulare, Etiquctken w. an eine polizeiliche Erlaubniß gebunden'0- Die Würtembergischen Bestimmungen in allen diesen Hinsich ten müssen als singulair betrachtet werden und fallen mithin da, wo keine besondern Vorschriften sind, weg. Hingegen ist die Säch sische Vorschrift hinsichtlich der Buchbinder überall in Ermangelung entgegenstehender Bestimmungen als geltend anzusehen, wo über haupt den Buchbindern eine gewisse Gewerbeberechtigung zum Bücherhandcl allgemein zugeschrieben ist. Nicht minder muß die in Lübecks ausdrücklich verordnete Ausdehnung des Erfordernisses einer persönlichen Concession auf Musikalienhändler als allgemein gültig erklärt werden^"). Die Fortsetzung des Gewerbes für Rechnung der Wittwe wäh rend des Wittwenstandes und des minderjährigen Sohnes (Erben) während der Minderjährigkeit, sowie während der Dauer einer Haft oder Euratel durch einen (befähigten) Geschäftsführer ist anerkannt in Würtemberg") und Frankfurt^). Die Bestimmung hinsichtlich der Wittwe und des minorennen Sohnes ist singulair, hinsichtlich der Haft und Euratel nur da aus geschlossen, wo das Erfordernis der Dispositionsfähigkcit^) aus drücklich vorgeschrieben ist, soweit die letztere durch Haft oder Cura- tel eingeschränkt ist. II. Die Entziehung der Eonccssion aus administrativem Wege ist in Kurhessen^) und Großherzogthum Hessen*') für den Verkauf von Zeitungen, Flugschriften und bildlichen Darstellungen dadurch zur Sache der reinen Willkür gemacht, daß die Concession hierzu für widerruflich erklärt ist. In Weimar^') kann die Conces- sions-Ertheilung in allen Fällen mit Vorbehalt des Widerrufes er folgen. Auf der andern Seite ist die Concessions-Entziehung allgemein eingeschränkt 1) in Würtemberg'^) auf dieZeit von2 Jahren nach gerichtlicher Bestrafung, oder nach der ersten Verwarnung, wenn derselben noch eine zweite gefolgt ist, zugleich mit der Maaßgabe einer freigestellten Beschwerde an das Ministerium und den Gehei men Rath; 2) in Oldenburgs), mit Ausnahme der widerruflich ertheilten Concessionen, auf den Grund eines die Verwirkung der Concession wegen Mißbrauch des Gewcrbctriebes aussprechenden gerichtlichen Erkenntnisses, welches letztere nur innerhalb eines Jahres nach dem zweiten vor Ablauf von 3 Jahren erfolgten Rück fall in ein wirkliches Preßvergehen (nicht blos Polizeiübertrctung) von dem competentcn Strafgericht ergehen soll; 3) in Sachsen (Preßgesetz ß. 30.31.) u Weimar*"): s) die zeitweise*"') Ent ziehung auf eine Frist von 3 Monaten seit der Rechtskraft*") des letzten Urtheils wegen eines innerhalb Jahresfrist erfolgten zweiten Rückfalls in eins der §. 16. 17. des Bbschl. aufgeführten Vergehen, oder (in Weimar) ebenfalls auf eine Frist von 3 Monaten nach dem zweiten innerhalb Jahresfrist erfolgten Rückfall bei vorhergegangener zweimal innerhalb eines Jahres wiederholter und zuletzt mit der Androhung der zeitweisen Entziehung verbundener schriftlicher Ver- 18) Wärt. VV. 8. 5. Id) Lüb. Ges. Z. 2. 20) Schon darum weil auch Musikalicn mit Texten zum Musika- lienhandcl gehören, vk. Anm. 7. 21) Wärt. VV. z. 2. 22) Franks. Ges. Art. 27. 23) ei. Anm. 8. 24) K- Hess. VV. §. 3. 25) G. Hess. VV. Art. 6. 25') Sachf-Weim. VV. Art. 1 26) Würt. VV. 8 4. 27) Oldenb. VV. Art. 3. 28) Sachs.-Weim. BV. Art. 6. 7. 8. 