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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.10.1857
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1857-10-21
- Erscheinungsdatum
- 21.10.1857
- Sprache
- Deutsch
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Stelle verlorener oder vernichteter Exemplare der berechtigten Ver vielfältigung nur eine gleiche Zahl von Exemplaren durch Nachdruck hergestellt worden ist, vermag den rechtlichen Charakter dieser Opera tion nicht zu andern, weil der letztere sich lediglich danach bestimmt, ob die Vervielfältigung von dem Urheber oder dessen Rechtsnachfol ger ausgegangen ist, oder nicht. Für die Anwendung des Gesetzes vom 22. Februar 1844 ist die Frage dann nur die, ob durch die un befugte Vervielfältigung der dem Berechtigten zukommende Erwerb geschmälert werde. Als ausschließliche Inhaber des Vervielfältigungs- und^Vertriebs-Rechtes haben aber die Letzteren an sich auch auf den Vortheil Anspruch, welcher ihnen durch den Verlust oder Untergang einzelner bereits verkaufter Exemplare für den Vertrieb des Werkes in sofern mittelbar erwächst, als dadurch der Absatz der noch un verkauften Exemplare befördert wird. Es kann jedoch dahin gestellt bleiben, ob die Entziehung eines solchen zufälligen Gewinnes unter den dem Gesetze zu Grunde liegenden Begriff des dem Berech tigten zugefügten Schadensfälle, und nicht vielmehr als Schaden in diesem Sinne nur derjenige Vermögensnachtheil zu verstehen sei, welcher dem rechtmäßigen Verleger durch Hemmung seines Absatzes unmittelbar und mit Nothwendigkeit entsteht. Denn in dem ge genwärtigen Falle sind nicht Titel und Umschläge der von Robert Kittler erworbenen Exemplare rechtmäßiger Ausgabe zufällig ver loren gegangen, sondern, wie nach Lage der Sache zur Zeit füglich angenommen werden kann, absichtlich vernichtet und die Reproduk tion derselben zu dem Zwecke vorgenommen worden, um den buch händlerischen Vertrieb jener Exemplare zu befördern. Daß dadurch dem rechtmäßigen Verleger ein positiver Schaden durch Hemmung des Absatzes seiner Exemplare nothwendig zugcsügt werde, ist schon oben dargelegt worden, hat auch dem Veranstalter jener Operation nicht wohl entgehen können, und es kann daher dieselbe unbedenk lich als eine schadenbringende unbefugte Vervielfältigung im Sinne der Bestimmung §.16 des mehr angezogenen Gesetzes betrachtet werden. o. Erledigt sich durch das vorstehend Bemerkte der Einwand Bl. 72, daß der unveränderte Abdruck des Titels keine unbefugte Vervielfältigung enthalte, so bedarf es zu Widerlegung der weiteren Bemerkung, daß insoweit, als der ursprüngliche Titel verändert wiedergegeben worden sei, eine Vervielfältigung desselben gar nicht vorliegen könne, nur der Hinweisung auf den Inhalt und die Be schaffenheit der in Frage befangenen Abänderungen. Der Bl. 71 b. geltend gemachte Charakter eines literarischen Erzeugnisses gebührt zweifellos nicht denjenigen Bemerkungen, mit welchen auf dem Titel eines Werkes dessen Verleger, der Ort und die Zeit des Erschei nens , sowie die Ausgabe bezeichnet ist, und man kann daher nicht sagen, daß der Veranstalter einer Vervielfältigung, indem er das Original unter Veränderung dieser Bezeichnungen abdruckt, jenes nur selbstständig benutze, mithin sich eines sogenannten Plagiats, nicht eines dem Gesetze vom 22. Februar 1844 unterliegenden Ver gehens schuldig mache. Es kann hiervon in dem vorliegenden Falle um so weniger die Rede sein, als die Absicht dabei offenbar nicht dahin gegangen ist, vermöge der fraglichen Abänderungen die „Lieder eines Schatzgräbers" als ein neues, selbstständiges Werk, sondern nur als zweite Ausgabe des bereits erschienenen gleichnamigen Wer kes darzustellen. Allerdings ist nach dem Gutachten Bl. 15, wie schon oben erwähnt, anzunehmen, daß gerade in diesen Abänderungen das schadenbringende Moment der unbefugten Vervielfältigung be ruhe. Allein dies kann keinen Grund gegen die Anwendung des ofterwähnten Gesetzes abgeben. Denn wenn dasselbe (vergl. §. 