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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.08.1857
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1857-08-31
- Erscheinungsdatum
- 31.08.1857
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- Deutsch
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B. Tauchniy in Leipzig ferner: 5740. Zeitschrift f. Rechtspflege u. Verwaltung zunächst f. das Könige. Sachsen. Hrsg. v. Th. Tauchnitz. Neue Folge. 16. Bd. 1. Hft- gr. 8. Velhagcn 8 Klasing in Bielefeld. 5741. Sonntags-Bibliothek- Lebensbeschreibungen christl. frommer Män ner. Hrsg. v. A. Rische. 7. Bd. 6. Hft. 8. 4 N-f Inhalt: Ledderhose, Ä. F„ Leben Job. Reinhard Hedinger'S. 5742. Wagner, H., Pflanzenkunde f. Schulen. 3. Cursus. Ä. u. d. T.: Die Pflanzendecke der Erde. 8. Geh. * ./S Verlags-Comptoir in Wurzen. 5743. Ackermann, G. A., Rechtssätze aus Erkenntnissen u. Verordnungen der obersten Justiz- u. Spruchbehdrden des Kbnigr. Sachsen. Neue Folge. 7. Bd. 3. Hft. gr. 8. * U ^ Voigt in Weimar. 5744. llarluraQH, 0. IV H.., Hruiübuok 6er Lerßdrui- u. Hüttenkunde. 3. I-sx. gr. 4. 1K >/? Rub. Weigel in Leipzig. 5745. Lkoäowiecki's, v, Lupfersticke. lVsck dem neuen LstsloZe st. Lrn. >V. Lngelinnnu geordnet u. m. Verkaufspreisen vergeben, gr. 8. 6eb. zank grossem ?ap. in lmp.-4. 6 5746. Oetinolä, über ein kaar lloidein'sckerk'ormsoknitts. Lex.-8.1856. Lek. 3 5747. Hiestinger's, 1. L., Lupkersticke. IVack stein neuen Oatalog st. 8rn. Vbienemann geordnet u. m. Verkaufspreisen verseken. gr. 8. Lek. * ^ -L; auf grossem ?sp. in Imp.-4. 12 5748. LLwxkovrski, 1. v., kistoriscbe 8kirv.e üb. die frübestsn 8smmeL IVerke Llt-diiesterlsnst. Naler-kortraits bei Hieran. Lock u. 8. Honstius. gr. 8. 1856. Lek. ^ L. Wigand in Leipzig. 5740. VKIeinauu, LI., Nanstkuck der gssammten ägxptiscken Liter- tkumskunste. 2. 1'KI.: Lsg^pt. Lrckäologie. gr. 8. Lek. *1^22b7j>s Nichtamtlicher Theil. Rechtsfälle. (Schluß aus Nr. 106.) n r t h e l l. In Untersuchungs-Sachen wider Nicolaus Arnold Orde rn a n n und JohannConradMünkelzu Bremen, wegen Nach drucks, erkennt das Ober-Appellationsgericht der vier freien Städte Deutschlands für Recht: daß die Förmlichkeiten der Berufungen für gewahrt zu achten, * und in der Sache selbst, wie hiemit geschieht, das Erkenntniß des Obergerichts der freien Hansestadt Bremen vom 5. Marz 1855 zwar im Ucbrigen zu bestätigen, jedoch dahin abzuändern, daß die gegen den Angeschuldigten Johann Conrad Münkel erkannte Geldstrafe auf fünfzig Rthlr. herabzusetzen sei. Beide Angeschuldigte haben die Kosten der Appellationsrecht fertigung, sowie die erkannte Urtheilsgebühr zu gleichen Thei- len zu tragen, und werden in die übrigen Kosten dieser Instanz solidarisch verurtheilt. V. R. W. Urkundlich unter dem Siegel des Ober-Appellationsgerichts der vier freien Städte Deutschlands und der gewöhnlichen Unterschrift, gegeben zu Lübeck, den 30. Juni 1856. (I-. 