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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.09.1857
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1857-09-23
- Erscheinungsdatum
- 23.09.1857
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
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ausgefertigt, und durch die französische Gesandtschaft in Karlsruhe beglaubigt werden. Artikel Ul. Die in dem Artikel l. enthaltenen Bestimmungen finden gleiche Anwendung auf die Darstellung und Aufführung der dramatischen und musikalischen Werke, sei es im Original oder in der Uebersetzung, insofern die Gesetze eines jeden der beiden Staaten den genannten Werken bei deren erster Aufführung oder Darstellung innerhalb der betreffenden Landesgebiete Schutz gewahren, oder in der Folge ge wahren werden. Um den in gegenwärtigem Artikel erwähnten Schutz für die Darstellung oder Aufführung eines dramatischen oder musikalischen Werkes in der Uebersetzung zu erlangen, ist es nöthig, daß der Autor die Uebersetzung in der Sprache des andern Landes binnen drei Monaten nach der Veröffentlichung oder Darstellung des Origi nalwerkes in einem der beiden Länder hat erscheinen lassen. Artikel IV. Der Autor eines jeden, in einem der beiden Länder veröffent lichten Weckes, welcher sich sein Recht auf die Uebersetzung desselben Vorbehalten hat, soll, von dem Tage des ersten Erscheinens der von ihm autorisirten Uebersetzung seines Werkes an gerechnet, fünf Jahre lang ein Schutz-Privilegium gegen die Veröffentlichung irgend einer von ihm nicht genehmigten Uebersetzung des nämlichen Werkes in dem andern Lande genießen, und zwar unter folgenden Beding ungen : 1. der Autor muß auf dem Titelblatt seines Weckes die Absicht, sich das Recht der Uebersetzung vorzubehalten, angezeigt haben; 2. die besagte Uebersetzung muß, wenigstens zu einem Theile, innerhalb Jahresfrist, von dem Tage der Veröffentlichung des Ori ginalwerkes an gerechnet, erschienen sein, und in ihrer Vollständig keit binnen eines von demselben Tage laufenden Zeitraumes von drei Jahren. Anlangend die in Lieferungen erscheinenden Werke, so soll cs genügen, wenn die, den Vorbehalt des Uebersetzungsrechts betref fende Erklärung des Autors auf der ersten Lieferung ausgedrückt ist. Was jedoch den durch gegenwärtigen Artikel bezeichncten Ter min von fünf Jahren für Geltendmachung des von dem Autor vor behaltenen Uebersetzungsrechts betrifft, so soll jede Lieferung wie ein besonderes Werk betrachtet werden. Artikel V. Den Originalwerken sind die Uebersetzungen ausdrücklich gleich gestellt, welche in einem der beiden Staaten von inländischen oder fremden Werken gefertigt werden. Demzufolge sollen diese Uebersetzungen, rücksichtlich ihrer wider rechtlichen Vervielfältigung in dem andern Staate, den Artikel!, festgesetzten Schutz genießen. Selbstverständlich geht jedoch der Zweck dieses Artikels einfach dahin, den Uebersetzer bezüglich seiner eigenen Uebersetzung zu schützen, keineswegs aber dahin, dem ersten Uebersetzer irgend eines in todter oder lebender Sprache geschriebenen Werkes das ausschließ liche Uebersetzungsrecht zu übertragen. Artikel VI. Die gesetzlichen Vertreter oder Rechtsnachfolger der Autoren, Uebersetzer, Componisten, Zeichner, Maler, Bildhauer, Kupferstecher, Lithographen u. s. w. sollen in allen Beziehungen der gleichen Rechte theilhaftig sein, welche die gegenwärtige Uebereinkunft den Autoren, Uebersetzer», Eomponisten, Zeichnern, Malern, Bildhauern, Kupfer stechern und Lithographen selbst bewilligt. Artikel VII. Ungeachtet der in Artikel I. und V. der gegenwärtigen Ueber einkunft enthaltenen Bestimmungen können die, aus den in einem der beiden Länder erscheinenden Journalen oder periodischen Sam melwerken gezogenen Artikel in den Journalen oder periodischen Sammelwerken des andern Landes abgedruckt oder übersetzt werden, wenn nur die Quelle, aus der die Artikel geschöpft worden sind, dabei angegeben ist. Inzwischen soll diese Erlaubniß sich nicht erstrecken auf den in einem der beiden Länder erscheinenden Nachdruck und die Ucber- setzung von Artikeln aus Journalen oder periodischen Sammelwer ken des andern Landes, wenn von den Autoren derselben in den Journalen oder dem Sammelwerke selbst, in welchen sie dieselben veröffentlicht haben, förmlich erklärt worden ist, daß sie deren Nach druck und Uebersetzung untersagen. In keinem Falle aber soll die Untersagung bei Artikeln politischen Inhalts Platz greifen können. Artikel Vlll. Das Feilhalten und der Verkauf von Nachdrücken und uner laubten Nachbildungen von den im Artikel I. angegebenen Werken ist in beiden Staaten verboten, ohne Unterschied, ob diese Nachdrücke und Nachbildungen aus dem betreffenden Staate selbst oder auS einem andern Lande herrühren. Artikel IX. Falls den in vorstehenden Artikeln enthaltenen Bestimmungen zuwider gehandelt wird, sollen die nachgedrucktcn oder Hochgebildeten Gegenstände weggenommcn werden und die Gerichtsbehörden sollen die durch die respective Gesetzgebung dafür bestimmten Strafen ganz in derselben Weise erkennen, als ob die Zuwiderhandlung zum Nach theile eines Werkes oder Erzeugnisses inländischen Ursprungs be gangen worden wäre. Ob die den Nachdruck oder die unerlaubte Nachbildung charak- terisirendcn Merkmale vorhanden seien, soll durch die Gerichtsbe hörden des einen oder des andern Landes nach der in jedem der bei den Staaten in Kraft bestehenden Gesetzgebung entschieden werden. Artikel X. Die Bestimmungen dieses Vertrages sollen das Recht der bei den hohen contrahirendcn Theile, den Handel, die Aufführung, das Feilhaltcn oder den Verkauf literarischer oder Kunsterzeugnisse nach Ermessen durch gesetzliche Vorschriften oder Verwaltungsmaßregeln zu beaufsichtigen, zu gestatten oder zu verbieten, nicht beeinträchtigen. Ebenso darf keine Bestimmung der gegenwärtigen Ueberein kunft dergestalt ausgelegt werden, daß dadurch das Recht der hohen contrahirendcn Theile, die Einfuhr von solchen Büchern zu verhin dern, welche nach ihrer innern Gesetzgebung oder in Folge von Verträgen mit andern Staaten in die Kategorie des widerrechtlichen Nachdrucks gehören, — in Zweifel gestellt würde. Artikel XI. Die gegenwärtige Uebereinkunft kann die Veröffentlichung oder den Verkauf durch badische und französische Herausgeber, Drucker oder Buchhändler in Beziehung auf den Nachdruck von noch nicht zum Gemeingut gewordenen Werken französischen oder badischen Eigenthums, welche noch vor dem Vollzüge eben dieses Vertrags argefcrtigt oder importirt worden, oder jetzt noch in der, wenn auch nicht genehmigten Anfertigung oder Nachbildung begriffen sind, nicht hindern, wobei selbstverständlich ist, daß dieselben nicht in der Zahl der Nachbildungen enthalten sein dürfen, welche bereits durch dea Vertrag vom 3. April 1854 untersagt sind. Artikel XII. Die französischen oder badischen Herausgeber sollen ermächtigt
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