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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.08.1857
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1857-08-10
- Erscheinungsdatum
- 10.08.1857
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
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- SLUB Dresden
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»U 99, 10. August. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 1491 - Innern im einzelnen Falle eine Verminderung zustehen, wobei die für Dienstcautionen geltenden Grundsätze zur Anwendung kommen; o) in Meklenburg'") bei öfter als dreimal 2000 Thlr., bei zwei oder dreimal 1000, bei seltener erscheinenden 500 Thlr.; ä) in Lübeck'^) 5000 Mark Court. (2000 Thlr.), die Polizeibe hörden sind zur Verringerung befugt; e) im Großh. Htzss en"b) (fast das Minimum) 1800 fl. bei öfter als dreimal, und 800 fl. bei seltner erscheinenden; k) in Kurh essen'"), in Cassel und Hanau 5000 Thlr., > . . .^ . in Marburg und Fulda 4000 „ - be. oster als dre.- in Rinteln, Schmalkalden, ! mal ersche.nenden, Hersfeld, Eschwege 3000 „ ? bei seltner crsche,- in andern Städten 2000 „ ) nenden d.e Halste. ?) in Würtembcrg'^), in Städten von 10000 Einwohnern 8000 fl.,iZ-- 6000fl.-,L^ 3000fl.^_- 7000 5000 , i --- v'il-o fl.-> L- eiiiuo fl. ^- 1HZ 4000 „ 2000 „ 1 M 2000 „1 LZ 1000 „1 xL 5000 weniger „ K) in Sachsen'") 500 Thlr., wöchentlich einmal oder seltner, 800 „ „ zweimal, 1200 „ „ drei oder viermal, 2000 „ „ fünf oder sechsmal, 2500 „ täglich einmal, 3000 „ öfter als täglich einmal. (Preßgesetz §. 14.) Zu §. 11. 1) Eine Frist von 14, resp. 8 Tagen, nach deren Ablauf die Caution angegriffen wird, wenn innerhalb derselben die Strafen oder Kosten nicht gezahlt werden, ist nachgelassen in Sachsen'"'), Würtembcrg'") und Frankfurt'"). 2) Die Forderungen, für welche die Caution haftet, kommen in Frankfurt'") in dieser Reihenfolge zur Hebung: 1) Unter- suchungskostcn, 2) Geldstrafen, 3) Schadenersatz'"). 3) Die Rückgabe einer erledigten Caution erfolgt in Würt temberg'") 3 Monate, in Frankfurt"') 6 Monate nach dem Erscheinen des letzten Blattes und nach erfolgter Benachrichtigung Seitens des betreffenden Strafgerichts (und des Staatsanwalts in Würtembcrg), in Sachsen (Preßgesetz §. 15) 2 Monate nach der der Regierungsbehörde gemachten Anzeige von dem erfolgten Auf hören des Blattes, und in Weimar'") binnen längstens 6 Wochen, wenn nicht inzwischen eine Untersuchung eingcleitct ist. 4) Wegen der Ergänzungspflicht ist für Sachsen'") die Frist auf 8 Tage (Preßgesetz §. 17) und in Weimar auf 4 Wochen eingeschränkt (Art. 21). ! zeige, enthaltend den Nachweis der Erfüllung der Bedingungen er fordert in Sachsen (Preßgesetz §. 7), in Kurhessen'") und Wärtern borg'") (beim Landrathsamt, resp. der Bczirkspolizeibe- - Hörde). In Oldenburg'") ist das Erscheinen vor Ablauf von ^ 8 Tagen nach Namhaftmachung des Redacteurs bei der Provinzial- j regierung verboten. In Weimar'") geschieht der Nachweis durch Benennung eines zulässigen Redacteurs und Bestellung der Caution beim Staatsministcrium. Zu H. 13 u. 14. 1) Auch jede amtliche Bekanntmachung soll in Meklcn- b u rg'") in ei nes der nächsten b eiden Blätter ausgenommen werden, ferner auch jede (nicht amtlich beglaubte) Entgegnung eines Angegriffenen gegen die gewöhnlichen Einrückungsgebührcn. Letzteres ist auch in Lübeck'") verordnet, und zwar mit der Maaß- gabe, daß alle Entgegnungen bis zum Raum des eingreifenden Ar tikels unentgeltlich, darüber hinaus gegen die gewöhnlichen Ein rückungsgebühren ausgenommen werden müssen. Noch weiter geht in dieser Hinsicht das Frankfurtische "") Gesetz, nach welchem die im ß. 14 genannten Berichtigungen und Entgegnungen (nicht auch jede andere) bis zum Doppelten des Umfangs des angreifendcn Artikels unentgeltlich, darüber hinaus erst gegen die gewöhnlichen Einrückungsgebühren, und zwar in dieselbe Abtheilung des Blattes ausgenommen werden müssen; Bekanntmachungen über eine Be strafung oder Verwarnung des Redacteurs und Verlegers aus Anlaß der Druckschrift schon in das nächstfolgende Blatt. Am ausgedehn testen ist die Sächsische Bestimmung, nach welcher jede Berich tigung von Behörden und Privatpersonen in der nächsten Nummer ohne Bemerkungen und Zusätze mit gleichen Lettern und bis zum doppelten Umfang des zu berichtigenden Artikels unentgeltlich aus genommen werden soll (Preßgesetz §. 22). 2) Für die im Abs. 1 gedachten Anordnungen soll bei inländi schen Entscheidungen das Gericht, bei ausländischen die Provinzial regierung, ebenso für Abs. 2 das Gericht, resp. das Polizeigericht, in Oldenburg"') competent sein. Bei Weigerungen zur Auf nahme gebührt ebendaselbst der Provinzialregierung die Entscheid ung '"). Zu §. 15. Das Slraf-Systcm der Preßpolizei-Uebertrctungen ist bald ein facher, bald verwickelter. Von allgemeinen Gesichtspunkten lassen sich anführcn: 1) Der Versuch '") einer Preßpolizei-Contravention dürfte wohl überall, bis auf die etwaige Vernichtung der Schrift, straflos sein. Besonders vorgeschricbcn in Lübeck'"). Zur Vollendung ge hört das Merkmal der öffentlichen Verbreitung""'). In Lurem- Zu §. 12. Vor Ausgabe des ersten Blattes wird eine schriftliche An- 122) Lüb. Ges. §. II. 123) G. Hess. VV. Art. 21. 124) K. Hess. VV. §. 13. 125) Wärt. VV. K. 18. 126, K. Sächs. VV. §. 6. 126-) Sächs. Preßges. §. 16. 127) Wärt. VV. §. 2V. 128) Franks. Ges. Art. 25. 129) Diese Reihenfolge kann von Wichtigkeit sein, wo die Caution nicht ausreicht, und Schadenersatzklagen einer andern Verjährungsfrist als Kosten und Strafen unterliegen. 130) Wärt. VV. §. 22. 131) Franks. Ges. Art. 23. 132) Sachs.-Weim. VV. Art. 21. 133) K. Sächs. VV. §. 1. e. 134) K. Hess. VV. §. 15. 135) Wärt. VV. Z. 23. Eine gleiche Anzeige ist bei jeder Verän derung geboten. 136) Oldenb. VV. Art. 8. 137) Sachs.-Weim- VV. Art- 22. Desgleichen bei einer Veränderung in der Person des Redacteurs, oder dem Fall einer Ergänzungspflicht der Caution. 138) Mekl.-Schw. VV. §. 9. 139) Lüb. Ges. 15. 140) Franks. Ges. Art. 31 u. 32. 141) Oldenb. VV. Art. 12. 142) Für Sachsen ist auf §. 21 des Preßges. verwiesen (§. 1 6). für Würtembcrg wegen der Berichtigungen auf Ges. vom 26. August 1819. Würt. VV. §. 29. 113) Der Grundsatz gilt in Preußen bei allen Polizei-Contravcn- tionen. Strafgesetzbuch §- 336. 144) Lüb. Ges. §. 29. 144») Das Merkmal kommt auch bei Preßvcrgehcn vor. S. Mekl.-Schw. VV. §. 30. Frankf.-Ges. Act. 1. 208
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