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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.08.1857
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1857-08-10
- Erscheinungsdatum
- 10.08.1857
- Sprache
- Deutsch
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-185708103
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bürg (Art. 9) genügt schon die Ueberreichung des Pflichtexemplars! an die Behörde (!) oder auch eine nur theilweise Austheilung. 2) Zuständig zur Aburlheilung sind in Würtcmberg '^) ^ die Bezirkspolizeiämter, und wo deren Evmpetenz aufhört, die j Kreisrcgierungen, in Meklenburg "") die Gerichte, in Frank- ! furt'") das Zuchtpolizeigericht. In Ermangelung von Vorschriften ! ist anzunehmen, daß die für Polizeivergehen geltenden allgemeinen Grundsätze zur Anwendung kommen"*). Dasselbe gilt vom Ver fahren. Zn Sachsen sind (mit Ausnahme des §. 20) die betref fenden Verwaltungs-Behörden competcnt (Prcßgesetz §. 29). 3) Die Verjährung der Preßpolizci-Eontraventionen ist für Meklenburg "") auf 3 Monate, ebenso in Frankfurt'""), in Weim arauf6 Monate (Art. 26), in Meiningen'"') auf 1 Jahr festgesetzt. In Ermangelung von Vorschriften gilt dasselbe wie zu 2. . Für Würtcmbcrg '") ist namentlich aufArt. 105 u. 106 des Po- ^ lizeistrafgesetzes vom 2. Octobcr 1839 verwiesen. 4) Eine Erhöhung der Strafe beim Rückfall ist in Weimars besonders ausgeschlossen <Art. 26). 5) Die Strafen sind Geld- oder Gefängnißstrafen, theils alter- ! nativ, theils cumulirt. s) In Oldenburgs) tz. 1—14 mit Geldbuße bis 50 Thlr., > wegen §. 4. 5. 7 auch mit Beschlagnahme, b) In Mcklen bürg '^) gegen tz. 3—14 Gefängniß bis 14 Tage und Geldbuße bis 100 Thlr. o) In Lübeck "'") gegen §. 1—14 Geldbuße von 5l1—60 Mark oder verhältnißmäßige Gcfängnißstrafe, im Wiederholungs- ^ falle zu schärfen, gegen §. 7 außerdem Beschlagnahme und; Vernichtung durch die Polizeibehörde, wegen wissentlich falscher Angaben zu §. 4—7 zugleich die Strafe der Fälschung. <i) In Meiningen "'*) Gefängniß bis 3 Monate oder verhält- . nißmäßige Geldstrafe neben Consiscation der Druckschrift. e> In Weimar'") Gefängniß bis 3 Monate oder Geldstrafe bis 100 Thlr. k)Jn Sachsen '"") gegen §. 2. 3. 5. 13. 14 Geldstrafe von 2—100 Thlr. oder Gefängniß von 2 Tagen bis 3 Monaten; gegen §. 4 Geldstrafe von 5—100 Thlr., bei wissentlich fal schen Angaben noch Gefängniß von 1 Woche bis 3 Monaten; gegen §. 11 50 Thlr. Geldstrafe; gegen §. 12 5—50 Thlr. Geldstrafe, bei wissentlich falschen Angaben noch Gefäng niß von 4 Tagen bis 2 Monaten (Preßgesetz §. 5. 11. 17. 25). g)Jn W ürtcmb erg "") ist auf die bestehenden Strafgesetze verwiesen. b) In Hannover'*") ist für §. 5 Androhung und Vollziehung von Ordnungsstrafen und für K. 9 noch Beschlagnahme ver ordnet, im klebrigen auf das Polizeistrafgesetz Bezug genom men, daneben auch auf das Prcßgesetz. i) Im Großh. Hessen '"') gegen §. 4. 8. 12 Geldstrafe von 5—100 fl., gegen §. 5. 13 Geldstrafe von 5—50 fl., gegen §. 3 3—30 fl. K) In Frankfurt'") Geldstrafe von 5—50 fl. gegen §. 5. 13, außerdem bei Nichtaufnahme von Verwarnungen und Be strafungen des Redacteurs Gefängniß bis 1-4 Tage; Geldstrafe von 10—50 fl., rcsp. Gef. bis 4 Wochen gegen §.3; Geld strafe von 10—200 fl. neben Eonsiscation gegen §. 4, dazu noch Gefängniß bis 4 Wochen, wenn der Name eines andern Druckers oder Verlegers fälschlich genannt ist; Geldstrafe von 10—100 fl. gegen §. 8; endlich Geldstrafe von 50—200 fl. gegen §. 