28") In Sachsen höchstens auf ein Jahr. 280 Von Beginn der Strafverbüßung an in Sachsen. Warnung Seitens des Scaatsministerii wegen Verbreitung staats gefährlicher, irreligiöser oder unsittlicher Druckschriften, b) Entzieh ung für immer aus eine dreimonatliche Frist seit dem Tage der Rechtskraft des letzten Urtheils wegen eines binnen Jahresfrist von Ablauf der zeitweise» Entziehung erfolgten dritten Rückfalls, oder (in Weimar) ebenfalls auf eine dreimonatliche Frist wegen eines gleichen Rückfalls, wenn in der zeitweisen Entziehung die Entziehung für immer angedroht war. An Stelle der Entziehung der Conces sion kann bei Zeitschriften in diesen Fällen zeitweises oder gänzliches Verbot derselben treten; 4) in Frankfurt**) ») Entziehung auf ein Jahr auf eine dreimonatliche Frist seit der Rechtskraft des letz ten wegen eines zweiten innerhalb Jahresfrist erfolgten Rückfalls ergangenen Erkenntnisses (Verurtheilung zur Gefängnißstrafe), wenn in dieser 3 monatlichen Frist noch eine polizeiliche Verwarnung ergangen ist. b) Entziehung für immer auf eine 3 monatliche Frist seit dem dritten Rückfall. In Baden 1) Entziehung auf ein Jahr beim ersten Rückfall in ein Preßvergehen; 2) auf längere Zeit resp. für immer bei Verurtheilung in eine peinliche Strafe oder beim zwei ten innerhalb 6 Monate seit der letzten Verurtheilung erfolgten Rück falle in ein Preßvergehen. (Großherzogl. Bad. Gesetz ß. 1.) Die Entziehung durch Richterspruch muß in Weimar er folgen bei Verurtheilung eines resp. Gewerbtreibenden wegen eines der im §. 16. 17 aufgeführten Verbrechen zur Zuchthausstrafe oder selbstständig zum Verlust der staatsbürgerlichen Rechte. Sie kann erfolgen bei einem zweiten innerhalb 5 Jahren eingetretenen Rück fall in eines jener Verbrechen, jedoch nur auf die Dauer eines Jah res und nur bei Verurtheilung zu einer mehr als sechswöchentlichen Gefängnißstrafe oder einer gleichstehenden Geldstrafe. (Großherzogl. Wcim. VV. Art. 4.) III. Compctent zur Ertheilung und Entziehung der Con- ccssionen sind inKurhcssen*") und Old enb urg*') die Provin- cialregierungen; in Sachsen**) mit Ausnahme der Concession für Leihbibliotheken und Lesecabinets, für welche die Polizeibehörden competcnt sind, die die Gewerbeaufsicht führende Ortsobrigkeit im Einvernehmen mit der Polizeibehörde, in Würtemberg**) die Kreisregierung, inMeklcnburg*0, Großherzogth.H essen**), Meiningen *")- Weimar **), Baden "") das Ministerium (des Innern), in Lübeck*") das Stadtamt resp. Landamt, Amt Trave münde, in Frankfurt**) der Senat, für Hannover^) ist auf die Gewerbeordnung verwiesen, in Luxemburgs') der Generalad ministrator der Justiz nach vorhergegangcner Berathung des Conseil der General-Administratoren. Zu §- 3. I. Eine besondere Beschränkung derPlacate auf amtliche Be kanntmachungen , auf Ankündigungen über gesetzlich nicht verbotene Versammlungen, öffentliche Vergnügungen, gestohlene, verlorne, gefundene Sachen, Sehenswürdigkeiten, Verkäufe und andere ge- 2S) Franks. Ges. Art. 38. 30) K. Hess. VV. 8- 4. 31) Oldenb. AB. Art. 2. 3. 32) K. Sächs. BV. 8- 3. 33) Würt. VV. 8- 1- 34) Oder die delegirte Behörde. Mekl.-Schw. VV. 8- 2. 35) Mir Ausnahme der Concession für den Verkauf von Zeitungen, Flugschriften und bildlichen Darstellungen, wofür die Krcisämter kom petent sind. G. Hess. VV. Art. 3. 4. 6. 36) Sachs.-Mcin. VV. Art. 1. 37) Sachs.-Weim. VV. Art. I. 37 0 Bad. VV. §. 4. 38) Lüb. Ges. §. 2. 39) Franks. Ges. Art. 36. 40) Hannov. VV. Art. 2. 400 Luremb. Besch. Art. 1.
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