Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.08.1857
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- Ausgabe
- Band
- 1857-08-12
- Erscheinungsdatum
- 12.08.1857
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- Deutsch
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100, 12. August. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. !5(>9 b. Drucker Gcldb. von 10—100 Thlr. resp. 10—200Thlr. o. Redacteur Geldb. von 50—500 Thlr. resp. 50—1000 Thlr. 2) In O ldenburg'"°)Drucker, Verleger, Commissionär und Redacteur mit 50 Thlr. Geldb. 3) In Meklen bürg'"*) Drucker, Verleger, Commissionar Geldb. bis 100 Thlr. und Gefängnis bis 4Wochen, Redac teur Gefängnis bis 2 Monate und Geldb. bis 200 Thlr. 4) In Sachsen-Meiningen'"") 3 monatl. Gefängnis oder verh. Geldstrafe. 5) In Lübeck'"") Redacteur Geldb. von 30—-100 Mark, die übrigen 15—60 Mark. 6) In Frankfurt'"") Geldstrafe bis 100 fl. resp. Gefängnis bis 14 Tagen. 7) InWei mar'"') Gefängnis bis 3 Monate oder Geldstrafe bis 100 Thlr. 8) InSachsen (Preßgesetz §.26) 10—300Thlr. Geldstrafe. Zu tz. 21. I. Die Vernichtung kann in Sachsen (§. 28 des Preßge- setzes), in Weimar'"*), Lübeck'"*") und Frankfurt'"") auf den strafbaren (trennbaren) Theil beschränkt werden. Doch bezieht sie sich inSachsen und Frankfurt (wohl überall) auf alle im Besitz des Verfassers, Redacteurs, Verlegers, Buchhändlers, Druckers be findliche oder än öffentlichen Orten, wozu auch Leihbibliotheken ge hören, aufgelegten Exemplare. II. Ueber das Verfahren, welches den Erkenntnissen auf Ver nichtung vorausgehen soll, wenn kein Angeklagter vorhanden ist, findet sich inWeimar (Art. 32) und in M e i n i n g e n'"') die Vor schrift, daß derselbe auf Antrag der Staatsanwaltschaft eingeleitel werde und bei demselben ein Verhör der Bctheiligten stattsinden soll, jedoch ohne öffentliche Verhandlung. Zu tz. 22. 1) Ueber die Zuständigkeit der Gerichte im Allgemeinen zur Aburtheilung von Preßvergehen gilt in Lübeck'"*) der Grundsatz, daß dieselben Gerichte, wie für die Vergehen selbst, competent sein sollen. In Frankfurt'"") gilt derselbe Grundsatz bei Miturheber schaft, sonst gilt das Auchtpolizeigericht für competent, falls nicht das Vergehen vor die Assisen gehört. Für Frankfurt'""') ist auch bei Angriffen in auswärtigen Blättern gegen den Staat oder dessen An gehörige für Ausländer der Gerichtsstand der Ergreifung im Frank- furtischen Gebiet begründet. 2) Zu den Erkenntnissen aus Vernichtung sind in Hessen- Cassel'^) die Provinzialrcgierungen berechtigt, in Meklen- burg'"") erfolgt die Vernichtung ohne Erkenntnis durch die Polizei behörde, wenn binnen 14 Tagen nach der Beschlagnahme keine Be schwerde beim Ministerium des Innern eingeht. Für Weimar 186) Oldenb. BV. Art. 15. 187) Mekl.-Schw. VV. §. 31. 33. 188) Sachs -Mcining. VV. Art. 7. 189) Lüb. Ges. §. 23. 190) Franks. Ges. Art. 29. 191) Sachs.-Weim. VV. Art. 24. 31. 192) Sachs.-Weim. VV. Art. 32. 1920 Lüb. Ges. §. 29. 193) Franks. Ges. Art. 2. 194) Sachs.-Mein. VV. Art. 9. 195) Lüb. Ges. tz. 25. 196) Franks. Ges. Art. 15. 