Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.08.1857
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- 1857-08-31
- Erscheinungsdatum
- 31.08.1857
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- Deutsch
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Absatz der fraglichen Broschüre, die verhältnißmäßig nur wenige Zu satze zu den benutzten Artikeln enthält, den besten Beweis liefert. Wollte man aber selbst, wie besonders in der ersten Verlheidigung für Münkel auszuführen versucht worden ist, davon ausgchen, daß ein theilweiser Nachdruck nur dann für strafbar zu achten sei, wenn dadurch eine wenigstens mögliche Beeinträchtigung für den Absatz des benutzten Hauptwerkes als eines Ganzen herbeigeführt werde, so würde es auch an dieser Voraussetzung keineswegs fehlen. Denn selbstverständlich müßte hierbei jedes literarische Bedürfniß, dem durch irgend einen Theil des Gesammtwcrkes entsprochen wird, als ein solches, welches denkbarer Weise den Entschluß zum Ankauf des Werkes zur Reife bringen kann, in Betracht gezogen werden, und es ist nicht abzusehen, warum nicht gerade das durch Zeitereig nisse geschärfte Interesse an einzelnen historischen Artikeln hier und da einen Beweggrund zur Anschaffung sollte abgeben können, wo gegen die größere oder geringere Wahrscheinlichkeit, ob dies wirklich der Fall gewesen, natürlich weder untersucht, noch bei der Frage nach dem Thatbestande des Nachdrucks berücksichtigt werden kann. Man braucht auch, um sich die Möglichkeit jener Beeinträch tigung einleuchtend zu machen, nur zu erwägen, daß, wenn ein einzelner Artikel des Eonversations-Lexikons von jedem Dritten zum Gegenstand einer besonder» Broschüre gemacht werden dürfte, dies ebenso gut mit allen Artikeln geschehen könnte, und daß auf diese Weise, durch Benutzung der nach den jedesmaligen Zeitinteres sen anziehendsten Artikel, ohne Zweifel allmählig der größte Theil des Eonversations-Lexikons von Nachdruckern ausgebeutet werden würde. 2) Was die Beschaffenheit der von den Angeschuldigten her ausgegebenen, resp. verbreiteten Broschüre selbst betrifft, so kommt es nack Art. 1 des Bundcsbeschlusses von 1837, welcher in dem ferneren Bundcsbeschlusse von 1845 unverändert als Grundlage beibehalten worden ist, lediglich darauf an, ob eine Vervielfältig ung der benutzten Theile des Convers.-Lexikons auf mechani schem Wege stattgefunden hat. Dies war aber unbedenklich zu bejahen. — Daß die unwesentlichen stylistischen Aenderungen, welche sich in der Broschüre vorfinden, nicht in Betracht kommen können, ist unbestritten. Es fragt sich also nur, ob die Zusätze, welche die Broschüre enthält, den Vorwurf bloß mechanischer Vervielfältigung zu beseitigen vermögen. Die Bearbeitung einer Druckschrift aus einer Verbindung wörtlich benutzter fremder Stellen mit eigenen Gedan ken und Aufsätzen des Verfassers kann nun allerdings sehr wohl der Schrift den Charakter eines selbstständigen literarischen Erzeugnisses geben, ja dies ist sogar bei einer Sammlung von lauter fremden Aufsätzen möglich, wenn die Art und Weise der Zusammenstellung ihr einen eigenthümlichen Werth verleiht, und cs kann daher unter Umständen die Unterscheidung zwischen Nachdruck und erlaubter Compilation eine sehr schwierige, auch wohl des Urtheils besonderer Sachkenner bedürfende werden. Wo aber ein wörtlich wiedergege bener fremder Aufsatz den Hauptbestandtheil einer neuen Schrift bildet und durch einfache Zusätze nur erweitert und vervollständigt wird, ohne ihn selbst im Ganzen oder Einzelnen umzuformen und ohne Richtung und Zweck desselben, etwa durch Kritik