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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.10.1857
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1857-10-19
- Erscheinungsdatum
- 19.10.1857
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-185710199
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129, 19. October. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 2019 Teubncr in Leipzig ferner: 7280. Sharpe's, S., Geschichte Egyptens v. der ältesten Zeit bis zur Gr oberz. durch die Araber 640 n. Ehr. Nach der 3. vcrb. Orig.-Aufl. deutsch bearb. v. H. Jolowicz. > - Bd. gr. 8.. Geh. * 2 ^ 7291. Iksokril's Illxllen. Idür 6en 8ekul- u. krivstKebrauoli erklärt v. rä. 1. R. britrseke. ^r. 8. Oed. 24 Troschcl in Trier. 7292. Nationalliteratur, die neue deutsche, kritisch, humoristisch, satyrisch v. Vers, von Heinr. Heine's Himmelfahrt. 1. Hst. 8. ^ Viewcg sc Sohn in Braunschweig. 7293. Wagner's, K. F. C-, Grammatik der englischen Sprache. Reu bearb. v. tz. Herrig. 6. Ausl. gr. 8. Geh- 1 ^ Nvigt Lf Günther in Leipzig. 7294. * Parker's, Th., sämmtliche Werke. Deutsch v. I. Ziethen. 2. Aufl. 2. Lsg. 8. Geh. ^ ^ 7295. Volks-Kalender f. 1858. Hrsg. v. K. Steffens. 8. Geh. * 12^ N-f Nichtamtlicher Th eil. Rechtsfälle. Nachdruck von Titeln. Die Leser des Börsenblattes erinnern sich noch des in diesen Blättern mehrfach angeregten Streites zwischen den Herren I. S. Meyer und R. Kittler in Hamburg, wegen einer von Letzterm veranstalteten sogenannten Titelausgabe mehrerer von dem Erster» mit Verlagsrecht angekauften Werke. Herr Meyer erblickte darin einen Nachdruck und fand sich in dieser Ansicht mit dem Sachverständigen-Verein in Uebereinstimmung, während mehrere angesehene hiesige Buchhändler das Verfahren des Herrn Kittler im buchhändlerischen Gebrauch für begründet und gerechtfertigt erklärten. Das vormalige Handelsgericht trat, obschon aus andern Grün den, der Ansicht der Letzter» bei und trug Bedenken, auf die bean tragte Eröffnung einer Untersuchung einzugehen. In diesen Tagen ist jedoch eine Verordnung des Königlichen Appellationsgerichts er öffnet worden, welche die eigentliche Streitfrage in so gründlicher und umfassender Weise erörtert, daß die Mittheilung in diesen Blättern um so gerechtfertigter erscheint, je weniger bisher die Rechts- ansicht über das Eigenthum an Titeln als festgestellt betrachtet werden konnte und je weitcrgreifcnd diese Entscheidung insofern sich darstellt, als dieselben Gründe auch auf die von Herrn R. Kittler veranstalteten Titelausgaben von de Castres' Blüthen der französi schen Literatur und von Hammerstein's Memoiren Anwendung leiden. —r. Erkennt» iß. Auf den von dem Bezirksgerichte zu Leipzig in Appcllations- sachen Jsaac Salomon Meyer's, Denunciantens an einem, Ludwig Adolph Kittler's, Denunciatens am andern Theile, Appellanten und Appellatcn, erstatteten Bericht erkennt das König liche Appellationsgericht zu Leipzig für Recht: Daß der Bl. 36 d genannte Sachwalter des Denunciaten dem jenigen, so ihm Bl. 71 der Proceßvollmacht halber auferlegt worden, Bl. 78 flg. nunmehr zur Genüge nachgckommen. Die Hauptsache anlangend, ist es bei dem Bl. 71 flg. zu lesenden, am 25. August 1856 publicirten Bescheide, insoweit darin erkannt worden ist, daß dem Bl. 50 gestellten Anträge auf Einleit ung der Untersuchung gegen Denunciaten nicht Statt zu geben, vielmehr mit Wiederaufhebung des Blatt 28 l> verfügten Arrestes auf Antrag des Denunciaten zu verfahren, auf die erste, zweite und vierte Beschwerde des Denunciantcn nicht zu lassen, sondern es hat bei dem verfügten Arreste zur Zeit sein Bewenden, und ist mit der beantragten Einleitung der Untersuchung gegen Denunciaten ge bührend zu verfahren, worauf ferner in der Hauptsache wie der weiteren Kosten halber ergehet, was Recht ist. Dahingegen ist der vorerwähnte Bescheid im Uebrigen, der sonstigen Beschwerden beider Theile ungeachtet, zu bestätigen. Königl. Sächs. Appellationsgericht zu Leipzig. (l,. 