Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.09.1857
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1857-09-23
- Erscheinungsdatum
- 23.09.1857
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18570923
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-185709234
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18570923
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1857
- Monat1857-09
- Tag1857-09-23
- Monat1857-09
- Jahr1857
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
sein, zur Veröffentlichung derjenigen Theile oder Lieferungen, welche ! zur Beendigung nicht autorisirter, in der Herausgabe begriffener Werke, von denen ein Theil bereits vor dem Tage der Unterzeich-- nung der gegenwärtigen Uebereinkunft erschienen ist, nöthig sind.! Es darf jedoch die Auflage dieser noch zu veröffentlichenden Theile oder Lieferungen die Zahl der Abzüge der letzten vor der Ratification des gegenwärtigen Vertrages erschienenen Lieferung oder des letzten Theiles in keinem Falle übersteigen. Auch sollen die neuen Bände nicht eher zum Verkauf gebracht werden, als bis die durch Artikel XIV. bestimmten Bedingungen j gehörig erfüllt worden sind. Artikel XUI. Was die seither in dem Großherzogthum oder in Frankreich nachgedruckten Revüen und periodischen Sammelwerke betrifft, so sollen die französischen oder badischen Herausgeber ermächtigt sein, diejenigen Lieferungen, welche zur Vervollständigung der bis zum 31. December 1857 laufenden Subscriptionen ihrer Abonnenten bestimmt sind, ebenso wie die auf ihrem Lager befindlichen nicht ver kauften Vorräthe, ohne Schadloshaltung des ursprünglichen Her ausgebers zu veröffentlichen. Artikel XIV. Um die Vollziehung des vorstehenden Artikels zu sichern, ist verabredet, daß die betreffenden Buchhändler, Herausgeber oder Drucker, welche Nachdrücke der in den Artikeln XI., X!I. und XIII. erwähnten Art besitzen, gehalten sein sollen, innerhalb sechs Wochen, vom Tage der Auswechslung der Ratificationen dieses Vertrags an gerechnet, jedes Exemplar der besagten Nachdrücke mit einem gleich förmigen Stempel versehen zu lassen, welcher unentgeltlich durch die zuständigen Behörden der beiden Länder aufgedrückl werden wird. Artikel XV. Nach Ablauf der für die Aufdrückung des Stempels im vor hergehenden Artikel angegebenen Frist unterliegen alle mit dem Stempel nicht versehenen Exemplare von Nachdrücken oder unbe fugten Vervielfältigungen französischer oder badischer Bücher der Beschlagnahme und Confiscation, sei es bei dem Herausgeber selbst, sei es bei den Buchhandlungen und Eommissionären. Artikel XV,. Während der Dauer gegenwärtiger Uebereinkunft sollen die Zollsä^e, mit welchen dermalen die im Großherzogthum Baden er schienenen Bücher und wissenschaftlichen Abhandlungen in franzö sischer oder fremder Sprache, Kupfer- und andere Stiche, Lithogra phien, geographische und See-Karten, so wie Musikalien bei ihrer erlaubten Einfuhr zu Land oder zu Wasser in das Gebiet des fran zösischen Kaiserreichs belegt sind, ermäßigt und zu nachfolgenden Sätzen entrichtet werden: Bücher, Broschüren und wissenschaftliche Abhandlungen, bro- schirt, cartonnirt oder gebunden, wenn sie in französischer Sprache verfaßt sind, hundert Kilogramm zwanzig Franken; wenn sie in einer andern tobten oder lebenden Sprache verfaßt sind, hundert Kilogramm einen Franken; Kupferstiche, Stiche anderer Art (Holzschnitte), Lithographien, geographische und See-Karten, Musikalien, hundert Kilogramm zwanzig Franken. In deutscher Sprache abgefaßte wissenschaftliche Schriften und Schulbücher, in welchen französische Citate und Hebungen enthalten sind, sollen während der Dauer der gegenwärtigen Uebereinkunft, vorausgesetzt, daß diese Eitate oder Uebungen nur eine Zubehör des Werkes bilden, bei ihrer Einfuhr in Frankreich für hundert Kilo gramm nur einen Franken entrichten. Die Erzeugnisse, welche nach den vocbcmerkten ermäßigten Zollsätzen in Frankreich eingeführt werden sollen, müssen mit einem Ursprungszeugnisse versehen sein, welches in der von der Großher zoglich Badischen Regierung vorgeschriebencn Form und von der als zuständig bezeichneten Behörde ausgefertigt ist. Artikel XVII. Es ist verabredet, daß der Tarif der im vorhergehenden Artikel erwähnten Abgaben während der Dauer gegenwärtiger Uebereinkunft nicht erhöht werden kann, und daß, wenn vor deren Ablauf irgend eine Minderung dieser Abgaben zum Vortheil von Büchern, Kunst- stichcn, Lithographien, geographischen Karten oder musikalischen Werken, welche in einem andern Lande veröffentlicht wurden, zuge standen worden ist, diese Herabsetzung unverzüglich auf ähnliche Erzeugnisse im Großherzogthum Baden ausgedehnt werden soll, und zwar unentgeltlich, wenn die Bewilligung unbedingt gemacht, oder vermöge einer Gegenleistung, wenn dieselbe in Folge eines belasten den Titels zugestanden worden ist. Artikel XVIII. Um die vollständige Ausführung des gegenwärtigen Vertrags zu erleichtern, versprechen die beiden hohen conlrahirenden Theile, alle Verordnungen, Reglements und Ausführungsvorschriflen, die in dem einen oder dem andern Lande rücksichtlich der, in der gegen wärtigen Uebereinkunft geordneten Gegenstände erlassen werden, so wie alle Acnderungen, die in der Gesetzgebung der beiden Länder in Bezug auf den Schutz des literarischen und artistischen Eigenthums rechts etwa vorgenommen werden, sich gegenseitig mitzutheilen. Artikel XIX. Der gegenwärtige Vertrag soll für die Dauer von sechs Jahren von dem Austausche der Ratificationen an gerechnet, in Wirksam keit bleiben. Im Falle der eine der contrahirenden Theile denselben nicht ! wenigstens sechs Monate vor dem Ablauf des vorgedachten sechsjäh rigen Zeitraumes aufgekündigt haben würde, soll derselbe für weitere sechs Jahre in Kraft bleiben und so fort. Artikel XX. Die gegenwärtige Uebereinkunft soll ratificirt und die Ratifica tionen innerhalb sechs Wochen vom Tag der Unterzeichnung an, oder früher, wenn thunlich, in Karlsruhe ausgewechselt werden. *) Zu Urkunde dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten denselben unterzeichnet und ihre Siegel beigedruckt. So geschehen zu Karlsruhe am zweiten Tage des Monats Juli im Jahre des Heils Eintausend achthundert sieben und fünfzig. gez. Meyscnbug. (!>- 8.) gez. Serre. *) Ist am 20. Aug. erfolgt. D. Red. Leipziger Verleger-Verein. Daß unsre 2. Auslieferungslistc als Nachtrag und Schluß zu der im Juni d. I. erschienenen in Vorbereitung ist, bringen wir hiermit zur Kenntniß der betreffenden Sorlimentshandlungen, und wiederholen gleichzeitig unsre früheren Empfehlungen, insoweit sie noch nicht erledigt wurden. Leipzig, September 1857. Wie Commission des Leipziger Verleger-Vereins. 253
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder