8 3. Verbindlichleit. 1. Die Verkaussordnung ist für alle Buchhändler und Wiedervcrkäufer im Gebiete des Börsenvereins ver bindlich. 2. Das Gebiet des Börsenvereins umfaßt das Deutsche Reich uud die Gebiete der anerkannten Auslandvcreine. 8 -t- 1. Publikum im Sinne der Verkaussordnung sind alle Einzelpersonen, Firmen, Behörden, Institute und Personenvereinigungeu, die Gegenstände des Buch handels zum eigenen Gebrauch oder zum Gebrauch ihrer Angestellten oder sonstigen Zugehörigen erwerben. 2. Buchhändlerischc Vereinsbctriebe gelten nur dann als Buchhändler oder Wiederverkäufer, wenn sie den folgenden Voraussetzungen entsprechen: a) der Betrieb muß gewerbsmäßig auf Eigengewinn gerichtet sein; I>) der Betrieb muß unter bestimmter Firmen bezeichnung in das Handels- oder Genossen- schaftsregister eingetragen sein (Eintragung ins Vereinsregister genügt nicht); o) der Betrieb muß nachweisbar den für Gewerbe betriebe bestehenden Steuerpflichten unterliegen; ck> der Betrieb muß von einer im Buchhandel er fahrenen Persönlichkeit geleitet werden; e> der Betrieb muß sich dem Börsenverein gegen über unter Sicherheitsleistung zur Einhaltung der buchhändlerischen Ordnungen verpslichtethaben. 8 5- 1. Beim Angebot und Verkauf neuer Werke an das Publikum ist der vom Verleger festgesetzte Laden preis einzuhalten, soweit nicht satzungsgemäß zustaude- gekommene uud veröffentlichte Ordnungen und Beschlüsse Ausnahmen ausdrücklich zulassen. 2. Der Ladenpreis gilt als Barzahlungskauspreis. Wird Kredit gewährt oder der Kaufpreis in Raten ent richtet, so kann ein Kreditzuschlag berechnet werden. 3. Die von den Kreisvereinen und Auslandvereinen für Verkäusc in und nach ihrem Gebiet festgesetzten, vom Vorstand des Börsenvereins genehmigten und im Börsen blatt veröffentlichten Bestimmungen über die zulässigen Abzüge vom Ladenpreis (Skonto, Rabatt) sowie über die Zuschläge zum Ladenpreis (Zustell- oder Besorgungs gebühr) sind zu befolgen. 4. Mindestverkausspreise sind keine Ladenpreise im Sinne der buchhändlcrischeu Ordnungen, sie werden da her vom Börsenverein nicht geschützt. Setzt der Verleger für ein Werk, das ursprünglich einen Ladenpreis hatte, einen niedrigeren Mindestverkaufspreis sest, so gilt das als Aufhebung des Ladenpreises gemäß der Buchhänd lerischen Verkehrsordnung. 6. Vermittlerprovision ist Vergütung in bar oder Ware für die Herbeiführung des Abschlusses von Kauf verträgen. Sie ist nur unter der Voraussetzung zulässig, daß die Jnnehaltung der für den Schutz des Laden preises geltenden Bestimmungen gewährleistet ist; sic darf sonach dem Käuser in keiner Form zusließen. K. Bei Publikumslieferungen in nicht reichsdeutsche Länder, die zum Vereinsgebiet gehören, muß das volle Porto berechnet werden. 8«- Läßt der Sortimenter selbst einbinden, so darf er bei gleichwertiger Ausstattung nur zu dem vonr Ver leger festgesetzten Ladenpreise, bei besserer Aus stattung nur zu höherem Preise und bei geringerer Aus stattung nur mit Genehmigung des Verlegers zu niedri gerem Preise anbieten und liefern. 8 7. Werke, die der Verleger mit einem geringeren Rabatt als 30^, Schulbücher, die er mit weniger als 25U vom Ladenpreis an den Händler liefert, dürfen mit einem entsprechenden Ausschlag verlaust werden. 8 8. 1. Höherer Rabatt oder Skonto, als nach den vom Vorstand des Börsenvereins genehmigten uud veröffent lichten Vcrkaussbcstüumungen der anerkannten Vereine zugclassen ist, dars weder an den Käufer selbst noch mit seinem Einverständnis oder in seinem Aufträge an Dritte angeboten oder gewährt werden. Zugaben, soweit sie nicht lediglich der Werbung dienen und ihrer Natur nach nicht zum Verkauf bestimmt sind, Rabattmarken, Gutscheine, Gutschristen, Gewährung übermäßig langer das handels übliche Maß überschreitender Zahlungsfristen und andere Vorteile sind ebenfalls unzulässig.