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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.09.1857
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1857-09-28
- Erscheinungsdatum
- 28.09.1857
- Sprache
- Deutsch
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mir die Bemerkung gestattet, daß nach dem sachlichen Referate des Fragstellers die Vertragsbedingungen kaum ersichtlich sind, welche dem früheren Geschäfte zu Grunde gelegen haben. Die Ersorder-: Nisse, um dem Autor und seinen Erben für alle Abdrücke Vertrags-! mäßig Nutznießungen zu sichern, sind nach den deutschen Partikular- ^ Rechten sehr verschieden. Der Fragsteller stellt inzwischen als Vor- ^ aussetzung hin, daß dem Autor wie seinen Erben aus dem Vertrage keine Ansprüche mehr zustchcn. Ist das Werk aber fortan freies Eigenthum des Verlegers und bringt er es in neuer Gestalt auf den - literarischen Markt, wie sollten ihm dadurch neue Verpflichtungen gegen die abgefundcncn Erben erwachsen? a) Ich nehme aber den Fall an, der Vertrag spreche dem Autor, folglich auch seinen Erben für jede neu erscheinende Auflage oder Ausgabe eine gewisse Summe zu. Das Werk wird bei Lebzeiten des Autors mehrfach cdirt; jeder neuen Ausgabe verleiht er die nöthigen Verbesserungen und empfängt das dafür stipulirte Honorar. Nach seinem Tode vergeht eine geraume Zeit, bevor die derzeitige Auflage vergriffen ist. Der Verleger, in der Absicht, das Buch auf der Höhe der Wissenschaft und — was für ihn die Hauptsache — absatzfähig zu erhallen, unterbreitet es einem Sachverständi gen zur Revision und eventuell neuen Bearbeitung. Inwieweit die Erben oder Rechtsnachfolger dabei zum Einverständnis gezogen wer den müßten oder Einspruch erheben könnten, will ich sub d) darzu- thun suchen. Hier sei nur ihr Recht auf Nutznießung in Betracht gezogen. Diese Nutznießung müßte folgerichtig in dem Maaße schwinden, als die Zuthat des neuen Bearbeiters und demgemäß sein Recht auf Vergütung wächst. Liefert der Letztere ein ganz neues Product, so wäre hiernach auch er allein zu einer Honorarforderung berechtigt. In solchen Fällen, wenn sie zu gerichtlicher Entscheidung kommen, wird sich der Richter zunächst an den Titel halten und aus ihn seine gesetzliche Vcrmuthung begründen. Berufen sich die Parteien zum Beweise auf den Inhalt, so haben sie Sachverständige vorzuschlagcn, welche den alten wie den »cu hinzugetrctenen Stoff quantitativ und qualitativ abwägen. Der Richter wird diese vernehmen und darnach sein Urtheil bestimmen. — Benutzt nun der Verleger für ein von fremder Hand neu umgearbeitetes Buch den früheren Titel und Autornamen, so gibt er dem Richter so lange zu der gesetz lichen Vermuthung Veranlassung, daß dieses Buch dasjenige sei, an welchem die Erben des früheren Amors ihr Nutzungsrecht noch haben, als er nicht das Gegentheil zu beweisen im Stande ist. Und dieser Beweis würde auf Antrag der Erben ihm vom Richter aufer legt werden. In dem obigen Falle hat der Verleger, was den Titel betrifft, deutlich genug zu erkennen gegeben, daß das neue Buch wohl auf den Schultern des alten stehe, doch nicht für das alte selbst sich ausgeben wolle; den klagenden Erben läge es daher ob, für die zu ihren Gunsten sprechende Jnhaltsübereinstimmung beider Werke den Beweis zu führen. Aller Wahrscheinlichkeit nach dürfte ihnen dies schwer werden; aus welchem Rcchtstitel sollten sie sobewandt ihren Honorar-Anspruch herleiten? k) Hiernächst dürfte es von Interesse sein, über das Recht des Autors, seiner Erben und des Verlegers, neue Ausgaben (verbesserte Auflagen) einseitig zu veranstalten, eine Untersuchung anzustellen. Daß das Recht der Emendation überhaupt-dem Autor, so lange er lebt, ausschließlich eigen ist, wenn der Vertrag nicht Anderes verabredet, wird Niemand bezweifeln. Selbst für den Fall