Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.09.1857
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- 1857-09-28
- Erscheinungsdatum
- 28.09.1857
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- Deutsch
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Mag also Herr X. immerhin das im öffentlichen Ausgebot mit Verlagsrecht erkaufte Werk ganz umarbeiten lassen, die Erben können dagegen nichts einwendcn und werden in dem obigen Falle Honorar-Ansprüche auch nur dann erheben können, wenn der Ver leger das Buch ihrer Vorfahren zum größten Th eile hat ab- drucken lassen. Breslau. Eduard Quaas. II Hat der Herr Verleger des naturhistorischen Werkes in neuer Auflage versäumt, vorHerausgabe derselben sich über die Benutzung des alten Titels zum neuen Werke mit den Erben zu verständigen, schützt ihn sein Contract nicht vor Ansprüchen jener Erben bei neuen Auf lagen nach dem Tode des Autors, so wird eine Honorirung des „als zweite gänzlich umgearbeitete und vermehrte Auflage" erschienenen Neudrucks nicht zu umgehen sein. Das Beste ist, der Herr Verleger bietet den Erben (falls sic contractlich überhaupt Ansprüche auf Honorar bei neuen Auflagen haben) eine Abfindungssumme, sonst wird er das einmal stipulirte volle Honorar, so ungerecht es zu sein scheint, dennoch zu zahlen haben. Durch den Zusatz „zweite gänzlich umgearbeitete und vcrmehrteAuf- lage von ..."bleibt es ja immer noch das Werk des ersten Autors, wenn selbst sich der neue Bearbeiter nannte, und das contractlich fest gestellte Rechtsverhältniß zwischen dem Autor oder dessen Erben und dem Verleger wird damit nicht aufgehoben. Aehnlich ungerecht erscheint ja auch eine Honorar-Forderung von Seiten des Verfassers, wenn ein Verleger ohne vorherige Er- laubniß desselben eine sogenannte neue Titclausgabe macht, und doch muß er zahlen, wenn es bis zur richterlichen Entscheidung kommt. Deßhalb ist der Passus in jedem Contractc: „das Recht neue Titel-Ausgaben, selbst mit Aendcrung des ursprünglichen Titels, von .... zu veranstalten, bleibt dem Ver leger jeder Zeit freigestellt." von höchster Wichtigkeit und sollte nicht vergessen werden. Leipzig, 15. Sept. 1857. E. Wengler. Ersatz dem Buchhandel gebotenen 25 Procent machen 30 Thaler) sich an so und so viele Verleger mit einem -— ich weiß keinen andern Ausdruck — Bettelbriefe wendet, und daß das so üblich zu werden den Anstrich gewinnt! Sechzig Thaler läßt man sich in der kaufmännischen Welt nicht schenken, und ein Ereigniß, das einen Geschäftsmann um eine solche Summe bringt, ist keines, das berechtigt, Andere dcßhalb nur um einen Reckes anzugehcn. Solche Verluste verschweigt man, und trägt man für sich selber; kommen Katastrophen, wie das Feuer in Hamburg, das Wasser in Pcsth — da weiß der Buchhandel und hat cs bewiesen, was er seinen, an ihrem Vermögen wirklich bedroh ten Angehörigen schuldig ist. Und auch der Stolzeste darf, hat ihn ein solches Ungemach heimgesucht, ohne seiner geschäftlichen Würde ! etwas zu vergeben, an seine Geschäftsfreunde sich wenden: — wegen 60 oder 100 Thaler aber — darf er's nicht, und es ist vielleicht gut, wenn das einmal hier ausgesprochen wird. Max Klopfer. Die Brand-Circulare. Der Buchhandel ist ein kleinliches Geschäft, das Seiten her unter oft nur aus Groschen besteht, aber am Ende ist er doch ein anständiges Geschäft, das auch mit geschäftlichem Anstande und etwas kaufmännischer Würde betrieben werden muß. Da kommt aus Anlaß des im Juni dieses Jahres im Bahn hofe zu Leipzig stattgehabten Brandes — ein zweites Circular, eigent lich mit Erlaubniß ein Bettelbrief: für 117 Thaler verbrannte Re- mittenden, auf welche die Eisenbahn 22 Thlr. vergütet, doch 25 Pro cent als Ersatz anzunehmcn. Daß der Petitionirende, wie sein Vor gänger im ersten Circular aus Anlaß