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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.08.1857
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1857-08-17
- Erscheinungsdatum
- 17.08.1857
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18570817
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-185708173
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Erschein! jeden Montag, Muiwoch und Freitag; «ährend der Buchhändler, Messe zu Ostern, täglich. f ü r den Beiträge für düs Börsenblatt find an die Redaktion, — Znje. rate ari die Expedition desselben z» senden. Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigenthum deS Börsenverrins der Deutschen Buchhändler. ^ 102. — Leipzig, Montag de» 17, August, ...— 1857. Amtlicher Theil. Schweizerisches Concordat über den Schutz des schriftstellerischen und künstlerischen Eigenthums, Die eidgenössischen Stande Zürich, Bern, Uri, Unter-? walden (ob und nid dem Wald), Glarus, Basel-Stadt, und Basel-Landschaft, Schaffhausen, Appenzell Jnnerrhoden, Graubünden, Thurgau, Tessin, Waadt! und Genf haben nachfolgendes Concordat zum Schutze des Ei- ? genthums der Schriftsteller und Künstler an ihren Werken ab geschlossen ; Art. 1. Die Schriftsteller und Künstler haben das ausschließ liche Recht, ihre Erzeugnisse zu veröffentlichen oder veröffentlichen zu lassen. Dieses Recht bezieht sich auf alle Erzeugnisse der Litera tur oder Kunst, welche in einem der concordircnden Kantone verlegt oder herausgegeben werden. Diejenigen Bürger dieser Kantone, welche ihre Werke außerhalb des Gebietes derselben publiciren, können jenes Recht ebenfalls erwerben, wenn sic jeweilen ein Exemplar bei ihrer Kanronsregier- ung deponiren und für amtliche Bekanntmachung ihrer Autorschaft sorgen, Art. 2. Dieses Recht des Autors dauert während seiner gan zen Lebenszeit, und insofern er vor dem Ablaufe des dreißigsten Jahres, vom Zeitpunkte der ersten Veröffentlichung an, stirbt, so wirkt es für den Rest dieser Zeit noch fort zu Gunsten seiner Rechts nachfolger (Erben oder Cessionare). Wenn die Veröffentlichung nicht zur Lebenszeit des Autors stattfand, so haben seine Erben oder Rechtsnachfolger während zehn Jahren vom Tode an das ausschließliche Recht dazu. Machen sie davon Gebrauch, so dauert die Schutzfrist dreißig Jahre, vom Tode des Autors an gerechnet. Art. 3. Eine Verletzung des Autorrechtes wird nicht begangen durch solche Nachbildungen, welche wesentlich auf eigener Geistesthä- tigkeit beruhen; vielmehr genießen diese hinwiederum das Autorrecht. Art, 4. Im Fernern wird eine Verletzung des Autorrechts nicht begangen: 1) durch den Druck der Erlasse und Verhandlungen öffentlicher Behörden, insofern nicht die Bundes- oder eine Kantonsre- gierung die Herausgabe ihrer Erlasse auf einen Verleger über trägt; 2) durch den Druck öffentlich gehaltener Reden; 3) durch den Druck der in Zeitungen erschienenen Aufsätze; 4) durch die Aufnahme einzelner Stellen, Aufsätze oder Abschnitte aus einem Werke in ein Sammelwerk. Art. 5. Unbefugte Veröffentlichung eines schriftstellerischen oder künstlerischen Werkes durch eigenen Nachdruck oder wissentlichen Vierundzwanzigster Jahrgang. Verkauf fremden Nachdrucks ist auf Anzeige des Autors oder seines Rechtsnachfolgers mit einer Buße bis auf 1000 Frkn. zu belegen, und es sind überdies die noch unverkauften Exemplare zu Händen des Autors zu consisciren. Art. 6, Der verletzte Autor oder sein Rechtsnachfolger ist außerdem berechtigt, eine Entschädigung anzusprechen, welche das Gericht nach Anhörung der Parteien nach freiem Ermessen bestimmt. Art. 7. Die Ucbertrcrungen des Concordats sind von den competenten Gerichten des Kantons, in welchem der unbefugte Nachdruck oder Verkauf stattfand, zu beurtheilen. Art. 8. Der Schutz des literarischen und künstlerischen Eigcn- khumsrechts kann durch Staatsvertrag auf die Erzeugnisse derjenigen Staaten ausgedehnt werden, welche Gegenrecht halten und zugleich durch mäßige Eingangszölle auf die Erzeugnisse der schweizerischen Literatur und Kunst den Debit derselben ermöglichen. Ein solcher Staatsvertrag ist für die einzelnen Kantone nur durch ihre Zustimmung verbindlich. Art. 9. Dieses Concordat tritt in Kraft, sobald die Mehrheit der Kantone dasselbe genehmigt und die Bundesbehörde, nach Art. 7 der Bundesverfassung, Einsicht davon genommen hat. Der schweizerische Bundesrath, nach Einsicht des vorstehenden, auf Grundlage der Conferenz der h. Stände vom 15. Heumonat 1854 und in Folge des bundesräth- lichen Kreisschreibens vom 7. Augustmonat 1854 abgeschlossenen Concordates; in Anwendung des Art. 7 der Bundesverfassung; in Berücksichtigung, daß dieses Concordat nichts enthält, was den Rechten des Bundes oder anderer Kantone zuwiderlaufen würde, beschließt; Das genannte Concordat ist in die amtliche Gesetzsammlung der Eidgenossenschaft aufzunehmcn, und es tritt dasselbe mit dem 1. Jenner 1857 in Kraft. Bern, den 3. Christmonat 1856*). Im Namen des schweizerischen Bundesrathes: Der Bundespräsident, Stämpfli. Der Kanzler der Eidgenossenschaft, Schieß. *) Betreffs dessen später Mitlheilung vergl. die Note *) auf S. IE. D. Red. 214
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