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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.08.1857
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1857-08-12
- Erscheinungsdatum
- 12.08.1857
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-185708121
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I. PcrrheS in Golha. 5205. StiUpuSAkI, I'. v., 8IcoI-VL§x-Ksrts. Lurops me<! kunnj« slals po- litislcs grsnsor. 9 ckromol. LIstt i» Zr. Kol. Aul 1-einiv. v. in 5-Isppe * 3^ ^ Pfeffer in Halle. 5206. Mäscher, H. A-, der preuß. Dorf-Schulze. Eine systemat. Zusam- menftellg. aller den Geschäftskreis dieses Beamten betreff. Gesetze ic. 2. Ausl. gr. 8. Geh. * Rein sche Buchh. in Leipzig. 5207. fflsrrxut, sllj-om. 8ixnslbuok 1. «UeUnnelsIs-IVIarine aller I^stionen. Ins Ileutscke übertr. v. 8. A. 1'obiesen. Kex.-8. ftsniburZ. In enxl. Kind. 6 -/S Schlicke in Leipzig. 5208. Körner, F., Panorama. Erzählungen u. Unterhaltgn. aus dem Natur- u. Menschenleben. 2. Bdchn. 8. Geh. 18R-s Inh all: Winrich v. Knip rode. Bilder aus dem Leben d. denrschen Ritterordens. Schulze'schc Buchh. in Cell«. 5209. kos, 8., six kistoircs <le seunes Nlles. IVlit e. Worterbuck« krsx. v. K. Hauer. 2. Aull. 8. 6el>. * 5210. Milter, I. C-, Muster u. Aufgaben zu Briefen u. Geschäftsaufsätzen s. Gewerbeschulen rc. 2. Aufl. 8. Geh. * sh B. Tauchnig in Leipzig. 5211. VoUection olkritisk autkors. Oopz-rigkr eüirion. Vol. 404. gr. 16. rieb.' »/z >? Lett, <7., Nie Professor. 5212. Löffler, 8.0., logaritkmisck-trigonomelriseffesRanübuck. 5.8ter.- ,4usg. I,ex.-8. 6«1>. 27 dl-f R. Weigel in Leipzig. 5213. Arvkiv I. <1ie xeieknenclen Künste. 8rs§. v. K. Naumann unter Nitvvirlcg. v. K. Weigel. 2. laffrg. 1856. 4. 8kt. gr. 8. * A ^ Wenebikt in Wien. 5214. Frötschner, Z., der Wiener Galanthomme auf der höchsten Stufe der Vollendung. 5. Aufl. 16. Geh. * A ^ 5215. — der fidele Wiener od. der unersetzl. Gesellschafter u. Zeitvertreibe»:. 6. Aufl. 16. Geh. ^ 5216. Groschen-Bibliothek, Wiener, od. ungeheure Heiterkeit in der We stentasche. 18—20. Hst. 32. ä I N-f 5217. Schreiber, E., der Schleim-Arzt. Ein zuverlässiger Rathgeber bei allen Verschleimungen. 8. Geh. * sh -? Wurffer Lf Co. in Winterthur. 5218. Liegler, 1. ffl., neue Karte cler 8ckweir. Kupferstick. Iinp.-Kol. Aulgexogen u. in engl. 4-Oarton nebst Krläutergn. «taru. * 3 6^ Nichtamtlicher Th eil. Das Bundespreßgesetz und die zu demselben ergangenen Vollziehungs-Verordnungen. (Schluß aus Nr- 99.) Zu h. 16. 17 u. 18. Dieser Theil der Preßgesetzgebung ist mit Rücksicht auf die schon bestehenden Strafgesetzgebungen nur in wenigen Verord nungen behandelt. 1) In Oldenburg '°^) soll jede Aufforderung rc. zu einer strafbaren Handlung, sofern nicht eine höhere Strafe verordnet ist,! mit 50—lOO THlr. Geldbuße geahndet werden. 