des genannten Brandes', auf die Erfüllung seines Anliegens um so mehr rechnet, als er den Schaden doch „ohne sein Verschulden" erleide — ist naiv: — für den Brand auf dem Leipziger Bahnhof kann er freilich nicht, aber,doch dafür, daß der Ballen nicht versichert wurde, und wenn es in dem letzten Cir cular heißt, daß der Mittclspcditeur in Prag die Versicherung ver gessen — so ist es sehr einfach, daß der Herr Mittelspediteur — wenn sie ihm aufgegeben — den Schaden ersetzen muß. Doch das ist nur so eine Bemerkung in Parenthese. Es verdrießt mich nun aber, nicht weil ich einige Thaler ein- büßc, die ich ohne Weiteres abgcschriebcn — sondern weil es mit Erlaubniß eine Schande für den Buchhandel ist, daß eine achtbare Firma — in dem zweiten Circular — wegen eines Verlustes von noch nicht 70 Thalcrn (117 Thaler ist der verbrannte Betrag, er stattet davon sind 22 Thlr., bleiben 95 Thlr., und die freiwillig als Miscellcn. Ueber die zu dem deutschen Bundespreßg esetz erlassenen - Vollziehungs-Verordnungen schreibt die Berl. Bank- u. Hand.-Ztg.: ! Während ein gemeinsames Bundespreßgcsetz zu dem Zweck erlassen ^ worden ist, um Einheit in die Grundsätze und die Praxis der deut schen Preßgesetzgebung und Preßpolizei zu bringen, haben die in den einzelnen Bundesstaaten, in welchen das Bundcspreßgesctz zur ! Ausführung gekommen ist, publicirten Aus- und Einführungsver- ! ordnungen eine solche Fülle von Verschiedenheiten hcrzugcbracht, daß fast keine einzige der aufgestellten Normativvorschriftcn gleich mäßig in den betreffenden Bundesstaaten gehandhabt wird. So ergibt eine Vergleichung der einzelnen Publicationsgcsetzc die bun teste Mannichfaltigkeit z. B. bezüglich der sehr wichtigen Frage, wer nach allgemein strafrechtlichen Grundsätzen als Urheber oder Thcil- nehmer eines Preßvergehens zu betrachten ist. Während der eine Staat die Kcnntniß des gesetzwidrigen Inhalts als nothwendiges Merkmal der strafbaren Verbreitung aufstellt (unter Anderen Sach sen und Lübeck), straft Frankfurt den Redacteur einer Zeitung oder Zeitschrift unter allen Umständen als Theilnehmer oder Urheber, ohne daß es eines Beweises seiner Mitschuld bedarf. Ja Luxem burg verlangt vom Drucker, Verleger und Commissionär, daß sie den Nachweis führen, „daß eine Uebertretung durch einen Andern und unabhängig von ihrem Willen begangen worden ist, und daß sie die zur Verhütung von Ucbcrtretungcn erforderlichen VorstchtS- maaßrcgeln gctroffcnsi, wenn sic nicht als Urheber oder Mitschuldige gestraft sein wollen. Ebenso straft der eine Staat nur den gewerbs mäßigen Verbreiter, der andere jeden an der Verbreitung Betheilig- tcn. Oldenburg, Mecklenburg, Meiningen, Lübeck, ebenso Frankfurt, Weimar und Kurhessen stimmen wenigstens in milder Rücksichtnahme auf die Verhältnisse der Gewerbtreibenden insoweit überein, als sie dieselben von der außerordentlichen Haftbarkeit dann freilassen, wenn sie den Autor nennen und dieser sich im Bundesgebiet befindet; da gegen verlangt Kurhessen in diesem Fall, daß der Verfasser seinen persönlichen Gerichtsstand in Kurhessen habe, und den Drucker macht es unter allen Umständen für den Inhalt von Placaten verantwort lich. Noch größer ist die Abweichung in den Strafmaaßen. Olden burg bestraft jedes Preßvcrgehcn an Redacteur, Drucker, Verleger w. mit 50 Thlrn., weder mehr noch weniger, Mecklenburg den Redac teur mit200Thlrn. u. Gefängniß bis zu zwei Monaten, Drucker-c. mit Gefängniß bis zu vier Wochen und Geldbuße bis zu 100 Thlrn. In Lübeck kann der Redacteur mit 30 Mk., der Gcwerbtreibende mit 15 Mk. davonkommen, während in Kurhessen die Geldstrafen zwischen 50 und 1000 Thlrn. schwanken. So sind aller Orten im Bundesgebiet die Bestimmungen auf die abweichendste Weise für
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