oder Erläu terungen, irgend zu andern, da kann von einer Umgestaltung zu einem eigenen literarischen Erzeugniß nicht die Rede sein. Und so liegt die Sache hier, wie auch ohne Hilfe Sachverständiger gar nicht verkannt werden kann, da dem Publicum nichts Anderes geboten wird, als der den größer» Theil der Broschüre einnehmende Artikel des Conversations-Lexikons: „Osmanisches Reich", erweitert durch einige, ohne besondere Verarbeitung ein- und angefügte Zusätze, von denen drei ebenfalls dem Eonversations-Lexikon nachgedruckt sind, und welche in keiner Weise geeignet waren, der Broschüre einen eigenthümlichen Charakter oder ein selbstständiges Interesse zu verleihen. II. Beurthcilt man hiernach die gegen die beiden Angeschul digten gefällte Entscheidung, so hat sich '1) Münkel als Verfasser der Broschüre, somit als Urheber des Nachdrucks bekannt, und konnte daher dessen Strafbarkeit, wie auch der Vertheidiger für diesen Fall zugibt, keinem Zweifel unterliegen. Bei der Abmessung der Strafe mußte jedoch theils der unbedeutende Umfang der Broschüre selbst, theils die unverkennbar ziemlich geringe Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung für den Absatz des Hauptwerks erheblich in Be tracht kommen, und mit Rücksicht hierauf die erkannte Strafe von 100 Rthlr. für zu hoch erachtet und auf die Hälfte dieses Betrags herabgesetzt werden. 2) Die gegen den Angeschuldigten Ordemann erkannte Zn- stanzentbindung ist durch die in den Entscheidungsgründen des Obergcrichts angeführten Jndicien einer wissentlichen Mitwirkung zum Nachdruck vollkommen gerechtfertigt, und genügt eine Ver weisung darauf um so mehr, als eine Widerlegung in der jetzigen Vertheidigungsschrift gar nicht versucht worden ist. UI. Die Verurtheilung in die Untersuchungskosten war rück- sichtlich des Angcschuldigten Münkel Folge der Hauptentscheidung. Rückstchtlich des Angcschuldigten Ordemann kann zwar der Umstand, daß er die fragliche Broschüre ohne Nennung des Herausgebers in seinem Druck und Verlag hat erscheinen lassen, nichts entscheiden, wohl aber war dem weitern Grunde des Obergcrichts beizupflichten, daß Ordemann durch seine öffentlichen Erklärungen in slOj sub k. u. 0. das gerichtliche Verfahren gegen sich selbst schuldvoller W«st provocirt hat. Zur Beglaubigung (gez.) I. Bremer, Secretär. Miscellen. Abo, 7. August. Die Nachricht, daß der Ein fuhxz o ll auf im Auslande erschienene Bücher in Finnland aufgehoben sei, ist jetzt amtlich bestätigt. Diesseits wird daran der Wunsch geknüpft, daß jetzt auch der schwedische Einfuhrzoll auf in Finnland erschienene schwedische Bücher aufgehoben werde, was auch der Bewilligungs ausschuß des schwedischen Reichstags bereits diesem zur Annahme empfohlen hat. (Nat.-Zkg.) Verbote. Die Oberste Polizei-Behörde zu Wien hat unterm 3. August nachbenannte Druckschriften im Sinne des §. 16 der Instruction zur Durchführung der Preßordnung verboten: Geschichte der deutschen Höfe seit der Reformation von vr. Eduard Vchse. 40. Band, sechste Abthcilung: Die kleinen deutschen Höfe. 6. Theil. Hamburg 1857, Hoffman» L Campe. Politische Jrrgange des Aloisius Schnapp, von H. K. E. 1. und 2. Theil. Berlin 1858, Zanke. Oeuvre« de IR. de blurnix de 8uinte ^Idexonds. lablvuu des dit- lerends de Io rvlixion, prvvede d'une introduotion xenerslo psr LdKsr ginnet. Kruxelles et keipriK 1857, Solinss et 6o. Ebenso am 16. August nach §. 22. der Preßordnung: Das Lotto in allen seinen Spielformen rc. Von W. I. Dai- neke. Dritte umgearbeitete und vermehrte Auflage. Wien 1857, Wencdikt.
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