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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.08.1857
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1857-08-19
- Erscheinungsdatum
- 19.08.1857
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
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103, 19. August. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 1557 Svllnbertk L Lo. in HsmliurA seiner: /Ivllp, H-, Op. 63. 1.« petit H4pertoire de i'Opers p. kkts. Ko. 16. ködert le visdie. 7^/z K^t — — Op. 78. 1<« petit Hepertoirs populsirs p. kkte. Ko. 9. //lmmek, 8eklscktAsbet. 7^/z K^ — — Op. 55. 3ouvsnir de ösl p. kkte. Ko. 7. /.«rrner, 8cl>ön- brunner-^Vslrer. 15 K^ lUason, //^., Op. 10. l-uHsd)-, Wiegenlied 1. ?fte. 10 K^ MoOcn/iauer, F°., Op. 4. 1.» 8^Ipkide, p. Violon svsc ?5te. on svee tzustnor. s 1 ^ Op. 8. 12 ksntsisie«. Ko. 4. Puritaner, p. Violon et ktte. 20 K/ Sckudertd L. Oo in llamdurß ferner: , //ll»rn«ter'n, Op. 11. 3 morvesux de 8»Io» p. pfte. et -Oto. Ko. 3. 2 Vc/ruiert/r, k?., Op. 27. Lsilsde dl^gisnue et kondo srsoioso p. Volle, sv. pfte. 22^/z K^ Vpon^oO-, >/. // , Op. 26. 8ouvenir de Is öelgiczue p. pste. 20 K-/ //Trttace, /Pi Pi, Op. 77. 3 Kindes de 8slon p. pfte. Ko. 1. Us Orsoe. 15 K^ /pet«, 6'., Op. 33. II Irovstore. I. tsntsisie de Ooncert p. pfte. 20 K-f Weiss in Orunderg. püzc^et, p, LIementsr-VioIin-8ol>ule. Heit 1. 15 K^ Nichtamtlicher Theil Rechtsfälle. Das Rechtsverhältniß zwischen Operntextdichter und Operncomponistcn. — Die Rechtslehre vom Eigenthume an literarischen Producten und anderen Geisteswerken ist ein Ja nuskopf, nicht mit zwei, sondern mit mehreren Gesichtern, und eine Gerichtspraxis hat sich bei derartigen Processen über Mein und Dein überall in fester Form und Ausprägung noch nicht gebildet. Beson ders hat man sich das Verhältniß des gemeinsamen und Miteigen thums zweier oder mehrerer Individuen zu einander, durch deren Thätigkeit ein Geisteswerk ins Leben gerufen, noch gar nicht klar- gemacht, und deshalb schwanken in dieser Hinsicht bei vorkommen- ben processualischen Fällen Rechtsansicht und Gerichtspraxis in den verschiedenen Ländern und bei den verschiedenen Gerichtshöfen wie Schatten hin und her, jeder auch nur einigermaßen sicheren Basis entbehrend. Eine den Verhältnissen der Sache durchaus angemessene Ent scheidung hat vor längerer Zeit das KammcrgerichtzuBerlin in einem bis dahin vor Gericht vorher noch nicht vorgekommenen ! Falle gefällt, indem sie das Rechts- und Eigcnthumsverhältniß zwischen dem Operntextdichter und Operncomponistcn betrifft, in einem interessanten Processe zwischen August von Kotzebue und dem Capellmeister Himmel. Bekanntlich hatte der Erstere den Text, Himmel die Musik zu der, eine lange Reihe von Jahren beim Bühnenpublicum beliebten, jetzt aber von allen Theaterrepertoirs gänzlich verschwundenen, Operette Fanchon geschrieben, ohne vorher sich über ihre gegensei tigen Rechte an dem durch die Thätigkeit Beider geschaffenen Werke und insbesondere an dem daraus sich ergebenden Gewinne verstän digt zu haben. Die außerordentliche und allgemein beifällige Aufnahme der Operette Seitens des Publicums warf, da das Stück auf allen deut schen Bühnen lange Zeit hindurch volle Häuser und somit gute Ein nahmen machte, einen bedeutenden pecuniären Gewinn ab. Da Operntextdichter und Componist sich indeß über den Antheil eines Jeden von ihnen daran gütlich nicht einigen konnten, so trat Kotze bue klagend wider Himmel beim Kammergerichte zu