Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.08.1857
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1857-08-26
- Erscheinungsdatum
- 26.08.1857
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18570826
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-185708269
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18570826
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1857
- Monat1857-08
- Tag1857-08-26
- Monat1857-08
- Jahr1857
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Da nun der Nachdruck als Delict gilt und nur als solcher rechtlich in Betracht kommt, so setzt er mit Nothwendigkeit immer ein subjek tives Verschulden des Handelnden voraus, und kann ihm folgeweise seine That nur dann als widerrechtliche Handlung angerechnet wer den, wenn er sie wissentlich, d. h. in dem Bewußtsein, durch die Herausgabe der Schrift werde ein Nachdruck verübt, oder doch wenigstens unter Umstanden vornahm, unter welchen er bei einer ihm seinen Verhältnissen nach zuzumuthenden Umsicht und Sorgfalt hätte wissen müssen, daß solches der Fall sei, wie dieses auch in dem Bundesbeschluß vom 19. Juni 1845 ausdrücklich anerkannt worden ist, indem darin nur der Nachdrucker und derjenige, welcher mit Nachdruck wissentlich Handel treibt, verantwortlich gemacht wird. Diesem nach würde der Mitinculpat Ordemann nur dann strafbar erscheinen, wenn er unter Kennlniß des intendirten Vergehens oder doch unter solchen Umständen, daß er dasselbe erkennen mußte, den Druck und die Distribution der fraglichen Broschüre besorgte, denn alsdann muß er nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen als intellektueller Miturheber oder doch als Gehilfe behandelt und bestraft werden, obschon die Bundesbeschlüsse nur des eigentlichen Nachdruckers und Verbreiters, nicht der Gehilfen desselben ausdrücklich gedenken. Ordemann hat indessen entschieden in Abrede gestellt, eine derartige Kenntniß gehabt zu haben, oder auch nur gehabt haben zu können, und wird es daher Aufgabe des Gerichts sein, zu unter suchen, ob er dieses, Laugnens unerachtet nach dem Inhalte der Acten als derselben überführt anzunehmen ist. Für eine solche An nahme sprechen folgende Momente: ») Nach der, anerkannter Weise von ihm herrührenden Erklä rung in slOf sub ö. der Polizeiacten, enthalten die letzten 8 Seiten der fraglichen Schrift „seine eignen Gedanken" und liegt es, wenngleich er bei seiner gerichtlichen Vernehmung Pag. 5. Prot. angibt, er habe Münkel bei dessen Arbeit in Betreff dieser letzten 8 Seiten einige seiner Ansichten als Material mitgetheilt, welche von ihm, Münkel, benutzt seien, nahe, daraus die Vermuthung zu entnehmen, daß er bei der Anfertigung der Schrift mitgewirkt haben möge. b) Nachdem er anfänglich behauptet, es sei ihm gänzlich un bekannt geblieben, daß Münkel gedruckte Seiten aus dem Conver- sations-Lexikon in die Druckerei gegeben habe, und hinzusetzt: „Ich weiß nur, daß er Geschriebenes in die Druckerei gege ben hat", macht er beim Vorlesen des Protokolls das Zugestandniß: „daß Gedrucktes unter dem Manuskript war, stelle ich nicht in Abrede, ich habe nur nicht gewußt, daß es aus dem Eonversations-Lexikon war". Will man nun auch seiner letzteren Versicherung Glauben schen ken, so ist es doch jedenfalls auffallend, daß er sich durch den Umstand, daß Münkel bereits Gedrucktes zum wörtlichen Abdrucke hergab, nicht bewogen fand, sich mindestens aufgeben zu lassen, woher das selbe rühre, und entsteht hieraus der Verdacht, daß er absichtlich seine Augen von der Erkenntniß der widerrechtlichen Handlungs weise des Münkel verschloß. o) Zwischen ihm und Münkel ist in Betreff der Kosten des Drucks und der Distribution nichts ausgemacht, und laßt sich dar aus bei dem nahen Verhaltniß, in welchem sie zu einander standen, nicht ohne Grund schließen, daß die Herausgabe