16) diejenigen Rechtsverfolgungen in dem Auge hat, welche durch die unbefugte Vervielfältigung entstandene Erwerbsschmäler ung betreffen, so ist es weder durch den Wortlaut der Bestimmung, noch durch die Tendenz des Gesetzes geboten, die Vorschriften des selben aus den Fall, wo die Vervielfältigung durch völlig unverän derten Abdruck des Originales erfolgt ist, zu beschränken, sie nicht auch dann anzuwcnden, wenn das Original mit theilweisen, jedoch auf den selbstständigen Charakter des Werkes einflußlosen, Verän derungen wieder abgedruckt worden ist, im Gegentheile erheischen die Worte des Gesetzes die Prüfung jedes concretcn Falles nach der Richtung, ob eine unbefugte Vervielfältigung sowohl an sich, als vermöge der besonderen und eigenthümlichen Art und Weise, in welcher sic ausgeführt worden ist, eine Schmälerung des dem recht mäßigen Verleger zukommenden Erwerbes enthalte, und die Tendenz des Gesetzes, die Rechte an literarischen Erzeugnissen in ihrer ver- mögcnsrechtlichen Beziehung zu schützen, steht jeder Beschränkung der vorerwähnten Art entgegen. ä. Ob denuncirte Handlung eine Täuschung des Publicums ent halte, und als solche durch das allgemeine Strafgesetz getroffen werde, kann auf sich beruhen, da es sich dermalen nur um die rechtlichen Folgen derselben gegenüber dem Verlagsberechtigten handelt. Un verkennbar schließt aber die Bejahung dieser Frage nicht aus, daß ! jene Handlung außer und neben der Täuschung des Publicums auch noch ein vermögensrechtliches Delict gegen den Autor oder dessen Rechtsnachfolger involvirc, und in dieser Richtung dem zu deren Schutze gegebenen Spccialgesetze unterworfen werde. Kann aber dieselbe unter dieses Gesetz subsumirt werden, so muß es auch um so bedenklicher fallen, den Verletzten nach Bl. 72 d. auf bloße Schä denansprüche zu verweisen, je schwieriger es werden dürfte, solche aus einem Factum herzuleiten, welches der Ansicht des Jnstanzbe- schcides zufolge als ein nach dem vorerwähnten Specialgesctze er laubtes zu gelten hätte. 6. War die vorige Entscheidung aus den oben entwickelten Grün den in der Hauptsache zu reformirerr, und demgemäß auf Einleitung der Untersuchung wider Denunciaten zu erkennen, so mußte folge recht auch das auf den Antrag des Denuncianten Bl. 28b. erlassene Vertriebsverbot aufrecht erhalten werden, da das dem Berechtigten durch das Gesetz vom 22. Februar 1844 §. 8 eingeräumte Befug- niß, die Hinwegnahme und Vernichtung der vorräthigen Exemplare einer widerrechtlichen Vervielfältigung zu verlangen, ohne eine die Ausführung desselben nach dem Austrage der Untersuchung sichernde j Maaßregel rein illusorisch werden würde. Die formelle Berechtigung zu dieser Sicherheitsmaaßregel bedarf in Hinblick auf die gesetzliche Vorschrift keiner weiteren Rechtfertigung. Jrrthümlich sucht Denunciat in der ersten Beschwerde die Un statthaftigkeit jener Maaßregel, und zugleich die Jncompetenz des hierländischen Gerichtes zu der Untersuchung Bl. 83b. fg. aus der Seiten der Verwaltungsbehörde erfolgten Zurücknahme des früheren Vertriebsverbotes, sowie aus der angeblichen Zurücksendung der sämmtlichen in seiner Detention befindlich gewesenen Exemplare der incriminirten Schrift nachzuweisen. Denn ». die Civilbehörde ist befugt, ein Vertriebs- und Veräußerungsverbot in Bezug auf die Exemplare einer unbefugten Vervielfältigung, über welche ein Rechtsstreit oder eine Untersuchung vor ihr anhängig ist, selbstständig und ohne Rücksicht auf die vorausgegangenen diesfall- sigen Entschließungen der Verwaltungsbehörde zu erlassen, welcher letztem nach Anhängigwerdung der Sache vor den Gerichten eine weitere selbstständige Wirksamkeit nicht zusteht (Ausführungsverord nung vom 22. Februar 1844 »ub l. Nr. 7). b. Die verfügte provisorische Sicherheitsmaaßregel ist selbstverständ-
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