Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.08.1857
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- 1857-08-19
- Erscheinungsdatum
- 19.08.1857
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- Deutsch
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Beiden,.das Werk des Dichters — also der Operntcxt — oder das Werk des Componisten — die musikalische Composition — als Ac- cessorium oder Principale zu betrachten ist. Beide sind Werke der Kunst; Beide sind wesentliche Bestandtheile des aus ihnen bestehen den Ganzen: der Oper; Beide bedingen sich gegenseitig; ohne Text ist keine Oper, ohne Musik auch nicht. Da also Keiner sein besonderes Eigenthum veräußert hat, so liegt es in der Natur der Sache, daß das durch die Verbindung ihres besonderen Eigenthums entstehende, von seinen Bestandtheile«, an sich betrachtet, ganz verschiedene, Ganze gemeinschaftliches Eigcn- thum werde. Die Verbindung geschah durch Vertrag, welcher, wie bereits bemerkt, im Wesen ihrer Handlung, der von beiden Seiten mit Absicht vorgenommenen Vereinigung ihrer Arbeiten, lag, und es ent steht zwischen Beiden eine eigentliche Societat, worin der Vertrag in der gesetzlichen Form geschlossen wird. Ist dieses nicht der Fall, so entsteht eine Communio meiden« des durch das gemeinschaftliche Eigenthum Erworbenen. An diesem Erwerb participircn Beide nach Verhältniß ihres Anrechts. Dieses Anrecht ist im Zweifel für Beide gleich; aber nur imZweifel, wenn keine ausdrück liche Bestimmung ihrer Anrechte durch Willenserklärung vorhanden ist. Das Gesetz enthält hierüber keine Bestimmung, und es bleibt mithin nur übrig, zu erwägen, ob in der Natur der Sache eine solche Bestimmung liegt. Nach dem Gefühle scheint freilich der Werth der Arbeit des Componisten in sbstrsoto den der Arbeit des Dichters zu übersteigen. Diese Beurtheilung kann aber nur der individuelle Kunstsinn eines jeden Individuums ihm an die Hand geben; sie liegt aber ganz außer dem Gesichtskreise der Beurtheilung des Richters als solcher. Angenommen, der Werth der Arbeiten Beider sollte hier in Hinsicht auf die Kunst in Betracht kommen, so wäre die Ausmit telung des inneren Werthes zwiefach unmöglich, und zwar, weil es hier an kompetenten Richtern fehlt, da die Regeln der Kunst so schwankend sind, daß auch nicht eine einzige fest und bestimmt objccliv dasteht. Dieser Punkt kam nun auch in dem vorliegenden Proccsse zwischen Kotzebue und Himmel um die Fanchon zur Sprache. Der Kläger Kotzebue, schlug Jfflaud, der Verklagte Himmel dagegen Goethe, Schlegel und Tieck als Sachverständige zur Würdigung der Arbeit des Klägers vor. Der Richter argumentirte aber in dieser Hinsicht also: Kotzebue und Jffland auf der einen Seite, und Goethe, Schlegel und Tieck auf der anderen Seite, haben sich bekanntlich als in allen Punkten entgegengesetzt in ihren kritischen Grundsätzen über die Kunst öffent lich ausgesprochen. Welche von den beiden Parteien auf dem rechten Wege ist, zu beurtheilen, würde eine Anmaßung des Richters sein, die ihm nicht zusteht; er würde alsdann als Kunstrichter con- curriren. Eine solche Concurrenz legen ihm aber die Gesetze ebenso wenig auf, als sie ihm eine Beurtheilung als Arzt, Theolog, Schuster oder Schneider zugestehen. Dies reicht hin, darzuthun, daß es an kom petenten Richtern zur Ermittelung des inneren Werthes eines Kunst werkes fehlt, und es braucht nicht dargcthan zu werden, daß nach dem Geist der Gesetze und nach der Natur der Sache Sachverständige in dem Sinne, den die Gesetze diesem Begriffe unterlegen, in Sachen der Kunst nicht gedacht werden können. Der zweite Grund der Unmöglichkeit der Ausmittelung des inneren Werthes der Arbeit des Operntexkdichters und des Compo nisten ist der, daß der Werth beider Arbeiten nicht allein an sich, sondern im Verhältnisse zu einander bestimmt werden müßte. Beide aber sind Produkte verschiedener Künste, und es läßt sich diese Rela tion zweier so generisch verschiedener Gegenstände zu einander gar nicht setzen. Allein abgesehen hiervon hängt die größere oder geringere Quantität des aus der Oper und ihren Aufführungen gezogenen Gewinnes nicht von ihrem inneren Werthe, sondern einzig und allein von dem Beifall des Publikums ab. Wem dieser gilt, dem Dichter oder Componisten, ist auszumitteln un möglich. Auf diesem Wege kann man daher ebensowenig zu einem Maaßstabe der Bestimmung eines Verhältnisses zwischen den An teilen beider Betheiligten gelangen. Es geht mithin aus Allem her vor, daß dem Richter gar kein anderer Maaßstab zur Bestimmung der Anlheilc Beider an dem gemeinschaftlichen Eigenthume der ^ Oper gegeben ist, als den das Gesetz sestsetzt. Beide streitende Theile hatten also gleicheRechte an dem gemeinschaftlichen Werke, und demzufolge auch an dem dadurch gemachten Erwerbe. So entschied das Kammergericht über das Rechtsverhältniß des Textdichters und Componisten der Operette Fanchon! (Publicist.) Antwort auf die Frage: Wer hat Recht? in Nr. 97 d. Bl. Hat A. betreffs des für C. bestimmten Beischlusscs dcm B- zur Beförderung pr. Post Auftrag gegeben, oder hat er den B. um Be förderung gebeten, ohne die Art der Versendung vorzuschreiben, so hat A. zweifelsohne die, aus der von C. verweigerten Annahme des Beischlusses erwachsenen 13 S-s Retourspesen dem B. zu vergüten und ihm für die gehabte Mühwaltung zu danken. Hat A. dagegen eine andereArt der Beförderung vorgeschrieben, oder hat er zur Weitersendung dem B. einen Auftrag überall nicht ertheilt, so ist er dem B. für die demselben durch die eigenmächtig vorgenommene Expedition pr. Post entstandenen Spesen rechtlich gewiß nicht verantwortlich; cs kann ihm aber freilich demungcachtct zu- gcmuthet werden, inRücksicht aufdie gute und uneigen nützige Absicht des B. denselben für die gehabten Unkosten schad los zu halten. Miscellen. Zwischen Baden und Frankreich, so berichtet der Courrier <l. I. libr., ist zu Carlsruhe am 2. Juli ein neuer literarisch-artisti scher Vertrag abgeschlossen worden, welcher der bereits bestehenden Uebereinkunft vom 3. April 1854 zur Ergänzung dienen, und in allen wesentlichen Punkten mit dem sächsisch-französischen Vertrage übereinstimmcn soll. Wir werden denText ehebaldigst veröffentlichen- Neuigkeiten der ausländischen Literatur. Belgische Literatur. (Luszug aus der „Libliogr. 6. I. Leigigue" v. C. Muq u ard t in Brüssel.) Lnxvrüs de I'Ülglise cutkoligue, presentses dun» 8vn culte, »es moeur» et »es unuges. Kntretien» entre un eure et »e» puroissiens »ur les kete» ckrötienne»; trud. de I'uIIeMLnd, uugmente et unnvtö pur I'ubbs dC-1. Carnet. 1 kort vol. Cr. in-8. ^cvec 4 gruv. Liege. 1-^6 Löntiinuuxv»««, Ln vocr. C. vn, Csruetsristigue de» expectorutions de» msdicuinents lwinoeoputingue»; precsds et suivi de deux dis- cvurs prononce» u lVlunster, du»» lu 9. reunion de insdecin» lw- inoeoputiies des provinces du Lkin et de lu tVestpbulis, Is 31 fuillet 1856; trud. de l'slleinund pur L. de lNolinuri. 1n-8. Lruxelle». 18 K-l öudiier, on, 8srupkinu vurispe. In 32. (Collection Netrel.) Lruxelle». 15 di-f
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