Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.08.1857
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- Ausgabe
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- 1857-08-05
- Erscheinungsdatum
- 05.08.1857
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- Deutsch
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Kurhcsscn""), Hannover"), Würtcmberg"), Großher- zvgthum Hessen"), Weimar"), Frankfurt") mit einigen Modisicationen in der Reihenfolge, welche jedoch in der Solidarität der Verpflichtung nichts andern können. In Sachsen (Preßgesetz §. 20) liegt die Verpflichtung in erster Linie bei periodischen Druck schriften dem Redacteur, wenn dieser im Auslande wohnt, dem Drucker, resp. Verleger, bei andern Druckschriften dem Verleger, wenn dieser im Auslande wohnt, dem Drucker ob. Dies gilt auch ebendaselbst von neuen Auflagen und Ausgaben (VV. §. 13). 2) Die Frist zur Einreichung ist für Kurhessen""), Wür- tembcrg"), Großh. Hessen") bei periodischen Druckschriften auf eine Stunde, bei andern auf 24 Stunden vor der Ausgabe, Versend ung rc. festgesetzt, in Luxemburgs") bei periodischen Druck schriften eine Stunde vor der Austheilung, resp. Versendung, bei andern dreimal vicrundzwanzig Stunden vor der Ausgabe. In den übrigen Staaten wird sie, wie auch meist verordnet ist, mindestens gleichzeitig mit der Austheilung rc. erfolgen müssen. 3) Die Behörde, an welche die Einreichung erfolgt, ist in Sachsen (Preßgesetz §. 20) das Ministerium des Innern, bei pe riodischen Druckschriften zugleich die Ortspolizeibehörde und die Kreisdirectiön des Bezirks, in Kurhessen"") das Landraths-Amt, in Hannover"), Meklenburg"), Lübeck'"), Frankfurt") die Ortspolizeibchörde (Polizeiamt), in Würtemberg") und Wei mar") die Bezirksbehörde (Bezirksvorsteher), resp. der Ortsvor steher (Ortspolizeibehördc), in Oldenburg") das Amt, resp. der Bürgermeister, in Hesse n-Daxmsta dt") das Kreisamt, resp. der betreffende Polizeibeamte. In Luxemburg"") der General- Administrator der Justiz, der General-Staatsanwalt und der Staats anwalt des Orts der Herausgabe, resp. die vom General-Admini strator der Justiz zu bestimmende Behörde. Für Meiningen fehlt eine Bestimmung. 4) Von Modalitäten finden sich folgende: die eigenhän dige Unterschrift des Redacteurs auf dem eingereichten Exemplar wird erfordert in Kurhessen""), in Meklenburg"), in Frank furt") und Würtemberg"), in dem letztem Staate auch die des Verlegers, resp. Druckers bei andern als periodischen Druck schriften, sowie im Großh. Hessen"). Empfangsbescheinigungen werden ertheilt in Kurh essen""), Sachsen (Preßgesetz §. 20), Würtcmbcrg "), im Großh. Hessen") und Frankfurt"). Das Exemplar, mit Ausnahme der Zeitschriften, wird zurückgegeben in Weimar"), Kurhessen"") und Frankfurt") binnen 14 Tagen (resp. erstattet), in Würtemberg") nur bei Druckschriften über 20 Bogen, in Sachsen (Preßgesetz §. 20) nur bei Pracht- Werken innerhalb sechs Wochen. In Meklenburg") müssen 2 Exemplare unter Angabe von Tag und Stunde der Einreichung 62-) K. Hess. VV. §. 9. 63) Hannov. VV. Art. S. Des Redacteurs geschieht hier keine Erwähnung, folglich muß hier auch bei periodischen Druckschriften der Verleger für die Einreichung verantwortlich gemacht werden. 64) Wärt. VV- Der Verleger wird hier vor dem Drucker genannt, und dann letzterem zur Pflicht gemacht, außerdem ein Exemplar an die Konigl. Bibliothek zu Stuttgart zu liefern. §. 