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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.09.1857
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1857-09-23
- Erscheinungsdatum
- 23.09.1857
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18570923
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-185709234
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Erscheint jeden Montag, Mittwoch und Freitag; während der Buchhändler - Messe zu Ostern, täglich. Börsenblatt für den Beiträge für das Börsenblatt sind an die Redaction, — Inse. rate an die Expedition desselben zn senden. Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigenthum des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler. Amtlich Großherzogl. Badische Bekanntmachung die Uebereinkunft mit Frankreich über den gegenseitigen Schutz des literarischen und artistischen Eigenthums betreffend. Nachdem die zwischen den Bevollmächtigten Seiner Königli chen Hoheit des Großherzvgs von Baden und Seiner Majestät des Kaisers der Franzosen am 2. Juli d, I, dahier abgeschlossene Ueberein kunft über den gegenseitigen Schutz des literarischen und artistischen Eigcnthums von beiden Seiten ratificirt worden ist, so wird dieselbe in Folge allerhöchster Ermächtigung ... andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Karlsruhe, den 22. August 1857. Großherzogliches Ministerium des Großherzoglichcn Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten. I. A. d. M. von Pfeuffer. Vät. von Mollenbec. Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden und Seine Majestät der Kaiser der Franzosen, gleichmäßig von dem Wunsche beseelt, die Wirksamkeit der in den beiden Lan dern bestehenden Vorschriften, welche den Schutz der Erzeug nisse der Wissenschaft und der Kunst gegen jeden Nachdruck oder sonstige unbefugte Nachbildung solcher Werke zum, Gegenstände haben, zu sichern und in Folge dessen von der Absicht geleitet, den Bestimmungen des am 3. April 1854 zu Karlsruhe Unterzeichneten Vertrags jede Ausdehnung zu geben, welche zulässig erscheint, um der Verwirklichung Ihrer wechselseitigen Intentionen zu ent sprechen, haben es für angemessen erachtet, zu diesem Ende einen neuen Vertrag abzuschließen und zu diesem Behufe zu Ihren Be vollmächtigten ernannt, nämlich: Seine Königliche Hoheit der Großhcrzog von Baden: den Herrn Wilhelm Frei Herrn von Meysenbug, Groß kreuz des Großherzoglichen Ordens vom Zähringer Löwen, Groß offizier des Kaiserlichen Ordens der Ehrenlegion rc., Allerhöchst Ihren Staatsminister tzcs Hauses und der auswärtigen Angelegen heiten, und Seine Majestät der Kaiser der Franzosen: den Herrn Hercules Vicomte de Serre, Offizier des Kaiserlichen Ordens der Ehrenlegion, Großoffizier des Kaiserlichen Medjidieordens, Commandeur des Kaiserlich Oestcrreichischen Leo poldordens, des Königlich Spanischen Ordens Karl III., des Königlich Portugiesischen Conceptionsordens rc., Allerhöchst Ihren bevollmäch tigten Minister am Großherzoglichen Hofe, Vierundzwanzigster Jahrgang. er T h e i l. welche Bevollmächtigte, nachdem sie ihre Vollmachten sich ge genseitig mitgetheilt, und dieselben genügend befunden, über fol gende Artikel sich vereinigt haben: Artikel I. Schriftsteller und Künstler, deren Werke des Geistes oder der Kunst, als: Bücher, Broschüren und andere Schriften, dramatische und musikalische Eompositionen, Werke der Zeichenkunst, der Ma lerei, der Bildhauerei, der Kunststecherei, der Lithographie und über haupt Erzeugnisse von jedwedem Gebiete der Literatur und Kunst, erstmals in einem der beiden Staaten veröffentlicht worden sind, werden in jedem derselben gegenseitig der Vortheile sich zu erfreuen haben, welche daselbst dem Eigenthum an Werken der Literatur und Kunst bereits gesetzlich eingeräumt sind, oder fernerhin werden ein- geraumt werden. Demnach soll denselben der nämliche Schutz und ist^nämliche Rechtshilfe gegen jede Beeinträchtigung ihrer Rechte zustehen, als wenn diese Beeinträchtigung gegen die Urheber von solchen Werken begangen worden wäre, welche im Lande selbst zum erstenmal« veröffentlicht worden sind. Es versteht sich jedoch von selbst, daß rücksichtlich der in ge genwärtigem Artikel erwähnten literarischen Erzeugnisse und Werke der Kunst, die in dem einen oder dem andern Lande gegenseitig aus zuübenden Rechte nicht ausgedehnter sein dürfen, als die durch die bestehende oder künftige Gesetzgebung desjenigen Landes, welchem der Urheber oder dessen Rechtsnachfolger angehören, zugestandenen. Ebenso versteht es sich, daß die Benennung: „literarische Er zeugnisse und Werke der Kunst" auch die wissenschaftlichen Abhand lungen und Lehrbücher, so wie die Musikstücke, welche man „Arran gements" zu nennen pflegt, umfaßt. Artikel II. Um allen Werken des Geistes oder der Kunst den im vorherge henden Artikel bezeichnten Schutz zu sichern, und damit die Urheber oder Herausgeber dieser Werke in Folge dessen im Stande seien, vor den Gerichtsbehörden beider Länder ihre Rechte gegen widerrechtliche Nachbildung geltend zu machen, soll cs genügen, wenn eben diese Urheber oder Herausgeber ihr Eigenthumsrecht beweisen, indem sie durch ein Zeugniß der in jedem Lande zuständigen Staatsbehörde dar- thun, daß das fragliche Werk ein Originalwerk sei, welches in dem Lande, wo es erschienen ist, des gesetzlichen Schutzes gegen Nachdruck oder unerlaubte Nachbildung genießt. Was die in Frankreich veröffentlichten Werke betrifft, so soll dieses Zeugniß durch das Bureau des Buchhandels im Ministerium des Innern ausgestellt und durch die badische Gesandtschaft in Pa ris beglaubigt werden; bezüglich der in dem Großherzogthum er schienenen Werke soll dasselbe durch das Ministerium des Innern 253
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