der Schrift in der Wirklichkeit ein gemeinschaftliches Unternehmen sei, zumal da Orde mann sie, ohne den Verfasser zu nennen, in seinem „Druck und Verlag" erscheinen ließ. Allein wenngleich diese Momente in ihrem Zusammenhänge geeignet sind, erheblichen Verdacht zu begründen, daß Ordemann intellektueller Miturheber oder doch Gehilfe des strafbaren Nachdrucks sei, so reichen dieselben doch zu dessen Ueberführung nicht aus, da sie unter sich nicht dergestalt im Zusammenhänge stehen, daß solche Ucbcreinstimmung nach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge nicht anders, als aus der Begehung des Delikts vernünftigerweise erklärt werden kann, wohl aber genügen sie, um eine Entbindung dieses Mitinculpaten von der Instanz zu rechtfertigen. Was endlich »<I 3, die zu erlassenden Strafverfügungen betrifft, so schreibt der Bundesbeschluß vom 9. Novbr. 1837 in Artikel 4 vor, daß in allen Fällen die Wegnahme der nachgedruckten Exemplare stattfinden solle, und verhängt derjenige vom 9. Juni 1845 unter Nr. 6 gegen den Nachdruck und andere unbefugte Vervielfältigung auf mechanischem Wege eine, auf den Antrag des Verletzten zu erkennende Geldbuße bis zu 1000 Gulden. Die erstere Strafe kann selbstredend nur in Rücksicht auf die noch unverkauften Exemplare eintreten, da diejeni gen, welche durch Kauf oder andere Rechtstitel einzeln in die Hände solcher Personen übergegangen sind, welche ihr Exemplar nur für sich zu benutzen beabsichtigen, nicht weggenommen werden können, weil ihre Handlung keine widerrechtliche ist, also auch nicht bestraft werden kann. Die Geldbuße zu verhängen, hat der Denunciant aus drücklich beantragt, und mußte daher eine solche gegen den Mitin culpaten Münkel, als den eigentliche» Nachdrucker, ausgesprochen werden. Die Bestimmung der Größe derselben innerhalb der von dem allegirten Bundesbeschluß gezogenen Grenzen hängt in jedem einzelnen Falle von dem Ermessen des Richters ab, und hat das Obergcricht, unter Berücksichtigung der hier obwaltenden Umstände, es für angemessen erachtet, dieselbe auf die Summe von 100 Thlr. festzusctzen. Anlangend sodann die Kosten des gegenwärtigen Verfahrens, so waren beide Jnculpaten zur Tragung derselben und zwar solida risch zu verurtheilen. Hinsichtlich Münkel's bedarf diese Verurthei- lung einer besonderen Rechtfertigung nicht; soviel aber den Mitin culpaten Ordemann angeht, so hat derselbe dadurch, daß er nicht nur die in Rede stehende Schrift, ohne den Herausgeber zu nennen, in seinem „Druck und Verlag" erscheinen ließ, sondern auch die Erklä rungen in flO) sub L. u. V. veröffentlichte, die Denunciation und das Verfahren gegen sich geradezu provocirt und zur Nothwendigkeit gemacht, mithin selbst verschuldet, und konnte er daher, da die Unter suchung nicht zu seiner völligen Freisprechung, sondern nur zu einer Entbindung von der Instanz geführt hat, nach der von den Bremi schen Gerichten befolgten Praxis vom Kostenersatz nicht verschont bleiben. Dem schließlichen Anträge des Denuncianten, seine Erklärung, sowie das Urtheil auf Kosten der Jnculpaten in allen Blättern ab- drucken zu lassen, in denen die incriminirte Schrift angekündigt und die in dieser Sache abgegebenen Erklärungen veröffentlicht worden, konnte schon um deswillen, weil diese Blatter gar nicht näher be zeichnet und ermittelt sind, nicht deferirt werden, indessen empfahl es sich in Hinblick auf die Natur des hier vorliegenden Delikts und die Publicität, welche die ganze Angelegenheit erlangt, von der dem Gericht nach §. 575 der G -O. zustehenden Befugniß Gebrauch zu machen und demgemäß die Bekanntmachung des ganzen Inhalts des Erkenntnisses in den Bremer Nachrichten anzuordnen. Aus diesen Gründen ist überall so, wie geschehen, erkannt worden. (Schluß in Nr. 108.) 224
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder