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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.08.1857
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1857-08-24
- Erscheinungsdatum
- 24.08.1857
- Sprache
- Deutsch
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theils gedruckte Blatter aus dem Lexikon in die Druckerei gegeben habe, sowie, daß circa 750 bis 760 Exemplare gedruckt und bis auf etwa 40 bis 50 Exemplare, welche sich noch in seinem Hause befin den möchten, verkauft seien. Daß aber eine derartige Benutzung eines fremden Werkes die Grenzen einer erlaubten Compilation überschreite und in die Katego rie eines durch die Bundesgesetze verbotenen Nachdrucks falle, kann keinem erheblichen Bedenken unterliegen. Denn es fehlt derselben offensichtlich an den Eigenschaften eines eigenen selbstständigen Gei- stesproductes, vielmehr ist sie in der That nichts anderes, als ein mechanisches Wicdergeben des ursprünglichen Werks, wobei nur einige stylistischc Abänderungen, Auslassungen und Umstellungen vorgenommen und verhältnißmäßig geringfügige und wcrthlosc Zu- rhaten eingemischt sind, um den platten Nachdruck möglichst zu verhüllen. Jolly, die Lehre vom Nachdruck §. 10. (Beilageheft zum Archiv für civil. Praxis. XXXV. Band.) Hcydemann, Sammlung der Gutachten des Preuß. Literari schen Sachverständigen-Vereins. Nr. 14, 26, 30, 37. Was nun aber den Begriff des strafbaren Nachdrucks be trifft, so mag dem Vertheidiger freilich darin Recht gegeben werden, daß, wie insbesondere Jolly, loco eit. ß. 4. ausführlich nachzuweisen versucht hat, nach unscrm heutigen positi ven Recht, beruhend auf den deutschenBundcsbeschlüssen, derNach- druck nicht zum Schutz eines s. g. schriftstellerischen oder Gcistcs- eigenthums verboten, sondern demselben lediglich um deswillen der Charakter eines Delicts beigelegt worden sei, weil er eine Verletzung der Vermögensrechte des Schriftstellers, rcsp. des Verlegers enthalte. Allein wenn er, der Vertheidiger, hieraus die Unanwend barkeit des Gesetzes auf den vorliegenden Fall zu deducircn sucht, indem er einwendet, das Conversations-Lexikon sei ein aus circa 20 Bänden bestehendes, alle Gegenstände aus dem Bereich der Wis senschaft und des Lebens umfassendes, ungefähr 30 bis 40 Thlr. kostendes Werk, dessen Anschaffung, wenn nicht eine gewisse Bild ung, so doch jedenfalls eine gewisse Wohlhabenheit voraussetze, während die hier in Rede stehende Schrift nur einen oberflächlichen Abriß der Geschichte des Osmanischen Reichs enthalte, dem Inhalte und der Ausstattung nach für die ungebildetere und mittellosere Classe der Bevölkerung bestimmt sei und im Ladenpreise nur 12 Grote gelte, und lasse sich daher mit apodiktischer Gewißheit behaupten, daß durch de» Verkauf der letzteren Schrift dem Verleger des Con- versations-Lexikons in dem Absatz seines Werkes kein pecuniärcr Schaden, also keine Vcrmögensverletzung entstanden sei, oder irgend entstehen könne, so ist das augenscheinlich irrig. Denn einerseits liegt klar am Tage, daß die Herausgabe der in- criminirten Schrift geschah, um daraus einen Vermögcnsvortheil zu ziehen, also in gewinnsüchtiger Absicht, und andererseits hat das Werk, aus dem sie nachgcdruckt wurde, das Conversations-Lexikon, unbestritten unter allen Umständen einen positiven Vermögens- Werth, dessen Beeinträchtigung durch die unbefugte mechanische Vervielfältigung und Verbreitung des Inhalts des Werks immer möglich bleibt. Nur da, wo ein literarisches Erzeugniß wegen sei ner Beschaffenheit oder wegen der Absicht seines Verfassers schlecht hin keinen Vermögenswerth repräscntirte, darf die Möglichkeit einer Verletzung desselben als ausgeschlossen angenommen werden. In einem Falle aber, wie der vorliegende, kann wenigstens der Verleger des Conversations-Lexikons beschädigt sein und muß demnach für berechtigt erachtet werden, gegen die bereits