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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.10.1857
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1857-10-19
- Erscheinungsdatum
- 19.10.1857
- Sprache
- Deutsch
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liege, oder nicht, in der Form eines Decisivdecreles ausgesprochen worden ist, bleibt um so einflußloser, als hierunter nicht die Form, sondern die Sache entscheidend ist, übrigens keine gesetzliche Vor schrift den Richter behindert, einer proceßleitenden Verfügung, wel cher er eine umständliche Erörterung des Streitpunktes unter den Betheiligten vorausgehen zu lassen für angemessen befunden hat, die Form eines Bescheides oder Erkenntnisses zu geben. 8. Anlangend das Materielle der Sache, so hat man im Wesent lichen der in dem Gutachten des Sachverständigen-Vereines Bl. 9 flg. entwickelten Ansicht beizutreten gehabt. Das Gesetz vom 22. Februar 1844 schützt 1) die den Urhebern literarischer Erzeugnisse, beziehentlich deren Rechtsnachfolgern, zustehenden Rechte, 2) gegen unbefugte, auf mechanischem Wege vorgenommene Vervielfältigungen, von welchen anzunehmen ist, daß 3) ein dem Berechtigten zukommender, schon stattsindender oder möglicher Erwerb durch sie geschmälert werde. Diese Erfordernisse des gesetzlichen Schutzes sind in dem gegen wärtigen Falle, wenigstens bis zu dem Nachweise des Gegentheiles, als vorhanden anzusehen. Xä 1. Denunciant ist durch das Zeugniß Bl. 7 flg. verbunden mit dem Derlagscheine Bl. 26 als rechtmäßiger Inhaber des Verlags rechtes an dem Werke: „Lieder eines Schatzgräbers; Dichtungen von Moritz Deutsch. Altona, Verlag von Georg Blatt, 1847", welches er aus der in Altona befindlichen Concursmasse des nur genannten ursprünglichen Verlegers zugleich mit der in selbiger vor handenen Zahl von Exemplaren im Jahre 1851 käuflich erworben hat, legitimirt. Daß der Buchhändler Robert Kittler zu Hamburg später aus derselben Concursmasse eine Anzahl einzelner Exemplare, welche in Leipzig gelagert haben, erworben hat, ist von dem Denun- cianten selbst Bl. 1b eingeraumt, die Acten weisen aber nicht nach, daß der Letztere durch diesen Ankauf etwas Anderes und Mehreres, als das Recht zu dem buchhändlerischen Vertriebe der erkauften Exemplare erworben habe, oder daraus einen Anspruch aus das Verlags- und insbesondere das Vervielfältigungsrecht abzuleiten befugt sei. Gleichwohl hat derselbe scl 2 eine Vervielfältigung des Titels und Umschlages jenes Werkes in der Weise veranstaltet, daß er dieselbe als zweite Ausgabe bezeichnet, und der Angabe des ursprünglichen Verlegers und dessen Wohnortes seinen eigenen Namen und Wohnort substituirt hat, ohne hierzu die Einwilligung des Autors oder seines Rechtsnachfolgers erlangt zu haben. Daß hierin, rein formell betrachtet, eine unbefugte mecha nische Vervielfältigung eines integrircnden Theiles jenes Werkes liege, bedarf keiner ausführlichen Darlegung. Inwiefern hierdurch sä 3 der Autor selbst mit Grunde sich beschwert erachten dürfe, kann der malen, wo lediglich der Verleger als Denunciant aufgetreten ist, unerörtert bleiben. Daß aber der Letztere in dem aus dem Vertriebe des Werkes zu ziehenden vermögensrechtlichen Erwerbe hierdurch beeinträchtigt werde, ist von den Sachverständigen Bl. 15 ausdrück lich behauptet, und es leuchtet auch dem mit den Chanpcn des buch- händlerischen Verkehrs nicht vertrauten Laien ohne Weiteres ein, daß derjenige, welcher sich entschlossen hat, Geld auf den Erwerb der „Lieder eines Schatzgräbers" zu verwenden, nicht die in des Dcnuncianten Verlage erschienene, anscheinend ältere Ausgabe kau fen werde, sobald er weiß, daß er dasselbe Werk in neuerer, voraus- setzlich besserer oder vorzüglicherer