Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.09.1857
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1857-09-21
- Erscheinungsdatum
- 21.09.1857
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18570921
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-185709212
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18570921
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1857
- Monat1857-09
- Tag1857-09-21
- Monat1857-09
- Jahr1857
-
1793
-
1794
-
1795
-
1796
-
1797
-
1798
-
1799
-
1800
-
1801
-
1802
-
1803
-
1804
-
1805
-
1806
-
1807
-
1808
-
1809
-
1810
-
1811
-
1812
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
117, 21. September. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 1797 Anerkennung nicht versagt hat*). Es schmerzt tief, wenn man gegenüber den Anstrengungen der einzelnen Glieder unseres Stan des, den Buchhandel in seiner Ehrenhaftigkeit zu erhalten und zu heben, und für einen kräftigen, dem Fach gewachsenen und gehörig gebildeten Nachwuchs zu sorgen, sehen muß, wie wenige Zeilen eines Gesetzes alle diese Bestrebungen zu Wasser machen können, und wie gering der Buchhandel eigentlich, trotz aller Anerkennung einerseits, geschätzt wird. Diese Nichtschätzung und geringe Ansicht sind freilich Folgen der Zeit, wo es eben fast Jedem erlaubt war, Buchhändler zu spielen, eine Firma aufzuhängen, mit Rabatt Kun den anzulocken, durch Verbreitung des Schundes der Literatur, da ihnen von den großem Veclagshandlungen kein Credit gewährt wurde, die nöthigen Subsistenzmittel zu erwerben, und gelang auch dies nicht einmal, wieder vom Schauplatz zu verschwinden. Die Lage des Buchhändlers ist im Allgemeinen keine glänzende, nur dem mit Glück gesegneten Verlagsbuchhändler möchte es gelingen, sich ein Vermögen mit der Zeit zu erwerben, die ungemessene Eoncurrenz macht diese Lage um so gefährlicher, und nützt, trotz allen Concur- renzschreiern, den« Ganzen gar nichts, sie befördert nur die verderb liche Bücherfabrikation. Eine Handlung an einem Orte von 10,000 Einwohnern schafft und wirkt redlich und fördert das Gute durch Verbreitung guter Literatur, wogegen 3 Handlungen an demselben, um sich zu erhalten, darin nicht wählerisch sein werden und dürfen. Die „Denkschrift" beleuchtet den Gesetzentwurf und diese Um stände in gedrängter Kürze, wenn auch nicht erschöpfend (es ließe sich noch viel sagen), so doch überzeugend. So gewiß es ist, daß kein Gesetz so tief in's Leben schneidet, als ein Gewerbegesetz, so gewiß hoffen wir, daß die hohe sächs. Regierung der „Denkschrift" die Beachtung schenken wird, welche sie verdient, und daß in der nahe bevorstehenden Vorlage an die Stände das dadurch gewonnene Material benutzt und der Buchhandel in eine bessere Stellung, als der Entwurf ihm anweist, gebracht werden möchte. Nur dadurch kann er gerettet werden, denn von den Ständen ist nichts zu hoffen, da unter ihnen wohl kein Buchhändler ist, der seiner Zeit für sich und seine College« das Wort ergreifen könnte, vielmehr ist zu fürch ten, daß, ändert das Gouvernement nicht vorher die Vorlage, sie so durchgeht, wie sie heute vorliegt. Die „Denkschrift" citirt unfern Perthes. Sei es zum Schluß noch erlaubt, einen Aufsatz, der für größere Strenge bei Ertheilung von Eoncessionen in jeder Weise spricht, zu citiren, den 1840 die Preßzeitung in Nr. 33 u. 34 brachte, und der von dem erfahr nen Herausgeber, vr. Hitzig, in einem Nachwort gerechte Wür digung erfährt. Hier heißt es: „Die eigentliche Frucht der freien Eoncurrenz, die Ermäßigung des Preises, fällt nämlich im Buchhandel bei den überall gleichen Ladenpreisen, bei den einfachen, dem Publicum offen vorliegenden Bedingungen des Verkehrs zwischen Sortimentshändler und Ver leger hinweg, und mit derselben all' die Möglichkeiten von vortheil- haftem Einkauf, rascherem Umsatz der Eapitalien u. s. w., die in jedem andern Geschäft den umsichtigen Kaufmann vor dem Stümper auszeichnen. Es ist daher immer nur bei namenloser Mühe und Arbeit ein mäßiger Gewinn, auf den der Verkäufer im Buchhandel zu rechnen hat; außerordentliche Fälle gehören zu den Seltenheiten, von denen Kind und Kindeskinder erzählen. Das literarische Be- dücfniß des Publicums wächst nicht in's Unendliche, und so ent stehen bei der ungebührlichen Vermehrung buchhändlerischer