8.) Zur Beglaubigung (gez.) I- Bremer, Secret. Entscheidungsgründe Mm Urtheil vom 30. Juni 1856 in Untersuchungssachen wider Nicolaus Arnold Ordemann und Johann Conrad Mün kel zu Bremen wegen Nachdrucks. I. Mit Unrecht wird in der gemeinschaftlichen Vertheidigung für beide Angeschuldigte bestritten, daß hier objectiv ein Nachdruck im rechtlichen Sinne vorliege. Indem im Allgemeinen auf die Ent scheidungsgründe des Obergerichts Bezug genommen werden darf, ist nur noch Folgendes hierüber zu bemerken. Soviel zunächst 1) die Beschaffenheit des zum Nachdruck benutzten Werkes betrifft, so ist dem Vertheidi- ger mit dem Obergerichte zuzugeben, daß nicht jedes literarische Er- zeugniß ohne Ausnahme als Gegenstand einer Verletzung durch Nachdruck angesehen werden kann, sondern nur ein solches, welches für den Verfasser oder Verleger irgendwie einen Vermögenswerth repräsentirt, d. h. welches entweder zu einer Verwerthung durch Verkauf bestimmt, oder doch geeignet ist, hierzu verwendet zu wer den. Daß das Conversations-Lexikon im Ganzen einen solchen Ver mögenswerth repräsentirt, unterliegt keinem Zweifel und ist nicht bestritten worden. Der Vertheidiger hat vielmehr in dieser Bezieh ung nur zwei aus dem concreten Sachverhältniß entnommene Ein wendungen erhoben. a) Die hier benutzten Artikel des Conversations-Lexikons seien kein selbstständiges Geistesproduct, sondern enthielten nur eine Zusammenstellung von Thatsachcn, die der Verfasser der frag lichen Broschüre, gleich dem Verfasser jener Artikel, ebenso gut aus anderen Quellen hätte schöpfen können. Allein darauf, wie groß oder wie gering der wissenschaftliche Werth einer nachgcdruckten literarischen Arbeit ist, kann gar nichts ankom men, sobald der behandelte Stoff nur eine eigne Art und Form der Darstellung angenommen hat, ist damit schon der Begriff eines be sonder» literarischen Erzeugnisses gegeben, wie dies namentlich bei historischen und statistischen Aufsätzen am deutlichsten hervortritt. Eine solche selbstständige Darstellungsform und nicht eine bloße Aufzählung von Thatsachen liegt aber hier unverkennbar vor. b) Wenn, wie hier, blos Theile eines Buches benutzt seien, so könne von Nachdruck bloß dann geredet werden, wenn diese Theile einen selbstständigen Vermögenswerth hätten, und das lasse sich von den aus dem umfassenden und theuren Con versations-Lexikon entnommenen 16 Seiten nicht behaupten. Nun kann freilich, wie der Vertheidiger mit Recht geltend macht, der Umstand, daß der Herausgeber der Broschüre durch ihren Absatz einen Vermögensgewinn beabsichtigte und erreichte, für sich allein nichts entscheiden. Ebenso gewiß ist es aber, daß nicht bloß der Nachdruck einer ganzen Druckschrift, sondern auch einzelner Theile oder Abschnitte derselben unter das gesetzliche Verbot fallen muß, wenn letzteres nicht völlig wirkungslos werden soll. Die Behauptung, daß ein solcher Theil einen selbstständigen Vermögenswerth haben müsse, ist insofern richtig, als das Verbot nicht auf das Wiederab drucken einzelner Stellen eines Buches, welche für sich gar nicht geeignet wären, als eigenes literarisches Erzeugniß verkäuflich ge macht zu werden, bezogen werden kann. Auch wird es bisweilen eine sehr zweifelhafte factische Frage sein, ob die in einer später» Schrift benutzten Theile eines Buches diese letztere Eigenschaft haben oder nicht. Im vorliegenden Falle aber ist ein solcher Zweifel nicht mög lich, da es sich um Abschnitte eines Sammelwerkes handelt, welche ihrem Hauptinhalte nach ein in sich geschlossenes Ganzes ausmach- ten und sehr wohl in einem Separatabdruck das Interesse und die Kauflust des Publicums erwecken konnten, wofür der erfolgreiche 228 '
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