Ausgabe, von einem anderen Buchhändler beziehen kann. Ist nun aber der Autor und sein Rechtsnachfolger durch das Gesetz vom 22. Februar 1844 nicht bloß gegen den Urheber einer unbefugten Vervielfältigung, sondern überhaupt gegen Jeden ge schützt, welcher durch diese Vervielfältigung sein Recht beeinträchtigt oder wissentlich an der Vervielfältigung oder an deren Vertriebe Theil genommen hat, so muß ihm dieser Schutz auch gegen den den Vertrieb derselben besorgenden oder befördernden Commissionär gewährt werden, als welcher Denunciat in oonoroto in Betracht kommt. Daß Denunciat an der Beeinträchtigung des Denuncianten unwissentlich Theil genommen habe, ist, wenn auch nicht un denkbar, doch um so weniger zu präsumiren, als eine Unkenntnis der bestehenden Verlagsrechtsverhältnisse des fraglichen Werkes, über die er als Buchhändler sich zu unterrichten Gelegenheit gehabt hat, bei ihm nicht vorausgesetzt werden kann, jedenfalls also erst durch die anzustellende Untersuchung zu ermitteln sein wird, ob ihn der Vorwurf wissentlicher Theilnahme an dem Vertriebe der incri- minirtcn Vervielfältigung mit Grunde treffe, oder ob und was ihm hierunter gegen denStrafantrag des Denuncianten zuStatten komme. (Schluß in Nr. 130.) Miscellen. Leipzig, 19. Oct. Am Sonnabend den 31. Oct., einem der Hauptexpcditionstage der hiesigen H.H. Commisstonäre, wird in Sach sen das Reformationsfest gefeiert, wo die Geschäfte vonObrigkeitswegen ruhen. Die auswärtigen Handlungen thun daher wohl daran, in näch ster Woche ihre Leipziger Papiere um einen oder einigeTage früher ab zusenden, wenn sie dieselben in gewohnterOrdnung besorgt wünschen. Berlin. — Das Ober-Tribunal hat unterm 13. Mai d. I. folgendes Erkenntnis gegeben: 1) Der Herausgeber eines Werkes der Kunst, welcher in einem Bundesstaate den Schutz gegen Nachdruck dadurch erlangt hat, daß er die dort vorgeschricbencn Be dingungen erfüllte, hat sich alsdann in allen Deutschen Bundes ländern eines gleichen Schutzes zu erfreuen, wie ihn die Bundesbe schlüsse allgemein anordnen, oder wie die einzelnen Bundesländer ihn besonders gewähren. Dieses so für ganz Deutschland erworbene Recht kann derselbe sodann durch einen Verlagsvertrag aus einen in einem anderen Bundesstaat wohnenden Verleger übertragen, so daß dieser nicht mehr nöthig hat, in seinem Staat jenes Recht durch Erfüllung der hier vorgeschriebenen Bedingungen zu erwerben. 2) Als Verletzter im Sinne des §. 15 des Gesetzes vom 11. Juni 1837 und deshalb zur Beantragung eines Strafverfahrens wegen Nachdrucks für befugt ist derjenige zu betrachten, welchem in Wahr heit das Vervielfältigungsrecht zusteht, also der Herausgeber selbst dann, wenn er auch sein Recht, nach einem Vermerk aus dem Werke, auf einen Verleger übertragen haben sollte, sobald nur fest steht, daß dieser letztere doch nur Commissionär ist. 3) Die Bestim mung des §. 29 des Gesetzes vom 11. Juni 1837 ist als eine unbe stimmte Frist, d. h. als Gestattung eines Rechts bis zum Eintritt eines unbestimmten Ereignisses zu betrachten. Ihre fortdauernde Wirksamkeit kann erst dann in Frage kommen, wenn die bestimmte Schutzfrist der Bundesgesetze (30 Jahre, vergl. Bundesbeschluß X. vom 19. Juni 1845) abgelaufen ist, und cs sich davon handelt, ob über sie hinaus die unbestimmte Frist des §. 29 noch laufe. 4) Die Platte eines Kupferstichs behält ihre Nutzbarkeit im Sinne des §.29 auch dann, wenn einzelne von ihr auf galvanoplastischcm Wege ent nommene Tochterplatten auch diese Nutzbarkeit bereits eingebüßt ha ben sollten. 5) Der Richter ist in seiner Entscheidung an das Gut achten des Sachverständigen-Vereins (Gesetz vom 11. Juni 1837 §§. 17. 31) nicht gebunden.
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