196-) Franks. Ges. Art. 4. 197) K. Hess. VV. §. 4. 198) Mekl.-Schw. VV. §. 37. (Art. 33) ist auf Art. 39 der Strafproceßordnung und die Verord nung vom 6. April 1818 und 18. Mai 1819 Bezug genommen. In Sachsen erfolgt die Vernichtung bei Uebertretungen gegen §. 3. 4. 7. 8. 11. 12 nach vorgängiger Beschlagnahme auf Grund eines von der zuständigen Polizeibehörde abgefaßten Bescheides (Preßgesetz §. 29 b). Zu tz. 23. I. Von Bestimmungen, die gegen die Willkür der Polizeibe hörden gerichtet find, finden sich: 1) die Vorschrift, daß binnen 24 Stunden das Strafverfahren eingeleitet werden muß, widrigenfalls die Beschlagnahme aufgehoben ist in Oldenburgs), und Lü beck*""), hier auch noch 2) die Bestimmung, daß bei Aufhebung der Beschlagnahme die Exemplare an demselben Tage zurückgegeben wer den müssen. In M eklen bürg*"') ist die Polizei nur in folgenden Fällen zur Beschlagnahme befugt: wenn gegen §. 4. 7 gefehlt ist, wenn der Thatbestand eines Preßvergehens vorliegt, auf Requisition eines Bundesstaates, wenn gegen §. 2 und 3 verstoßen ist, wenn sie im Jnlande verboten ist; bei Zeitschriften, Zeitungen erst nach vorausgegangencr wiederholter Verwarnung. U. Der Bruch der Beschlagnahme wird bestraft: in Sachsen mit 5—100 Thlr. Geld- oder 1 Woche—3 Monate Gefängniß- strafe; in Kurhessen*"*) bei gewerbsmäßiger Verbreitung mit Geldbuße von 50—500 Thlr. resp. Gefängniß von 1—18 Monate, sonst mit 5—100 Thlr. Geld- resp. 1 Woche bis 1 Jahr Gefäng nisstrafe, im Rückfall doppelt, in Oldenburg*"") mit 50 Thlr. Geldstrafe, im Großh. Hessen*"') 5—50 fl. Geld-oder bis 14ta- gige Gefängnisstrafe, in Meiningen*"") mit Gefängniß bis 3 Monate, in Lübeck*"") mit Geldbuße von 30—300 Mark, in Weimar*"*) mit Gefängniß bis 3 Monate resp. Geldstrafe bis 100 Thlr., in Frankfurt*"") mit Gefängniß. Zu tz. 24. Uebertretungen werden bestraft in Kur h e ss en *"") mit Gefäng niß von 1 Woche bis 1 Jahr, in Han nov er*'") mit Geldstrafe bis 100 Thlr. neben dem Verfall der Druckschrift, in Oldenburg*") (gegen Abs. 2) mit 50 Thlr., in Hessen-Därmstadt*'*) mit 5 —50 fl., in Sachsen-Meiningen*'*) mit Gefängniß bis 3 Monate resp. verh. Geldstrafe, in Weimar*") mit Gefängniß bis 3 Monate resp. Geldstrafe bis 100 Thlr., in Frankfurt*'") mit 20—200 fl. Eine singuläre Bestimmung, die sich nirgends einreihen läßt, ist die in Würtemberg*'") den Druckern, Verlagsbuchhändlern, Inhabern von Leihbibliotheken und Lesecabineten auferlegte Pflicht zum Halten und Vorlegen von fortlaufenden Verzeichnissen ihrer Preß-Verlagserzeugnisse rc. 199) Oldenb. VV. Art 16. 200) Lüb. Gcs. §. 26. 201) Mekl.-Schw. BV. §. 35. 39. 202) K. Hess. VV. §. 24. 203) Oldenb. VV. Art. 15. 204) G. Hess. BV. Art. 29. 205) Sachs.-Mein. VV. Art. !0. 206) Lüb. Ges. §. 17. 207) Sachs.-Weim. VV. Art. 24. 34. 208) Franks. Ges. Art. 3. 209) K. Hess. BV. 8. 26. 210) Hannov. BV. Art. 18. 211) Oldenb. VV. Art. 15. 212) G. Hess. VV. K. 31. 213) Sachs. Mein. VV. Art. N 214) Sachs.-Weim. VV. Art. 35. 215) Franks. Gcs. Art. 13. 25. 216) Würt. VV. K- W.
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