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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.09.1857
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1857-09-21
- Erscheinungsdatum
- 21.09.1857
- Sprache
- Deutsch
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Gegen den letzten Passus erhebt die „Denkschrift" mit Recht Bedenken, und sollte derselbe in dieser Form zum Gesetz erhoben werden, so wäre dem Buchhandel eben kein Dienst erwiesen und, wie die „Denkschrift" hervorhcbt, dem Trödclwesen mit schlechten Producten alle Thüren geöffnet. Die pceuß. Gesetzgebung gestattet den Autoren den Verkauf selbstvcrlegter Werke nur an Orten, wo keine Buchhändler sind; an Orten, wo dergleichen Etablissements sind, muß der Debil einem solchen übertragen werden. Hoffen wir, daß dieser Punkt die von der „Denkschrift" gewünschte Aenderung erfahren wird. Ebenso ist aber auch zu wünschen, daß den Buch druckern der unbeschränkte Verkauf ihrer Verlagsartikel nicht gestattet werde an Orten, wo Buchhändler leben. In §. 149 ist den Fa - brikverlegern nur en uros zu handeln gestattet. Ist der Buch drucker etwas anderes? Wenigstens dürfte es gut sein, den Selbst verkauf aus Formulare, Schemas, Flugblätter rc. zu beschränken, den Verkauf von Büchern und Broschüren aber an den Buchhandel zu verweisen. Nehmen wir den Fall, daß der Buchdrucker eines Orts ein oder mehrere Schulbücher druckte, die von Ortslehrern geschrie ben, auch natürlich in den Schulen desselben eingeführt würden. Es könnte ihm nicht gewehrt werden, dabei zu Nettopreisen aus seinem Hause im Detail zu verkaufen; der Ortsbuchhandlcr wäre dies nun nicht im Stande und eines sichern und oft zur Existenz viel helfenden Absatzes beraubt. Der Fall dürfte leicht eintreten. Was einem Geschäft nicht gestattet ist, muß auch dem andern nicht erlaubt sein und die ß. 149 und 212 widersprechen sich in diesem Punkt. Der §. 213 setzt fest: s) daß vor vollendetem 25. Lebensjahre keine Concessionirung stattsinden könne, daß dazu Dispositionsfähigkeit erforderlich, daß das örtliche Bürgerrecht erworben sei, b) unbescholtenen Ruf, «) daß das erforderliche Vermögen und Befähigung zum Ge schäftsbetriebe vorhanden sein muß, und <i) daß bei Ucbernahme schon bestehender Geschäfte deren Erwerb nachzuweisen sei. Regelmäßige Erlernung des Geschäftes soll zwar nicht verlangt, aber darauf gesehen werden, daß derAspirant wenigstens einige Jahre in einer Buchhandlung beschäftigt gewesen ist. Hier erheben sich ernste Bedenken. Dem Buchhändler ist sehr wohl bekannt, wie in vielen Geschäften, um entweder Salär zu sparen und die Handlungsunkosten zu vermindern, zu den mechani schen Arbeiten oftmals Leute gehalten werden, die man durchaus nicht als zum Buchhandel gehörig betrachten kann, wenn sic auch zum Geschäftspersonal gehören. Insbesondere kommt dies in Leipzig oft vor. Knaben, in Elementarschulen gebildet, werden als Ausläufer engagirt, sie entwickeln im Laufe der Zeit einige Fähig keiten, werden in's Comptoir zur Aushilfe für die stereotypen Arbei ten mit hineingezogen, arbeiten Jahre darin, schreiben Facturen, nehmen Avisos auf, conferiren Ballen u. s. w. Der Leipziger Eom- missionsbuchhandel ist bei seiner Ausdehnung und bei der in's Un geheure gehenden Vermehrung der Arbeit durch die wachscndeZahl der Erscheinungen wie der Buchhändler-Etablissements dazu gezwungen, sich diese in pecuniärxr Beziehung nöthig gewordene Erleichter ung seiner Handlungsspesen zu beschaffen, da die Salärirung von Buchhandlungsgehilfen die Rentabilität des Commissionsgeschäftes schmälern dürfte; ohnedem hat sich diese gegen früher verschlechtert. Schreiber von Advocaten und ähnliche Arbeitskräfte werden gern und willig zu dergleichen Ersah angenommen. In kleinen Städten ist der etablirte Buchhändler durch den geringen Ertrag seines Ge schäftes, der durch die Eoncurrenz jetzt häufig auf das alleräußerste gestellt ist, genöthigt, sich als Hilfe zu Führung der Leihbibliothek, des Journalzirkels rc. ein Subject