8.) vr. Beck. vr- Schill. Entscheidungsgründe in Appellationssachen Jsaac Salomon Meyer's o/s. Ludwig Adolph Kittler. Das vorstehende Erkenntniß beruht auf nachstehenden Erwäg ungen: ä. Inhalts der Verordnung zu Publikation der Strafproceß- ordnung vom 13. August 1855 sub I. Nr. 5 sind die Vorschriften über das Verfahren bei Uebertretungen des Gesetzes vom 22. Februar 1844, den Schutz der Rechte an literarischen Erzeugnissen betreffend, von den Veränderungen des strafprocefsualischcn Verfahrens eben so wenig berührt worden, als die materiellen Bestimmungen über den Begriff und die Ahndung der Vergehungen gegen das nur gedachte Gesetz durch die Vorschriften des Strafgesetzbuches eine Veränder ung erfahren haben (vergl. die Verordnung zu Publikation des Strafgesetzbuches vom 13. August 1855. §. 3. Nr. 4). Wenn man gleichwohl durch das auch in dem Gesetze, die höhe ren Justizbehörden und den Jnstanzenzug in Justizsachen betreffend, vom 28. Januar 1835 sub 0. §. 38. Nr. 5 anerkannte Princip des früheren Criminalverfahrens, daß auf Rechtsmittel des Angeschul digten — die einzigen, welche dieses Verfahren, abgesehen von der Kostenfrage, gestattete, — nicht härter erkannt werden dürfe, als bereits geschehen sei, in gegenwärtiger Instanz an einer Abänderung der dem Denunciaten anscheinend günstigen Entscheidung erster Instanz sich nicht behindert gefunden hat, so rechtfertigt sich dies durch die Betrachtung des rein formellen Charakters dieser Ent scheidung. Die erste Instanz hat sich nur mit Prüfung der Frage beschäf tigt, ob dasjenige, was Dcnunciant dem Denunciaten beigemessen hat, objectiv genommen, eine Uebertrctung des Gesetzes vom 22. Fe bruar 1844 enthalte, ohne auf die subjective Beziehung des Beige- messencn, die Autorschaft der incriminirten Handlung, näher ein zugehen, indem sie, von der Rcchtsansicht geleitet, daß jene Frage zu verneinen sei, die Einleitung einer diesfallsigen Untersuchung überhaupt für unstatthaft erachtet, und den darauf gerichteten Antrag des Denuncianten zurückgewiesen hat. Hiernach beschrankt sich die erstinstanzliche Entscheidung auf den Ausspruch über die Rechtlich keit oder Widcrrcchtlichkeit einer Handlung, ganz abgesehen davon, ob dieselbe von dem Denunciaten oder irgend einem Dritten begang en worden ist, sie ist dem Denunciaten nicht mehr und nicht weni ger günstig, als jedem Andern, der sich in gleichem Falle mit ihm befindet oder künftig einmal befinden könnte, und die Weigerung, eine Untersuchung zu eröffnen, erscheint daher als ein mit der Ent scheidung der Hauptfrage verbundenes und aus derselben folgendes, rein proceßleitendes Decret, das als solches jederzeit abgeändert wer den kann, sobald die demselben zu Grunde liegende matericllrecht- liche Auffassung der Sache von dem pcoceßleitcnden Gerichte selbst aufgegebcn, oder in dem gesetzlichen Jnstanzenzuge gemißbilligt wird. Daß die Abweisung des Untersuchungsantrages in Folge der zufäl ligen Verbindung mit der Frage, ob eine strafbare Handlung vor- 281 '
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