2. 9. 11 oder verhältnißmäßige Gcfängnißstrafe von 8 Tagen bis 6 Wochen. >) In Kurhessen'") gegen §. 3. 13.14 Geldstrafe bis 50Thlr. oder Gefängniß bis 6 Wochen, gegen §. 7. 8. 9. 11 Geld strafe von 20—400Thlr., oder Gefängniß von 4 Wochen bis 1 Jahr, gegen §. 5 Geldstrafe bis 50 Thlr., gegen §. 4 u. 7 der Drucker 50 Thlr., bei wissentlich falschen Angaben 100— 300 Thlr., bei Verbreitung einer verbotenen auswärtigen Druckschrift 10—100 Thlr. oder Gefängniß von 14 Tagen bis 1 Jahr, wobei die Strafen für Uebertretungen gegen das zuletzt genannte Verbot und gegen §. 7. 8. 9. 11 im Rückfall verdoppelt werden. (Schluß in Nr. 100.) Miscellen. Aus der Schweiz, 30. Juli. Die Nr. 91 Ihres Blattes enthält eine Einsendung, welche besagt: „Diesen Hoffnungen (daß der Entwurf eines schwciz. Eoncordates über den Schutz des schrift stellerischen und künstlerischen Eigenthums ins Leben treten werde) entgegen haben wir jetzt aus guter Hand zufolge angestellter Nach forschung erfahren, daß man die Sache habe liegen lassen, da sie kei nen Anklang fand. Die Schweiz ist geistig unproductiv u. s. w " Wir können nur bedauern, daß ein solcher Grad von Unkenntniß und Leichtfertigkeit den Weg in Ihr geschätztes Blatt gefunden hat. — Die Sache ist nicht liegen gelassen, sondern es ist das Eoncordat als mit dem 1. Januar 1857 in Kraft tretend, am 3. Decembec 1856 vom schweiz. Bundesrath promulgirt und hierauf von den einzelnen Eantoncn in ihre Gesetzessammlungen und Amtsblätter ausgenommen worden, hat daher längst Gesetzeskraft *). ILeaer /ür Vrüüograg/ne rrnel üröli«/ü. Hor- »usgogsbon von vr. .1. Lotrkolckt. .InbrgmiK 1857. Heil 8. Xußvst- Inb.: Orecliiijvlio Kinisturen vom XI. bi« /.u Lnclv cke« XIV. Iskr- 145) Wärt. VV. §. 30. 146) Mekl.-Schw. VV. K. 40. 147) Franks. Ges. Art. 40. 148) Sachs.-Weim. VV. Art. 21. Zur Anforderung der Strafen sind die Polizeibehörden compctent. 140) Mekl -Schw. VV. d. 34. 150) Franks. Ges. Art. 41. 151) Sachs.-Mcin. VV. Art. 4. 152) Würt. VV. tz. 30. 153) Oldenb. VV. Art. 13. 154) Mekl.-Schw. VV. d. 10. 155) Lüb. Ges. d- 17. 18. 28. 156) Sachs.-Mein. VV. Art. 5. 157) Sachs -Weim. VV. Art. 24. 158) K. Sachs. VV. ?. 5. 150) Würt. VV. §. 30 auf ö. 16. 17 des Ges. vom 30. Jan. 1817. Gewerbe-Ordnung vom 5. Aug. 1836. Hausir-Ordnung vom 5. April 1851. Polizeisträfgesetz vom 2. October 1830. 160) Hannov. VV. Art. 3. 4. 7. 10. 15. 16. kunckert«, von.1. 0. ?s«8svsnt. (8oblu88.) — 2ur musikslisoken Ilibliogrsplii«. — Oikuncie übor ckio Krünclung 6er kibliolliek im lleutsoboräenbsu«« ru keuggon bei kbsinlelcken. — digvli- riebt von <ivr llibliolkelc äs« Olrivk Xa«iu«. — I-itterstur unä Niseellen. —- Allgemeine kibliograpbie. 161) G. Hess. VV. Art. 5. 8. 9. 12. 14. 10. 24. 28. Außerdem j ist auf tz. 180. 181 des Polizeistrafgesetzes verwiesen. 162) Franks. Ges. Art. 17. 19. 20. 26. 27. 30. 32. 33. 34. 36. 163) K. Hess. VV. Z. 20. 21. 22. 23. 25. 27. *) Die fragliche Mittheilung ist uns von der achtbarsten Seite zu- gcgangen, nur hatte unser Referent, wie bemerkt, selbst erst an Ort und Stelle Erkundigung cinzuziehen, und dorthin also gehört die allerdings doppelt gerechtfertigte Rüge. Dabei können wir unser offenes Bedauern nicht zurückhalten, daß uns aus solcher Veranlassung erst die Kenntniß von diesem so wichtigen und erfreulichen Act Seitens des schweizerischen Buchhandels zugekommen ist. D. Red.
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