zuzulegen, das vermöge der Natur der Sache gerade nicht auf den Kopf gefallen sein darf, und das den Commis vielfach ersetzen muß. Nach dem Gesetzentwurf wären derartige Subjecte zum selbstständigen Etablissement vollkommen be rechtigt, denn sie haben ja einige Jahre in einer Buchhandlung gearbeitet. Mit welchem Maaßstabe soll die Befähigung zum Ge schäfte hier gemessen werden? Wer soll dieselbe messen? Der Nach weis der erforderlichen Mittel ist nun auch das wenigste, da irgend ein Verwandter, Freund oder sonst wer oft genug das Geld hergibt und dies als eigenes Vermögen producirt wird. Eine Aenderung dieser Gesetzstelle ist für das Gedeihen des sächsischen Buchhandels, im Interesse des deutschen, unbedingt erforderlich. Die preußische Gesetzgebung hat in dieser Beziehung das Mögliche gethan. Sie verlangt eine Prüfung zur Etablissementsberechtigung, die solche Durchläufer und Nothbehelfer im Geschäft niemals zu bestehen ver mögen. Die Erfahrung hat bereits gezeigt, wie wohlthätig diese Bestimmungen für den Buchhandel sind, und die Zeit wird den Segen derselben immer mehr Herausstellen. Ferner gestattet dieser Paragraph Buchdruckern, Lithographen rc. die Concession zum Buchhandel ohne irgend welchen Nachweis von zum Buchhandel gehörigen Kenntnissen. Durch diese Bestimmung ist der sächs. Buchhandel ganz auf den alten Standpunkt gestellt, denn durch das u. s. w. sind auch Buchbinder, Papierhändler, kurz Alles, was mit Papier und papiernen Gegenständen sich beschäftigt, zum Buchhandel für befähigt erklärt. Wie sehr unser Stand durch diese Bestimmung beeinträchtigt werden kann, mag ein Beispiel zeigen. In einer Stadt lebt ein Buchhändler und ein Buchdrucker; beide haben ihr leidliches Auskommen. Durch irgend welche Um stände findet sich aber der Buchdrucker bewogen, auch eine Buch handlung zu eröffnen. Bekanntschaften und Verwandtschaften rc. verhelfen zu Kundschaft, möglicherweise auch Schleuderei. Wenn nun den Buchhändler auch nicht plötzlich die Hälfte der Kundschaft verläßt, so entgeht ihm doch gewiß ein Theil derselben, und gerade dieser Theil entzieht ihm die Existenzmittel, die ihm noch ein leidliches Auskommen geben, und er hat nun ein dürftiges. Soll er nun eine Buchdruckerci anlegen, um sich Ersatz zu verschaffen? Dazu fehlen ihm die Mittel. Der Buchdrucker hat sein leidliches Auskommen durch Hinzufügung des Buchhandels verbessert, der arme Buchhändler ist aber geschlagen und heruntergebracht, möglicherweise ist seine Existenz sogar gefährdet. Das 2. u. 3. Decennium dieses Jahr hunderts haben in den Buchhandel aus diesen Gewerben schon einen ohnehin genug großen Einschub gebracht, daß wir vollkommen genug daran haben. Die „Denkschrift" hebt treffend hervor, daß durch diese Gesetzstelle den Buchdruckern, Lithographen u. s. w. eine Be vorzugung eingeräumt ist, deren Beseitigung aufs dringendste ge wünscht werden muß; hoffen wir, daß die weise sächs. Regierung das dort Gesagte berücksichtigen wird. Bei Aenderung des Gesetzentwurfs handelt es sich somit um gar keine großen Veränderungen, sondern nur darum, daß zu jedem Buchhändler-Etablissement der Nachweis ordent licher Lehr- und Gehilfenjahre, und eine Prüfung gleich der in Preußen rc. eingeführten für nothwendig erklärt werden. Mit diesen Bestimmungen fallen alle unbestimmten, vieldeutigen und Spielraum gebenden Stellen des Entwurfs, Sachsens Buchhandel ist gerettet, und der Staat wird den guten Erfolg dieser Maaßregel in der Folge fühlen. Sachsen, mit seinem Leipzig, dem Centralpunkt des deutschen Buchhandels, das immer mehr darauf lossteuert, auch für dies Geschäft nicht bloß eine europäische, sondern eine Weltstellung zu erlangen, muß unfern Stand in Ehren zu erhalten streben, umsomehr, als es durch Opfer der Leipziger Buchhändler dahin gekommen ist, ein in seiner Art einziges Institut, die Lehranstalt für Buchhandlungslehrlinge, zu be sitzen, deren Wirken und Streben die königl. sächs. Regierung die
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