12. 13. 65) G. Hess. VB. Art. 14. Hier werden nur Verleger und Redac teur genannt, wodurch jedoch vermuthlich die übrigen im Text genann ten Personen nicht ausgeschlossen sein sollen. 65°) Luxemb. Beschl. Art. 3. 66) Sachs.-Wcim. VV. Die Erwähnung des Redacteurs wird ver mißt. Art. 14. 13. 67) Franks. Ges. Art. 27. Der Redacteur nur bei cautionspflich- tigen Zeitschriften, bei andern der Verleger. 68) Hannov. VV. Art. 6. 69) Mekl.-Schw. VV. 4 5. 70) Lüb. Ges. §. 6. 71) Oldenb. VV. Art. 5. §. 1. übergeben werden, in Sachsen (Preßgesetz §. 20)3 Exemplare bei periodischen Zeitschriften, desgleichen in Luxemburg"") bei allen Druckschriften. 5) Ausgenommen von der Pflicht der Ueberreichung sind in Hannover"), Oldenburgs), Meklenburg"), Großh. Hes sen'"), Weimar"), Frankfurt"), Lübeck"), Luxemburg"") und Baden'") Druckschriften von 20 Bogen und darüber, in Lübeck ") sowie inBaden ") auch die öffentlicher Behörden Zu §- 6. 6onk. §. 4. Zu §- 7. Ausgenommen von der Bestellung eines verantwortlichen Re dacteurs sind in Weimar""), in Oldenburg") und Lübeck") die Zeitschriften, welche alle politische und sociale Fragen von der Besprechung ausschließen. InHannover") und Großh. H essen") ist die Erthcilung dieser Befreiung von der Entscheidung des Mi nisteriums des Innern, in Luxemburg"") von der des General- Administrators der Justiz abhängig gemacht, und für Sachsen") rücksichtlich derselben auf §. 2 des Preßgesetzes verwiesen. In den übrigen Staaten, wo die Ausnahme, deren Zulässigkeit im Bbschl. angeordnet ist, übergangen ist, muß sie als ausgeschlossen betrachtet werden. Daß beim Rücktritt des Redacteurs die Ausgabe vor Bestel lung eines neuen unzulässig ist, wie für Lübeck") speciell vorge schriebe«, versteht sich von selbst. Für Oldenburg") ist die Bestellung bei der Provinzialre gierung verordnet. Uebrigens werden Druckschriften, welche in längeren als vierteljährlichen Zeiträumen erscheinen, in Weimar (Art. 16) nicht mehr zu periodischen Druckschriften gerechnet. Zu 8. 8. 1) Bei artistischen, wissenschaftlichen, technischen Zeitschriften ist der Redacteur in Sachsen") (Preßgesetz §. 12. 13, d), in Meklenburg"), Lübeck"), Frankfurt") vom Erfordernisse des regelmäßigen Wohnsitzes in den betreffenden Staaten befreit. Im Uebrigen ist zur Gewährung einer ausnahmsweise» Befreiung des Redacteurs von den im §- 8 vorgeschriebenen Erfordernissen bei den gedachten Zeitschriften in Kurhessen") und Großh. Hessen") das Ministerium des Jnnnern, in Würtemberg") die Kreisre gierung, jedoch nur für das Erforderniß des Staatsbürgerrechts, in 72) Hannov. VB. Art. 8. 78) Oldenb. VV. Art- 5. 4 2. 74) G. Hess. VV. Art. 16. 75) Sachs.-Weim. VV. Art. 15. 76) Lüb. Ges. 4 7. 76°) Luxemb. Beschl. Art. 3. 76») Bad. VB. 4 7. 77) Lüb. Ges. 4 6. 78) Bad. VV. 4 8. 78-) Sachs.-Wcim. VV. Art. 17. 79) Oldenb. VB. Art. 7. Ob eine solche Zeitschrift vorliegt, ent scheidet die Provinzialregierung. 80) Lüb. Ges. 4 8. 81) Hannov. VV. Art. II. 82) G. Hess. VV. Art. 17. 83) K. Sächs. VV. 4 1. 6. 83-) Luxemb. Beschl. Art. 4. 84) Oldenb. VV. Art. 8. 85) Mekl.-Schw. VV. 4 7- 86) Lüb. Ges. 4 9. 87) Franks. Ges. Art. 20. 88) K. Hess. VV. 4 19- 89) G. Hess. VV. Art. 18. 90) Wärt. VV. 4 17. 203*
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