Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.08.1857
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- 1857-08-24
- Erscheinungsdatum
- 24.08.1857
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- Deutsch
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blick auf die jetzigen Verwicklungen zwischen der Türkei und Rußland" — im Druck und Verlag von N. A. Ordemann erschienene Schkift für einen strafbaren Nachdruck des von F. A. Brockhaus in Leipzig herausgegebenen „Conversations- Lexikons" (zehnte Auflage) zu erachten und daher die Consis- cation der Exemplare dieser Schrift, soweit sie noch unverkauft vorhanden sind, hiermit angeordnet sei; 2) daß der Buchdrucker Nicolaus Arnold Ordemann von der An schuldigung, diesen Nachdruck begangen oder doch zu demselben wissentlich Beihilfe geleistet zu haben, von der Instanz zu entbinden, dagegen aber 3) der Buchführer Johann Conrad Münkel für überführt zu erachten, durch Herausgabe der gedachten Schrift sich eines strafbaren Nachdruckes schuldig gemacht zu haben, und des wegen, wie hiemit geschieht, in eine Geldbuße von Einhundert Rthlr. zu verurtheilen sei, und 4) daß beide Jnculpaten solidarisch die Untersuchungskosten zu tragen schuldig seien. Mit der Publication und Vollstreckung dieses Erkenntnisses, welches seinem ganzen Inhalte nach in den Bremer Nachrichten bekannt zu machen ist, wird das Criminalgericht beauftragt. V. R. U. A. W. Erkannt Bremen im Obergerichte, den 5. Marz 1855. G. Caesar. W. Focke. C. Meier. H. Migault. S. H. Tidemann, vr. I. D. Noltenius, vr. Entscheidung sgründe zum Erkenntnisse des Obergerichts ä. 5. März 1855 in Untersu chungssachen wider den Buchdrucker Nicolaus Arnold Orde mann und den Buchführer Johann Conrad Münkel Hieselbst wegen Nachdrucks. Die Verlagshandlung F. A. Brockhaus zu Leipzig hat aus- weise s2) der adjungirten Polizeiacte den hiesigen Buchdrucker Nico laus Arnold Ordemann wegen Nachdrucks dcnuncirt, indem sie anführt: der Denunciat habe in der in seinem Druck und Verlag erschienenen Schrift „Geschichte des Türkischen Reichs bis zur Ge genwart u. s. w.", ohne ihr Wissen und Willen aus dem in ihrem Verlag erscheinenden „Conversations-Lexikon" (10. Auflage) den größten Theil des Inhalts nachgedruckt, und finde sich das Original dieses Nachdrucks der Hauptsache nach in dem Artikel: „Osmani- sches Reich" (Conversations-Lexikon 10. Auflage. Bd. XI. S. 472 —489), aus welchem der Compilator der Schrift nur einige Sätze weggelasscn und dafür Einschiebsel gemacht, die in drei Fällen gleich falls dem „Conversations-Lexikon" (den Artikeln „Akjermann", Eonvers.-Lexikon Bd. >. S. 234, „Bukarest", daselbst Bd. >. S- 421, und „Janitscharcn", daselbst Bd. VIII. S. 414) nachqe- druckt seien. Dabei hat die Denunciantin übergeben: 1) ein Exemplar der Schrift: „Geschichte des Türkischen Reichs u. s. w.", in welcher ihrer Ansicht nach der Nachdruck be gangen ist; s3j der Polizciacte; 2) die betreffenden Hefte des „Conversakions-Lexikons", aus denen der größte Theil des Inhalts dieser Schrift entnommen; s4) bis s8) daselbst; 3) No. 20 des „Bremer Beobachters" vom Jahre 1854, in wel chem unter der Ueberschrift: „Beiträge zur Geschichte des Nach drucks", die aus dem Conversations-Lexikon abgedruckten Stel len, unter Anführung der von dem Compilator vorgenommenen kleinen und unwesentlichen Veränderungen in einzelnen Wor ten und Zahlen, zusammengestellt sind, s9) daselbst; und endlich , 4) verschiedene Erklärungen, welche resp. von den hiesigen Buch handlungen, N. A. Ordemann und der Denunciantin in dieser Angelegenheit in öffentlichen Blättern erlassen waren, s10. 