Redaktioneller TA Vekanntmachuns. Die nachstehende Verkaufsor-nung für den Verkehr -es Deutschen Buchhandels mit dem Publikum tritt mit dem heutigen Tage in Kraft, Wir weisen ausdrücklich darauf hin, daß dis Gewährung der in Z 12 normierten Mengenpreise nur für solche Werke ge stattet ist, für die es der Verleger im Börsenblatt bekanntgegeben hat, Mengenpreise dürfen also erst nach Bekanntgabe durch den Verleger gewährt werden, Leipzig, den 1, Mai 1929, Oer Gesamtvorstand des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig Max Röder Paul Nitschmann Richard Linnemann Ernst Reinhardt vr, Friedrich Oldeubourg Rudolf Bayer vr, Gustav Küpper Albert Diederich, Verkaussorönung für den Verkehr des Deutschen Buchhandels mit dem Publikum. 8 i. 1, Die Verkaufsordnung ist die Sammlung der für den geschäftlichen Verkehr der Buchhändler mit deni Publikum geltenden Handelsgebräuche und Vorschriften, die in der Satzung und in den im Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel veröffentlichten satzungsgemäßen Beschlüssen der Hauptversammlung und des Vorstandes des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler enthalten sind. Sie wird ergänzt durch die von den anerkannten Fachvereinen, Kreisvereinen und Auslandvereinen be schlossenen, vom Vorstand des Börsenvereins genehmigten und veröffentlichten Bestimmungen, Besondere Bestimmungen für Musikalien, Kunstblätter und Lehrmittel. 2, Musikalien, Kunstblätter und Lehrmittel unterliegen dieser Ordnung nur, soweit für sie nicht von den zu ständigen anerkannten Fachvereinen besondere vom Vor stand des Börsenvereins genehmigte Verkaufsbestimmungen sestgelegt werden. 8 2. 1, Gegenstände des Buchhandels sind alle Werke der Literatur, Tonkunst, Kunst und Photographie, dis durch ein graphisches Verfahren vervielfältigt sind, also außer Büchern und Zeitschriften namentlich Musikalien, Kunstblätter, Atlanten, ferner Lehrmittel lSchulwandbilder, Landkarten, Globen usw,), soweit sie der obigen Begriffs bestimmung entsprechen, Wird in dieser Verkaufsordnung der Ausdruck Werke gebraucht, so sind darunter alle Gegenstände des BuchhandelsimSinnedesvorstehendenAbsatzeszu verstehen. In Zweiselssällen hat der Vorstand des Börsen- vereins zu entscheiden, ob ein Handelsgegenstand als Gegenstand des Buchhandels anzusehen ist, 2. Der Verkaufsordnung unterfallen auch die außer halb des Deutschen Reiches erschienenen Werke, sofern sie in die Verzeichnisse der erschienenen Neuigkeiten des Buch-, Kunst- und Musikalienhandels oder in das Ver zeichnis der zum ersten Mal angekündigten Neuigkeiten im Börsenblatt ausgenommen worden sind. 48S