sdS 100, 2. Mai 1929. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. ü. Dtschn.Buchhandel. 2. Auch zulässiger Rabatt oder Skonto dars in zisferninäßiger oder in unbestimmter Form im Inland und nach dem Ausland nicht öffentlich angeboten werden. Unter diese Bestimmung fällt nicht das Angebot von Vorzugs-, Mengen-, Subskriptions- und Rücknahmepreisen gemäß §§ II bis 13. Das öffentliche Angebot der Frankolieferung nach dem Ausland ist unzulässig. Als öffentlich gelten mechanisch vervielsältigte oder schriftlich an einen größeren Kreis gerichtete Ankündi gungen, ebenso Anzeigen in Schaufenstern und Ge schäftsräumen. 3. Das Verbot nach Ziffer 1 und 2 erstreckt sich auch auf Werke, die im Auslande erschienen, aber den Veröffentlichungen deutscher Verleger gleichzuachten sind. 4. Anzeigen, die den Anschein des Verkaufs neuer Werke unter dem Ladenpreis erwecken, sind als unzu lässiges Nabattangebot in unbestimmter Form anzusehen. 5. Die Aufnahme von Gegenständen des Buch handels in die von Rabattsparvereinen und ähnlichen wirtschaftlichen Vereinigungen herausgegebenen Verzeich- nisse ist unzulässig. Die Aufführung von Buchhändlern und buchhändlerischen Wiedeiverkäufern in solchen Ver zeichnissen ist nur für die Artikel zulässig, die nicht Gegenstände des Buchhandels sind. Mitglieder von Rabattsparvereinen, die Gegenstände des Buchhandels führen, müssen durch einen ausfälligen Anschlag in ihren Geschäftsräumen und bei Ausstellung solcher Waren in ihren Schaufenstern auch dort bekannt machen, daß sie für Gegenstände des Buchhandels die Vorteile des Rabattsparvereins nicht gewähren. 6. Werke, deren Ladenpreis nicht ausgehoben Ist, als Zeitungsprämie unter dem Ladenpreis anzubieten, ist unzulässig. 8 s. 1. Ein in neuem Zustande verliehenes Werk ist bei Verkauf an den Entleiher oder seine Mittelsperson als neu zu berechnen. Abgabe unter dem Ladenpreis ist nur zulässig, wenn das Werk bei der Verleihung seiner Er haltung nach nicht mehr neu war. Die dem Käufer bei der Verleihung berechnete Einzelleihgebühr darf vom Kauf preis abgezogen werden. 2. Ausverkauf neuer Werte zu herabgesetzten Preisen ist nur bei völliger Aufgabe des gesamten Sortiments- bctricbcs sowie im Falle des Konkurses unter Beachtung der hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften gestattet. Nachbezug ist unzulässig. 3. Erwerb aus fremden Sortimentslagern berechtigt nicht zum Verkauf unter dem Ladenpreise. 8 1«. Der Verleger ist nicht berechtigt, Erlaubnis zum Verkaufe von Werken seines Verlages unter dem Laden preise zu erteilen oder selbst unter dem Ladenpreise zu verkaufen, solange dieser dem Gesamtbuchhandel gegen über sortbesteht, es sei denn, daß diese Ordnung oder vorschriftsmäßig gefaßte und veröffentlichte Beschlüsse der in § 1 Ziffer I und ß 5 Ziffer 3 aufgeführten Stellen Ausnahmen zulassen. 8 11- 1. Werke, bei deren Herausgabe oder Vertrieb Be hörden oder Vereine derart mitwirkend beteiligt sind, daß diese Mitwirkung für das Zustandekommen oder den Absatz dieser Werke von ausschlaggebender Bedeutung ist, dars der Verleger durch das Sortiment oder unmittelbar an die Beteiligten sowie an deren Unterorgane, Beamte oder Mitglieder zu ermäßigtem Preise liefern. Abmachungen über den Vertrieb im Sinne von Abs. 1 dürfen nur über Werke der Fachliteratur getroffen werden. Solche Abmachungen sind für ein Werk jeweils nur mit einem einzigen Verein zulässig. 2. Ist ein Werk nach Ziffer I unter Beteiligung einer Behörde hcrausgegeben, so darf es auch anderen Behörden, in deren Wirkungskreis es inhaltlich gehört, sowie deren Unterorganen und Beamten zu ermäßigtem Preise geliefert werden. 3. Der Verleger ist verpflichtet, einem Sortimenter, mit dem er in Rechnungsverkehr steht, die Lieferung zu dem von ihm selbst nach Ziffer I und 2 ge währten ermäßigten Preise zu ermögliche», wenn ihm die Bezugsberechtigung des Kunden nachgcwicsen wird. Der Verleger bestimmt die Höhe der Vermittler gebühr. 4. Bei Vertrieb von Werken zum Ladenpreis durch das Sortiment ist der Verleger verpflichtet, die Ge währung von Preisermäßigungen im Sinne von Ziffer 1 und 2 bei der ersten Anküirdigung der betreffenden Werke, spätestens aber unverzüglich nach Abschluß eines Vorzugs- lieserungsabkommens durch Anzeige im Börsenblatt be kanntzugeben. Falls es sich um eine Lieferung von rein örtlicher Bedeutung handelt, genügt die unmittel bare Benachrichtigung der daran interessierten Sorti menter.