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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.09.1857
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1857-09-21
- Erscheinungsdatum
- 21.09.1857
- Sprache
- Deutsch
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Fr. Tchulze'sche Bu-bh. in Berlin. 6361. Krmnmacher, E. W., über die Einheit u. Verschiedenheit der Kin der Gottes. Vortrag, gr. 8. * 2^ NF Allgcm. Deutsche Verlags-Anstalt in Berlin. 6362. Korff, M. v., die Thronbesteigung d. Kaisers Nikolaus I. von Rußland im I. 182S. gr. 8. Geh. * 1 ^ Wagner in Leipzig. 6363. tUrsukoLs, 6 , leürst 1-iipowitrIc^ 06. 6ie ZnIcunN im Horte. 8cl>au- »piel. l-ex -8. 6et>. * 28 dilF 6364. llngerer, C. A., Abälard u. Heloise. Ein Gedicht in 6 Gesängen. 16. Geh. s ^ Wagner'sche Buchh. in Schwiedus. 6365. Freier, W., Elcmentarbüchlcin f. den Schreiblcseunterricht. Mit bcsond. Rücksicht auf die deutsche Orthographie. 2. Ausl. 8. 1858. Eart. * 4 NF Weber IN Leipzig. 6366. Ldruvll-krodlevt-^urllierlnrck, eine ^unwulil v. 64 6er Kesten ^usßnden, 6eren t-ösuiixev ll. 6en Ortkeilen 6er preisrickter. !VIit v. Vorw. r. 6. I.<irventk»I. 8. <-lek. ' ^ Wengler in Leipzig. 6367. Orakel, das, der Liebe. Ein scherzhaftes Frag- u. Antwortspiel zur angenehmen Unterhaltung f. Liebende. 2. Ausl. 16. Geh. baar ^ Westerman» in Braunschnieig. 6368. Qoicksuütl», o , tke vivar ot Wg.lrei>e>6. ?4ael> Vs. Seott's verd. texte 6urckgsnßix uccentuirt. kearb. v. 6. U. INessner. 9. ^XuN. 8. 6ek. ^ ^ Q. Wigand in Leipzig. 6369. Lexikon, physikalisches. 2. Ausl. Von O. Marbach. Fortges. v. C. S. Cornelius. 57. u. 58. Lsg. Lex.-8. Geh. 5 ^ ^ v. Zaber» in Mainz. 6370. Dow, 6er, ru iVIsinx u. »eine l>e6euten68ten Ilenlcmäler in ktwtv- xrspkieen v. kl. Lm6en u. liistor. lexte v. 1. tVetter. 3. u.4. k-tx. ^ol. 5*2,^ Nichtamtlicher Th eil. Der Buchhandel und der Entwurf der Gewerbeordnung für das Königreich I Sachsen. Die K. sächsische Regierung hat in neuester Zeit den Entwurf einer Gewerbeordnung für das Königreich Sachsen ausgegeben. In der Vorrede wie in der Einleitung wird ausdrücklich gesagt, daß das hohe Ministerium denselben in der Absicht veröffentliche, um ihn der Beurtheilung der beteiligten Kreise der Bevölkerung zu unter breiten, und das dadurch erworbene Material der nochmaligen Be ratung, ehe derselbe dann an die Ständeversammlung übergeht, beizufügcn Allseitig wird diesem Verfahren die größte Billigung zu Theil werden, und es liegt nun an den Beteiligten, dem Wunsche der Regierung so viel als möglich zu entsprechen. Bis jetzt liegt uns in Bezug auf den Buchhandel nur ein Aktenstück vor, das den Zweck hat, die denselben betreffenden §§. einer Beleuchtung zu un terziehen, es ist dies die auch im Börsenblatte in Nr. 75 u. 76 d. I. abgedruckte „Denkschrift der vereinigten Buchhändler zu Dresden." Der Gesetzentwurf gibt in seiner vorliegenden Fassung für den Buchhandel vielerlei zu bedenken; wir Buchhändler können mit den darin aufgestellten Bestimmungen unmöglich einverstanden sein, da er unfern Stand zum freiesten aller Gewerbe mit erheben will. Der Buchhandel Deutschlands ist nach seiner historischen Ausbildung kein specifisch staatlicher, er ist weder ein preußischer, noch österreichischer, noch sächsischer, noch bairischer rc. Wenn auch oft von einem dieser die Rede ist, so ist es stets nur in dem Sinne, als besondere innere Verhältnisse Normen herbeiführen, die eine solche Bezeichnung für einzelne Fälle rechtfertigen, in seiner äußern, großen