muß es ihm Vorbehalten sein, wenn er dem Verleger auch für alle neuen Ausgaben das Publications-Recht übertragen hat. Der Verleger seinerseits hat nur die Wahl, ent weder die unveränderte Auflage zu drucken, oder die „vom Autor zu gestandenen" Veränderungen hineinzubringen; einem Dritten, sei cs ein auch noch so Qualisicirtcr, darf er ohne Genehmigung des Autors die Verbesserung nicht übertragen. Thut er es dennoch, so steht dem Autor der Antrag auf Jnhibirung der Publication oder Vernichtung des Auflagcn-Vorrathes zu. Dagegen hat auch der Autor zur Weiterveräußerung einer verbesserten Ausgabe, wenn im Vertrage über eine solche nichts verabredet wurde und der Ver leger sich zu ihrer Annahme nicht verstehen will, keine Befugniß, so lange der letztere aus der ursprünglichen Auflage, indem er sie er neuert, erweislich noch einen Gewinn ziehen kann. Wie stellen sich die Verhältnisse indeß nach dem Tode des Autors? Die Bundesbeschlüsse vom 11. Juni 1837 und 5. Juli 1844 gewähren literarischen wie artistischen Publicationen einen Rechts schutz von 30 Jahren, vom Tode des Autors an gerechnet. Dieser Schutz kommt sowohl dessen Erben oder Rechtsnachfolgern, wie dem Verleger zu Gute. Welches Recht hat nun jede der Parteien, einseitig (ohne ge meinsames Einverständniß) verbesserte oder neue Ausgaben zu ver anstalten? Hierzu müssen wir auf die Natur der Uebergangsrechtc ») durch Erbanfall wie b) durch Vertrag zurückgehen. Ersterem ver dankt der Erbe, letzterem der Verleger seine Befugnisse. Den Erbanfall anlangend, so fassen wir sogleich den engsten Verwandtschafts-Anschluß ins Auge, weil er die weiteste Rechts übertragung zuläßt: , „Der Sohn beerbt den Vater, Verfasser eines naturwissen schaftlichen Werkes, der dasselbe einem Verleger für alle neuen Auflagen und Ausgaben gegen gewisse Honorar- Zahlungen übertragen hat." Nach preußischem Rechte tritt der Sohn nach dem Tode des Vaters ganz in dessen Stelle und ererbt das Mögliche, d. h. alle Befugnisse, welche er, nach der Natur des Menschen im Allgemei nen, auszuüben vermag. Daß Standcsbesähigungcn und Intelli genzen als vercrbbar nicht vorauszusetzen sind, ist selbstverständlich- Dieselben müßten erst nachgewiescn werden. Aus dem Erbanfall gewinnt demnach kein Erbe das Recht, die Emendationen eines Werkes seines Erblassers in die Hand zu nehmen. Wir vindiciren ihm eo ipso das Recht, das wissenschaftliche Ansehen und den guten Namen seines Vorfahren zu schützen, leiten cs aber nicht aus dem Erbanfallc her. Seine Berechtigung dazu ist auch wesentlich re pressiver Natur, und es läge ihm, um gegen angeblich unbefugte Emendationen des Verlegers cinzuschreiten, der Beweis ob, daß das wissenschaftliche Ansehen oder der gute Name seines Vorfahren gekränkt sei; eher dürfte er die seitens des Verlegers publicirtc neue Ausgabe nicht inhibiren können. Es erhellt hieraus deutlich, daß die Erben eines Autors, welcher durch Vertrag sein opus für alle Auflagen veräußert hat, wesentlich nur ein Nutznießungsrccht besitzen. Welche Rechte nun verbleiben dem Verleger, oder welche Rechte, fragen wir, kann er sich ungehindert anmaßcn? Er erwirkt aus dem Vertrage die Rechte zur Publication des Buches, übernimmt aber auch die Verpflichtung zu derselben, so lange Nachfrage dafür ist. Vom rechtlichen Gesichtspunkte abge sehen, wird es seine Aufgabe sein, das Buch auf der Höhe der Wissenschaft zu halten und für mögliche Verbesserung Sorge zu tragen. Ein absolutes Recht für Emendation erwirkt auch er aus dem Vertrage nicht. Dasselbe ist mit dem Tode des Autors überhaupt verloren ge gangen. Doch Niemand kann ihn hindern, wenn er es in dem vorer wähnten Sinne wieder aufgreift. Es ist für Andere unnutzbar und ' gehört zu dem in seinen Händen befindlichen Rechtsobjecte.
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