11.) daselbst; ! und zugleich unter Bezugnahme auf die Bundesbeschlüsse vom 9. November 1837 und 19. Juni 1845 und unter Vorbehalt ihrer ! Ansprüche auf Schadenersatz beantragt, die noch vorhandenen Exem plare der incriminirten Schrift zu confisciren und den Denunciaten - auf Grund des §. 6 des Bundesbeschlusses in eine Geldstrafe, sowie ^ in die Kosten des Verfahrens zu verurtheilen, auch die öffentliche ^ Bekanntmachung des Urtheils in allen Blättern, in denen jene > Schrift angekündigt worden, und die sub 4 gedachten Erklärungen ! erfolgt seien, anzuordnen. In der von Seiten der Polizeidirection an das Criminalgericht verwiesenen Untersuchung gab nun Ordemann an, daß er die in Rede stehende Schrift lediglich gedruckt und im Publicum distribuirt habe, der Herausgeber derselben aber sein Buchführer Johann Con rad Münkel sei, welcher sie ihm für seine (Münkel's) Rechnung in Druck und Verlag gegeben habe, und wurde von dem Letzteren diese Angabe in allen Stücken als richtig anerkannt, Pag. 1 und 4 Prot. Hierdurch fand sich der hiesige Bevollmächtigte von F. A. Brockhaus, der Buchhändler Heinrich Strack, veranlaßt, die Denunciation und Strafanträge eventuell auch gegen Münkel zu richten, Pag. 6 daselbst, und kann die Legitimation desselben dazu nach dem Inhalte von s2) der Polizeiacte und der beigefügten Vollmacht nicht bezweifelt wer den, wie denn auch der Vertheidiger ausdrücklich anerkannt hat, daß formell der Untersuchung und Strafverfügung wider den Letztge nannten Nichts entgegenstehe, S. 5 s2) der Untersuchungsacten. Es fragt sich daher nun: 1) ob die fragliche Schrift nach den Bestimmungen der ungezo genen Bundes-Bcschlüsse, welche resp. am 9. April 1838 und am 21. Juli 1845 Hieselbst publicirt sind, und in Ermangelung eines Bremischen Particulargesetzes die alleinige Entscheidungs norm bilden, als ein strafbarer Nachdruck des im Verlag von F. A. Brockhaus zu Leipzig erschienenen Conversations-Lexikons anzusehcn sei? und im Fall der Bejahung dieser Frage: 2) wer sich dieses Nachdrucks schuldig gemacht habe, sowie 3) welche Strafverfügungen zu erlassen seien? »4 1. Aus der Zusammenstellung in s9) der Polizeiacten, deren Richtigkeit sich aus einer Vergleichung der entsprechenden Theile beider Schriften ergibt, überdies auch von den Jnculpaten niemals bestritten und von dem Defensor ausdrücklich zugegeben worden ist, ek. S. 2 und 3, 6 und 7 s2) der Unters.-Acten, S. 3 und 4 s3) daselbst, geht hervor, daß mindestens 30 Seiten der im Ganzen nur 48 Sei ten enthaltenden Broschüre: „Geschichte des Türkischen Reichs u. s. w." also fast zwei Drittheile der ganzen in Betracht kommen den Masse, kheils wörtlich, theils mit unwesentlichen Abänderungen, Auslassungen, Zusätzen und Umstellungen mit den betreffenden Stel len des Conversations-Lexikons dergestalt übcreinstimmen, daß sie aus diesem unmittelbar geflossen sein müssen. Und dieses gesteht auch der Mitinculpat Münkel unumwunden zu, indem er Pag. 5 Prot. einräumt, daß er bei Verfertigung der Schrift das Conversations- Lexikon benutzt und die aufgenommenen Stellen theils abgeschrieben, 222*
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