Etablis sements immer kleinere und armseligere Parcellen, die kaum mehr die auf sie Angewiesenen zu nähren im Stande sind. Wenn es aber dem Interesse der öffentlichen Gesundheitspflege gemäß ist, daß der Apothekerstand zu den wohlhabenden Gewerbtreibenden gehöre, *) Erlangte das Gesetz in der Vorlagsweise Kraft, so wäre die Fort dauer dieses Instituts wohl auch fraglich. so liegt es nicht minder im Interesse der Literatur, den Buchhandel nicht zum Trödel hcrabsinken zu lassen; der Buchhändler ist nicht bloß Kaufmann, er ist, als der Verbreiter literarischer und künstleri scher Productionen, zugleich der Beamte der Literatur, und wer aus Erfahrung weiß, welch' einen Einfluß derselbe in hochgebildeten Ländern, um wie weit mehr da, wo er die Wahl des Publicums nach Willkür leitet, auf den Absatz der Bücher ausübt, wird gewiß dem Wesentlichen meiner Behauptung beistimmen. Bei der Fluth neuer Bücher ist cs unmöglich, sich für jedes zu intcressiren, der Sortimentshändler wird daher, nachMaaßgabe seiner Bil dung und Erfahrung, das Schlechte und in seinem Kreise Un verkäufliche ausscheiden, sich aber auch, als Beamter im Dienste der Wissenschaft, für verpflichtet erachten, jedes gute Buch als einen Pflegebefohlenen zu betrachten, dem er Eingang und Aufnahme bei Geistesverwandten und Gleichgesinnten vermittelt, und der ihn dafür nach seinem bescheidenen Theile durch den Gewinn am Verkauf entschädigt. Diese über alle Erzeugnisse der Wissenschaft gleichmäßig verbreitete Sorgfalt ist aber nur die Frucht echter Bildung und eines gegen übermäßige Eoncurrenz geschützten Gewerbestandes.... Man wird daher bei reiflichem Nachdenken immer auf den Versuch zurückkommen müssen, neben derPrüfungderJndividuen auch die geographische Bertheilung (und diese verlangt nicht einmal die „Denkschrift") der buchhändlerischen Niederlassungen zu über wachen." Eduard Berger. Rechtsfälle. Brüssel, 13- Aug. Von dem hiesigen Tribunal der ersten Instanz ist ein interessanter Proceß entschieden worden, wobei es sich um Schwierigkeiten handelte, die aus der Anwendung der zwischen Belgien und Frankreich abgeschlossenen literarischen und artistischen Convention hervorgingen. Vor Kurzem habe ich Ihnen geschrieben, daß bei mehreren Fabrikanten und Verkäufern von Bronzegegenständcn Haussuchungen nach Nachbildungen von Pari ser Originalen angestellt worden sind. Gegen eine der betreffenden Personen hatte ein Fabrikant aus Paris schon früher eine Civilklage angebracht, und Schadenintercssen und Vernichtung der Vorgefun denen Nachbildungen, die in Statuetten bestanden, beantragt. Dem Gericht lagen zwei Punkte zur Entscheidung vor: Kann der mit Frankreich abgeschlossene Vertrag einen rückwirkenden Effect ha ben? Mit andern Worten, hat der belgische Fabrikant und Händler das Recht, Sachen von Bronze, die vor der Unterzeichnung des Vertrags gegossen worden, weiter zu verkaufen? Der zweite Punkt betraf die Frage: Können Gegenstände, die, in einer großen An zahl von Exemplaren wiedcrgegeben, in eine industrielle Sache ver wandelt, dem Handelsumlauf überliefert werden, noch als eigentliche - Kunstgegenstände betrachtet werden? Der Gerichtshof hat die Prä tention des französischen Klägers in Betreff des rückwirkenden Effects des Vertrags vollständig beseitigt; was jedoch den zweiten Punkt betrifft, so hat er entschieden, daß es sich bei der Frage nicht um einfache industrielle und commercielle Producte, die von der Kunst den Reichthum und die Eleganz ihrer Formen leihen, handle, sondern um Statuetten, die an sich selbst wahre Kunstschöpfungen sind, welche die Kunst zum Zweck haben, und deren Reproduction allein die Beihilfe der Industrie bedurfte, was in nichts ihre ursprüngliche Natur verändert, und daß daher diese Gegenstände Werke derSculp- tur im Sinn der internationalen Convention sind. Die betreffende Partei hat appellirt. (Allg. Ztg.) Miscellen. In Baden ist vor Kurzem der Bundcsbeschluß vom 12. Marz d. I. zum Schutze dramatischer und musikalischer Werke gegen unbefugte Aufführung zur Publication gekommen.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Keine Volltexte in der Vorschau-Ansicht.
- Einzelseitenansicht
- Ansicht nach links drehen Ansicht nach rechts drehen Drehung zurücksetzen
- Ansicht vergrößern Ansicht verkleinern Vollansicht