2) In Meklenburg'^) gelten folgende Strafbestimmungen. I. Wegen der Verbrechen im §. 16: 1) mit Erfolg, als Miturheber zugleich Geldstrafe von 25—1000 Thlr.; 2) ohne Erfolg (falls nicht strafbarer Versuch vorliegt) Gefängniß von 8 Tagen bis 1 Jahr und Geldstrafe von 15—500 Thlr. II. Wegen der Angriffe im §. 17: 1) auf den Großherzog und die Mitglieder des Großherzogl. Hauses: Gefängniß von 1—4 Jahren und Geldstrafe von 100—2000 Thlr. (bei den Mitgl. des Großherzogl. Hauses nur imFalle der Verleumdung, sonstGefängniß von 1 Mon. bis 1 Jahr und Geldbuße von 25—100 Thlr.) bei geringe rem Grade Minimum 6 Monate Gefängniß und 50 Thlr. Geldstrafe; 2) auf Religion und Sittlichkeit: Gefängniß von 8 Tagen bis 1 Jahr und Geldbuße von 10—500 Thlr., rcsp. bis 6 Mon. und bis 250 Thlr.; 3) auf einzelne Stände (neu) 8 Tage bis 3 Mon. Gefängniß und 100—200Thlr. Geldbuße.; 4) auf Staatseinrichtungen Gefängniß von 14 Tagen bis 6 Monaten, Geldbuße von 20—300 Thlr.; 5) auf öffentliche Behörden Gefängniß von 8 Tagen bis I Jahr, Geldbuße von 10—500Thlr.; 6) auf einzelne Personen (Ehre), ohne Unterschied, ob der 164) Oldenb. VV. Art. 14. 165) Mekl.-Schwer. VV. §. 11—18. 24. 25. 27—29. Name genannt oder die Person sonst kenntlich bezeichnet ist, bei Privatpersonen auf deren Antrag, bei öffentlichen Per sonen (Beamten) von Amtswegen. HI. Zu §. 18: Soweit die Reciprocität reicht, werden auch bestraft: Angriffe auf Gesandte und öffentliche Bevollmächtigte, Regierungen oder Behörden eines fremden Staates und Aufreizung der Einwohner eines solchen zum Aufruhr oder Widersetzlichkeit. 3) In Lübeck^). I. Im Allgemeinen Aufforderung rc. zu strafbaren Handlungen: Gefängniß bis 1 Jahr oder verhältnißmäßige Geldstrafe. II. Verbrechen des ß. 16 Gefängnißstrafe bis 5 Jahren. UI. Angriffe des §. 17: 1) im Allgemeinen Gefängniß bis 2 Jahre oder verhältnißmä ßige Geldstrafe. 2) Beleidigungen: ») gegen Privatpersonen, Gefängniß bis 3 Monate oder verhältnißmäßige Geldstrafe (bei Verläumdung das Dop pelte) ; b) gegen die Mitglieder des Senats, der Bürgerschaft und des Bürgerausschusses Gefängniß bis 6 Monate; o) gegen den Senat, Bürgerschaft, Bürgerausschuß Ge fängniß bis 2 Jahre. IV. Zu §. 18. Bei Bundesstaaten nur auf Antrag. Angriff auf das Oberhaupt eines fremden Staates Gefängniß bis 6 Monate. 4) InFrankfurt"") : I. Zu §. 16. Wenn durch die Aufforderung andere zur Verübung oder zum Versuch bestimmt worden (d. i. mit Erfolg), so tritt die Strafe der Miturheberschaft ein (wie in Meklenburg), ist dieselbe jedoch ohne diesen Erfolg geblieben, so tritt bei größeren Verbrechen Geldstrafe von 25—500 fl. und bis 1 Jahr Gefängniß, bei geringeren 10—250 fl. und Gefängniß bis 6 Monate ein. 166) Lüb. Ges. §. IS. 20. 21. 167) Franks. Ges. Art. 5. 7. 8. 9. 10. 12. 210*
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