Form ist der Buchhandel ein deutscher stets gewesen. An einer speciellen Landesgesetzgebung für den Buchhandel ist also das ganze deutsche Buchhändlerreich betheiligt, am allermeisten aber, wenn diese Gesetzgebung ein Land betrifft, in welchem das Herz des deut schen Buchhandels, Leipzig, liegt. Sachsen hat dadurch Verpflicht ungen gegen den deutschen Buchhandel, wie kein anderer Staat, und wir dürfen von der weisen sächs. Regierung erwarten, daß sie dies vollkommen würdiget, und dahin streben wird, unseren Stand Und dadurch die Literatur durch weise Gesetzgebung stets zu heben : und zu kräftigen und in der allgemeinen Achtung zu erhalten. Bis ^ letzt sah es in dieser Beziehung gerade in Sachsen am allertraurigstcn ! uus. Bei der Intelligenz dieses Landes fand natürlich das literari-! >che Leben einen guten Boden, aber kein Staat hat auch zu seinem > ^rößenverhältniß eine so große Zahl von Sortimentsbuchhandlungen : aufzuweisen, und eine ziemliche Zahl derselben ist dem Stande der Buchbinder rc. entsprungen. Diese haben nun alle für eine gehö rige Verbreitung der literarischen Produkte gesorgt, bei vielen kann man aber wahrlich fragen: was für einer Literatur? Nicht die Ehre des Standes, nicht die Würde der Literatur, nicht das Wohl und die Bildung des Volkes waren bei vielen Etablissements der Leitstern der literarischen Unternehmungen und bei deren Verbreitung, nur die Spekulation, der Gedanke, Geld zu gewinnen, sich auf den Füßen zu erhalten, gab und gibt noch die Triebfeder ab. Sachsen würde wohl sein trauriges Jahr (1849) nicht gehabt haben, wäre es nicht durch die einschlägige Literatur gründlich unterwühlt worden, hätte nicht der allzufreie Buchhandel, der durch keine Ehre des Stan des getragen wurde und in einzelnen Gliedern den „souveränen Unverstand" mit repräsentiere, hier aufs allerthätigste mitgewirkt. Eine neue Gewerbegesetzgebung muß staatsmännisch auch dies ins Auge fassen und darf sich nicht von Zeitströmungcn, die ihre Basis nicht einmal in dem Kern des Standes selbst haben, Hinreißen las sen, will sie nicht fernerhin die Heraufbeschwörung unheilvoller Geister sanctionircn. Der sittliche Boden des Buchhandels läßt sich nur durch seine Mitglieder festhaltcn; wird durch weise Gesetz gebung dafür gesorgt, daß unscrm Stande nur vollständig gewach sene, unterrichtete und ersahreneJndividuen zugeführt werden, so ist die Gefahr für alle Fälle gehoben, und keine Preßgesetzgebung wird in moralischer, wie in politischer Hinsicht daserreichen, was aus diesem einfachen Wege erreicht wird, sie dürfte für den Buchhan del fast überflüssig werden, ich sage für den Buchhandel, und spreche von keinen Zeitungen und dergleichen Instituten, die vielfach in den Händen von Nichtbuchhändlcrn sind und bleiben werden. Fassen wir nun das Gesetz näher ins Auge, so haben wir es mit den §§. 212—15 zu thun. Leider geben die vorgedruckten Mo tive bei der Beurtheilung der Auffassung derselben gar keinen Halt, da sie nichts Specielles über sie bringen. Der §.212 schreibt allerdings Eoncessionirüng der Buchhändler vor, doch gestattet er auch 1) den Buchdruckern den Verkauf ihrer in ihrerOfficin gedruckten Verlagsartikel. 2) Buchbindern den Verkauf scchstgebundener Bibeln, Gesang bücher, Katechismen und Schulbücher f. Elementarschulen, Kalendern rc. Z) Antiquaren den Verkauf solcher Bücher, welche sie als Ma kulatur gekauft. 4) den Autoren den Verkauf ihrer selbst verlegten Sachen. 250 *
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