erlittene oder zu befürch tende Beschädigung mit dem nach Wort und Geist der Bundesbe- scblüsse auf einen derartigen Fall zu beziehenden Verbot des Nach druckes sich zu schützen. Diese aus der Natur der Sache sich erge bende Ansicht hat auch unter den Schriftstellern über die vorliegende Materie stets Anerkennung gesunden, indem namentlich Jolly, >oo. eit. S. 79. sagt: * „Wenn Jemand ein Buch, dessen Verbreitung unter den un bemittelten Ständen er für wünschenswerth hält, ohne Einwilligung des Autors oder Verlegers mechanisch vervielfältigt und unent- geldlich, also ohne gewinnsüchtige Absicht verbreiten läßt und zwar mit der größten Gewissenhaftigkeit nur an solche Leute, welche voraussichtlich das Buch nicht würden gekauft haben, also mit dem erkenntlichen Bestreben, den Autor oder Verleger nicht zu beschädi gen: so würde hier doch die Klage wegen Nachdrucks begründet sein, indem die Möglichkeit des Absatzes der von dem Berechtigten ge druckten Exemplare durch die Verfertigung und Verbreitung noch anderer jedenfalls vermindert und dadurch dem Verlagsbercchtigten ein Vermögensnachtheil veranlaßt worden ist, sollte derselbe auch verhältnißmäßig sehr klein und bewandten Umständen nach in seinem wirklichen Betrage sehr schwer zu ermitteln sein." (Fortsetzung in Nr. 108.) Miscellen. Aus Amerika. — Die Idee des Hrn. Witter in St. Louis, durch Hinterlegung von 25,000 fl. die deutschen Verleger zu bewegen, im Staate Missouri Commissionslager zu elabliren, ist aus der Frankfurter Postzeitung auch in einige hiesige deutsche Zei tungen als Curiosum übergegangcn. Nur die totalste Verkennung des amerikanischen deutschen Buchhandels kann einem solchen Plane „unabsehbare Tragweite" beimcsscn, wenn nicht etwa damit gemeint sein soll, daß die deutschen Herren Verleger einen bestimmten Theil ihres Verlages wegschickten, mit der Gewißheit, die Saldi in „unab sehbarer Tragweite" zu sehen. Der Westen consumirl nur einen kleinen Theil der in Amerika zu verkaufenden deutschen Literatur und kann seiner natürlichen Lage nach nur vom Osten assortirt werden. Außerdem, welch eine geringe Bedeutung haben 25,000 fl. (--^10,000 Doll.), wenn sic als Garantie dienen sollen! Wer nur einiger maßen weiß, was wirkliche Importeure deutscher Literatur nach Deutschland zu zahlen haben, kann keine Veranlassung finden, einem so unpraktischen und gewagten Plane beizustimmen. So hat z. B. in Philadelphia ein einziges Haus vom 1. Januar bis 18. Juli d. I. für deutsche Literatur deutschen Häusern 19,338 Doll. 16 Cts. (— 48,345 fl. 24 kr.) baar gezahlt und wird in der an deren Hälfte des Jahres gewiß ähnliche Summen zu decken haben. Wir sind in dem Falle, diese Angaben nach einer uns vorliegenden Liste der gezahlten Posten machen zu können, und werden eine Copie davon an Hrn. Köhler in Leipzig cinschicken, um dieser Mitthei lung den richtigen Standpunkt zu sichern. Dasselbe Geschäft hat nun nach eben vollendeter Inventur ein festes Lager von mehr als 80,000 Doll. (— 200,000 fl.) Einkaufspreise, und selbst ein Lager dieses Umfanges reicht nur unvollkommen aus, um den Be darf des Geschäfts befriedigend zu decken. Welche Wichtigkeit kann daher ein Commissions-Lager für den deutschen sowohl als amerikanischen Buchhandel haben, wogegen nur 10,000 Doll. Ga rantie geboten werden? H. L. Entgegnung. In Bezug auf die Zuschrift an die Redaction auf S. l457 d. Bl. erkläre ich hiermit, daß Herr Aue (Franz Kbhler's Buchhdlg.) in Stutt gart seit Neujahr nicht mehr Verleger der Pomologischcn Monatschrift ist, da dieselbe feit jener Zeit in meinem Selbstverläge erscheint, nach Ucbcreinkunft aber die Firma auf dem Blatte die zeitherige blieb. Liegt also in der am angeführten Orte abgedrucktcn Anzeige eine Schuld, so trifft sie Niemanden als mich. Hohenheim, den 13. August 1857. Gartcninspector Ed. Lucas.
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