Berlin auf. Der Proceß, an sich interessant, gewann dadurch noch mehr an Interesse, daß Goethe, Tieck, die beiden Schlegel und Iffland als Sachverständige vorgeschlagen wurden. Das preußi sche Landrecht war das Gesetzbuch, nach dessen Bestimmung der Fall zu entscheiden war. Die Verhältnisse der Operncomponistcn und Operntextdichter zu einander in Bezug auf ein von ihnen gemeinschaftlich ins Leben gerufenes Kunstproduct — Oper, Operette, Melodrama, Vaude ville, Sing- und Liedcrspicl — sind entweder künstlerische oder recht liche Verhältnisse in Rücksicht auf Eigcnthum und Gewinn; die Er- steren gehören in das Gebiet der ästhetischen Entwickelung der Oper, die Letzteren in das des Rechts. Diese nach den Grundsätzen des preußischen Rechts zu entwickeln, ist der Gegenstand der vorliegen den Mittheilung. Zwischen dem Dichter und Eomponisten einer Oper ist in An sehung dieser, im Mangel eines vorher abgeschlossenen Vertrages oder vorhergegangener Verständigung, eine s. g. Ooininunio meiden« vorhanden. Der Dichter gibt den Text, der Componist die Musik; Beide — Text und Musik — vereint bilden die Oper. In dieser, als ein Ganzes betrachtet, lassen sich Text und Musik nicht sondern, nicht als Einzelnes denken. Betrachtet man sie, jedes für sich einzeln, so hören sic auf, das zu sein, was sie in der Vereinigung als Oper sind. Beide sind Bestandtheile der Oper, gerathen aber durch ihre Vereinigung in eine solche Verbind ung, daß sie sich getrennt nicht anders denken lassen, als daß dann das Ganze aufhört^zu sein, was es sein soll. Das Ganze, die Oper, ist also ein untheilbares Ganze, was aus dem beson- derenEigenthume zweierPersonen entstanden ist, und daher wegen seiner Untheilbark eit gemeinschaftliches Eigenthum Beider wird. Diese Grundsätze spricht das preußische Gesetzbuch in seinem ersten Theile, Tit. 17. §. 169, deutlich aus in den Worten: „Ein Vertrag, durch welchen mehrere Personen ihr Vermögen oder Gewerbe oder auch ihre Arbeiten und Bemühungen ganz oder zum Theil zur Erlangung eines gemeinschaftlichen Endzweckes ver einigen, wird ein Gesellschastsvertrag genannt." Und ferner im §. 170 u. folg.: „Der Zweck der Verbindung und das Verhältniß der Verbun denen müssen bei und zur Erlangung des Vertrages allemal ohne Unterschied des Gegenstandes durch einen schriftlichen Vertrag bei Strafe der Nichtigkeit festgesetzt werden. Ist dieses nicht geschehen, gleichwohl aber durch die gemeinschaftlichen Verwendungen der Ge sellschafter Etwas erworben worden, so wird ein solcher Erwerb ge meinschaftliches Eigenthum, welches aus einer zufälligen Begebenheit entstanden ist und als Oommunio meiden« beurtheilt wird. Die theilbaren Nutzungen einer gemeinschaftlichen Sache müssen im Mangel näherer Bestimmungen, allemal nach Verhält niß der Unrechte eines jeden Interessenten getheilk werden, und bei der Gemeinschaft des Eigenthums wird vermuthet, daß jeder Mit- eigenthümer gleiches Recht und ebensoviel Recht als der Andere an der gemeinschaftlichen Sache habe." Nach diesen gesetzlichen Vorschriften sind die Verhältnisse des Dichters und Eomponisten einer Oper leicht zu bestimmen. Keiner von Beiden veräußert sein besonderes Eigenthum, we der ausdrücklich, noch stillschweigend, welches Letztere angenommen werden könnte, wenn dcrGrundsatz: ^eee««oriu»l «eguitur prinwpsli hier Anwendung fände, was aber nicht der Fall ist; denn es fehlt hier durchaus an einem Maaßstabe zur Bestimmung, welches von
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